BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 6. September 2018

Teil römisch zwei

235. Verordnung:

Änderung der Vermessungsverordnung 2016

235. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Vermessungsverordnung 2016 geändert wird

Aufgrund der Paragraphen 36, Absatz 3, 37, Absatz 3 und 57 Absatz 7, des Vermessungsgesetzes (VermG), Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird verordnet:

Die Vermessungsverordnung 2016 – VermV 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Ziffer 18, lautet:

  1. Ziffer 18
    Messpunkt: Messpunkte sind vom Festpunktfeld durchgreifend kontrolliert abgeleitete Punkte, die neben den Festpunkten als weitere Standpunkte für die Vermessung von Grenzpunkten und sonstigen Punkten verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph eins, Ziffer 23, werden folgende Ziffer 24 bis 26 angefügt:

  1. Ziffer 24
    Anmerkungsgrund: Der Anmerkungsgrund gibt für jedes betroffene Grundstück an, wie sich das Grundstück durch den Geschäftsfall verändert:
    A = Änderung
    N = Neubezeichnung
    L = Löschung
  2. Ziffer 25
    Punkttyp: Die für die Vermessung verwendeten Punkte werden in folgende Punkttypen unterteilt:
    FP = Festpunkte (Triangulierungs- und Einschaltpunkte)
    MP = Messpunkte
    Gesetzgebungsperiode = Grenzpunkte zur Festlegung von Grundstücksgrenzen
    SO = sonstige Punkte (alle übrigen im Plan dargestellten Punkte)
  3. Ziffer 26
    Strukturiertes Dokument: Bei einem strukturierten Dokument handelt es sich um eine Urkunde im Format PDF, die Daten strukturiert für die Weiterverarbeitung zur Verfügung stellt. Das strukturierte Dokument enthält vorgegebene Formularfelder mit definierten Feldnamen, in welche die zur späteren Übernahme in das Geschäftsregister bestimmten Inhalte einzutragen und zu speichern sind.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Im Falle der Nutzung von APOS gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, sind die vom BEV veröffentlichten ETRS89-Koordinaten der nächstgelegenen Festpunkte zur Transformation der gemessenen Punkte in das geodätische Bezugssystem MGI zu verwenden. Sind von den nächstgelegenen Festpunkten keine amtlichen ETRS89-Koordinaten verfügbar, sind diese Punkte in den durchgreifend kontrollierten Anschluss einzubeziehen. Wird ein anderer Satelliten-Positionierungsdienst verwendet, so ist zumindest ein nächstgelegener Festpunkt mit amtlichen ETRS89-Koordinaten zur Kontrolle in die Messung miteinzubeziehen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, lautet:

  1. Litera g
    die Angaben zur Flächenermittlung gemäß Paragraph 7 :
    Katasterstand: „o“ oder „(leer)“
    Trennstück: „o“, „g“ oder „R“
    Neuer Stand: „o“, „g“, „R“ oder „Ro“,“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, wird nach dem Wort „nach“ die Wortfolge „Punkttypen und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 8, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Maßzahlen und die Koordinaten der Punkte im geodätischen Bezugssystem MGI sind in Meter auf die zweite Dezimalstelle gerundet, die kartesischen ETRS89-Koordinaten und die Bestimmungselemente der Kreisbögen auf die dritte Dezimalstelle gerundet anzugeben.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 8, Absatz 7, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Direkt gemessene ETRS89-Koordinaten von bestehenden oder neuen Grenzpunkten können sich bei einer Transformation in das MGI-System von den ursprünglich im amtlichen System MGI bestimmten Koordinaten um maximal 5 cm in der Lage unterscheiden. Diese ETRS89-Koordinaten dienen zur Dokumentation der originären Messwerte und haben keine rechtliche Verbindlichkeit.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 15, wird folgender Paragraph 15 a, samt Überschrift eingefügt:

„Sonderbestimmungen für Anbringen mit strukturierten Dokumenten

Paragraph 15 a,

Für die Erstellung und Einbringung von strukturierten Dokumenten sind die Paragraphen 8, 13 und 14 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    In der Gegenüberstellung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 und in der Flächenberichtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 7, ist zusätzlich für jedes Grundstück der Anmerkungsgrund gemäß Paragraph eins, Ziffer 24, anzuführen.
  2. Ziffer 2
    Im Koordinatenverzeichnis gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, ist für jeden Punkt der Punkttyp gemäß Paragraph eins, Ziffer 25, anzuführen.
  3. Ziffer 3
    Sind von einer Grenzvermessung mehrere Katastralgemeinden betroffen, so ist je Katastralgemeinde ein Plan zu erstellen. Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 4, hat dieser Plan im Koordinatenverzeichnis gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, nur jene Angaben für die Grenzpunkte und die sonstigen Punkte zu enthalten, die sich auf die Katastralgemeinde inklusive der Grenzpunkte und der sonstigen Punkte an der Katastralgemeindegrenze beziehen.
  4. Ziffer 4
    Die Vorlage des Koordinatenverzeichnisses als eigene Beilage gemäß Paragraph 13, Absatz 4 und Paragraph 14, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 20, entfällt.
  5. Ziffer 5
    Bei Eingaben an die Vermessungsbehörde nach dieser Sonderbestimmung müssen folgende Urkunden, sofern sie für den jeweiligen Geschäftsfall relevant sind, als strukturierte Dokumente übermittelt werden:
    1. Litera a
      der Antrag, gegebenenfalls mit Verweis auf die Bevollmächtigung
    2. Litera b
      der Plan
    3. Litera c
      die Erklärung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, VermG
    4. Litera d
      die Mitteilung zur Flächenberichtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 7
    5. Litera e
      weitere Dokumente der Agrarbehörden gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, sowie Absatz 3,

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 17, wird der folgende Satz angefügt:

„Wählt der Vermessungsbefugte die automationsunterstützte Einbringung unter Verwendung strukturierter Dokumente, so sind die Sonderbestimmungen des Paragraph 15 a, einzuhalten.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 18, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die automationsunterstützte Übermittlung von Anbringen und zugehörigen Urkunden hat ausschließlich durch elektronische Datenübertragung unter Verwendung des Webformulars, welches auf der Internetseite „www.bev.gv.at“ zur Verfügung gestellt wird, oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten über eine vom BEV zur Verfügung gestellte Systemschnittstelle zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 20, wird die Zeichenfolge „PDF/A-1b“ durch die Zeichenfolge „PDF“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph eins, Ziffer 18 und 24 bis 26, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 8, Absatz 3 und 8, Paragraph 15 a,, Paragraph 17,, Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 20, sowie der Anhang zur Vermessungsverordnung 2016 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2018, treten mit 1. Oktober 2018 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 13, Der Anhang zur Vermessungsverordnung 2016 (Zeichenschlüssel) wird ersetzt.

Schramböck