BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 11. September 2018

Teil römisch zwei

239. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen

239. Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz mit der die Verordnung über die Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen geändert wird

Auf Grund des Paragraph 127, Absatz 3, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1992,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Mai 1979 über die Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen, Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2016,,wird wie folgt geändert:

Paragraph 2, lautet:

„Die von den sonstigen Beamtinnen und Beamten des Ressortbereichs eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen nach Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, sind jeweils für den Zeitraum 1. Dezember bis 30. November zu vereinnahmen und dem Verein „Sozialwerk für Ressortbedienstete beim Bundesministerium für Justiz“ jährlich zu überweisen. Sie sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten jener Beamtinnen und Beamten des Ressortbereichs zu verwenden, die nicht den Planstellenbereichen Justizanstalten und Bewährungshilfe zugehören.“

Moser