BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 31. August 2018

Teil römisch zwei

231. Verordnung:

Änderung der Prüfungsordnung BMHS

231. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Prüfungsordnung BMHS geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018,, wird verordnet:

Die Prüfungsordnung BMHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der 4. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses lautet:

„4. Abschnitt, Besondere Bestimmungen

1. Unterabschnitt, Reife- und Diplomprüfung an der Höheren technischen Lehranstalt, (einschließlich des Aufbaulehrganges)

Paragraph 24,

Diplomarbeit

Paragraph 25,

Klausurprüfung

Paragraph 26,

Mündliche Prüfung

2. Unterabschnitt, Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, (ausgenommen die Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, die Fachschule für Mode, die Hotelfachschule und die Tourismusfachschule)

Paragraph 27,

Abschlussarbeit

Paragraph 28,

Klausurprüfung

Paragraph 29,

Mündliche Prüfung

3. Unterabschnitt, Abschlussprüfung an den Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen

Paragraph 30,

Abschlussarbeit

Paragraph 31,

Klausurprüfung

Paragraph 32,

Mündliche Prüfung

4. Unterabschnitt, Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode, (einschließlich des Aufbaulehrganges)

Paragraph 33,

Diplomarbeit

Paragraph 34,

Klausurprüfung

Paragraph 35,

Mündliche Prüfung

4a. Unterabschnitt, Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Modedesign und Produktgestaltung

Paragraph 35 a,

Diplomarbeit

Paragraph 35 b,

Klausurprüfung

Paragraph 35 c,

Mündliche Prüfung

5. Unterabschnitt, Abschlussprüfung an der Fachschule für Mode

Paragraph 36,

Abschlussarbeit

Paragraph 37,

Klausurprüfung

Paragraph 38,

Mündliche Prüfung

6. Unterabschnitt, Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Kunst und Gestaltung

Paragraph 39,

Diplomarbeit

Paragraph 40,

Klausurprüfung

Paragraph 41,

Mündliche Prüfung

7. Unterabschnitt, Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus, (einschließlich des Aufbaulehrganges)

Paragraph 42,

Vorprüfung

Paragraph 43,

Diplomarbeit

Paragraph 44,

Klausurprüfung

Paragraph 45,

Mündliche Prüfung

8. Unterabschnitt, Abschlussprüfung an der Tourismusfachschule

Paragraph 46,

Abschlussarbeit

Paragraph 47,

Klausurprüfung

Paragraph 48,

Mündliche Prüfung

9. Unterabschnitt, Abschlussprüfung an der Hotelfachschule

Paragraph 49,

Abschlussarbeit

Paragraph 50,

Klausurprüfung

Paragraph 51,

Mündliche Prüfung

9a. Unterabschnitt, Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Produktmanagement und Präsentation

Paragraph 51 a,

Diplomarbeit

Paragraph 51 b,

Klausurprüfung

Paragraph 51 c,

Mündliche Prüfung

10. Unterabschnitt, Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, (einschließlich des Aufbaulehrganges und des Aufbaulehrganges für Hörbeeinträchtigte; ausgenommen die Fachrichtungen „Kommunikations- und Mediendesign“, „Sozialmanagement“, „Kultur- und Kongressmanagement“ sowie „Umwelt und Wirtschaft“)

Paragraph 52,

Vorprüfung

Paragraph 53,

Diplomarbeit

Paragraph 54,

Klausurprüfung

Paragraph 55,

Mündliche Prüfung

10a. Unterabschnitt, Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Kommunikations- und Mediendesign“ ,

Paragraph 55 a,

Diplomarbeit

Paragraph 55 b,

Klausurprüfung

Paragraph 55 c,

Mündliche Prüfung

10b. Unterabschnitt, Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Sozialmanagement“,

Paragraph 55 d,

Diplomarbeit

Paragraph 55 e,

Klausurprüfung

Paragraph 55 f,

Mündliche Prüfung

11. Unterabschnitt, Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Kultur- und Kongressmanagement“,

Paragraph 56,

Diplomarbeit

Paragraph 57,

Klausurprüfung

Paragraph 58,

Mündliche Prüfung

12. Unterabschnitt, Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Umwelt und Wirtschaft“,

Paragraph 59,

Diplomarbeit

Paragraph 60,

Klausurprüfung

Paragraph 61,

Mündliche Prüfung

13. Unterabschnitt, Abschlussprüfung an der dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe, (einschließlich der dreijährigen Fachschule für Hörbeeinträchtigte)

Paragraph 62,

Abschlussarbeit

Paragraph 63,

Klausurprüfung

Paragraph 64,

Mündliche Prüfung

14. Unterabschnitt, Abschlussprüfung an der Fachschule für Sozialberufe

Paragraph 65,

Abschlussarbeit

Paragraph 66,

Klausurprüfung

Paragraph 67,

Mündliche Prüfung

15. Unterabschnitt, Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie, (einschließlich des Aufbaulehrganges; ausgenommen die Handelsakademie Digital Business)

Paragraph 68,

Diplomarbeit

Paragraph 69,

Klausurprüfung

Paragraph 70,

Mündliche Prüfung

15a. Unterabschnitt, Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie Digital Business

Paragraph 70 a,

Diplomarbeit

Paragraph 70 b,

Klausurprüfung

Paragraph 70 c,

Mündliche Prüfung

16. Unterabschnitt, Abschlussprüfung an der Handelsschule

Paragraph 71,

Abschlussarbeit

Paragraph 72,

Klausurprüfung

Paragraph 73,

Mündliche Prüfung

17. Unterabschnitt, Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik

Paragraph 74,

Diplomarbeit

Paragraph 75,

Klausurprüfung

Paragraph 76,

Mündliche Prüfung

18. Unterabschnitt, Reife- und Diplomprüfung für Elementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik) an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik

Paragraph 77,

Diplomarbeit

Paragraph 78,

Klausurprüfung

Paragraph 79,

Mündliche Prüfung

19. Unterabschnitt, Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Paragraph 80,

Diplomarbeit

Paragraph 81,

Klausurprüfung

Paragraph 82,

Mündliche Prüfung

20. Unterabschnitt, Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik

Paragraph 83,

Diplomarbeit

Paragraph 84,

Klausurprüfung

Paragraph 85,

Mündliche Prüfung

21. Unterabschnitt, Diplomprüfung für Inklusive Sozialpädagogik an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Paragraph 86,

Diplomarbeit

Paragraph 87,

Klausurprüfung

Paragraph 88,

Mündliche Prüfung

22. Unterabschnitt, Reife- und Diplomprüfung an der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, (einschließlich des Aufbaulehrganges)

Paragraph 89,

Diplomarbeit

Paragraph 90,

Klausurprüfung

Paragraph 91,

Mündliche Prüfung“

Novellierungsanordnung 2, In den Paragraphen 11, Absatz eins, zweiter Satz und 19a zweiter Satz wird das Zitat „§ 36 Absatz eins, Ziffer 3, jeweils durch das Zitat „§ 36 Absatz 2, Ziffer 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 18, Absatz 3, wird im ersten Teilsatz des zweiten Satzes die Wendung „in einer lebenden Fremdsprache“ durch die Wendung „in einer besuchten lebenden Fremdsprache“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 23, Absatz eins, wird die Wendung „leg. cit“ durch die Wendung „in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 23, Absatz 5, wird im ersten Teilsatz des ersten Satzes die Wendung „in einer lebenden Fremdsprache“ durch die Wendung „in einer besuchten lebenden Fremdsprache“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 33, samt Überschrift lautet:

              „Diplomarbeit

Paragraph 33,

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. Ziffer eins
    die besuchte schulautonome Vertiefung oder
  2. Ziffer 2
    die besuchte schulautonome Vertiefung und den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ oder
  3. Ziffer 3
    zwei Pflichtgegenstände aus dem Cluster „Produktentwicklung und Produktion“ oder
  4. Ziffer 4
    höchstens zwei Pflichtgegenstände aus dem Cluster „Produktentwicklung und Produktion“ und einen weiteren Pflichtgegenstand.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 34, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst die Pflichtgegenstände „Rechnungswesen“ und „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 35, samt Überschrift lautet:

„Mündliche Prüfung

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      wenn gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2,) und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Absatz 3, Ziffer 3 bis 7).
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      die besuchte schulautonome Vertiefung oder
    2. Ziffer 2
      den Pflichtgegenstand „Mode- und Kunstgeschichte, Trendforschung“ und den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ oder
    3. Ziffer 3
      den Pflichtgegenstand „Mode- und Kunstgeschichte, Trendforschung“ und einen fachtheoretischen Pflichtgegenstand aus dem Cluster „Produktentwicklung und Produktion“ oder
    4. Ziffer 4
      den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ und einen fachtheoretischen Pflichtgegenstand aus dem Cluster „Produktentwicklung und Produktion“ oder
    5. Ziffer 5
      zwei oder drei fachtheoretische Pflichtgegenstände aus dem Cluster „Produktentwicklung und Produktion“.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 34, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Entwurf- und Modezeichnen“, „Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken“ und „Bewegung und Sport“, oder
    2. Ziffer 2
      die besuchte schulautonome Vertiefung, sofern diese nicht bereits gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zum Schwerpunktfach Fachkolloquium gewählt wurde, oder
    3. Ziffer 3
      „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
    4. Ziffer 4
      „Geschichte und Trendforschung“ oder
    5. Ziffer 5
      „Politische Bildung und Recht“ oder
    6. Ziffer 6
      „Prozessgestaltung und Qualitätsmanagement“ oder
    7. Ziffer 7
      „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.
  4. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz 3, Ziffer 3, umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.
  5. Absatz 5,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Geschichte und Trendforschung“ gemäß Absatz 3, Ziffer 4, umfasst den Bereich „Geschichte“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Mode- und Kunstgeschichte, Trendforschung“.
  6. Absatz 6,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Absatz 3, Ziffer 5, umfasst die Bereiche „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht“.
  7. Absatz 7,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Prozessgestaltung und Qualitätsmanagement“ gemäß Absatz 3, Ziffer 6, umfasst an der Höheren Lehranstalt die Pflichtgegenstände „Projekt- und Qualitätsmanagement“ und „Prozessgestaltung und Prozessdatenmanagement“ und am Aufbaulehrgang den Pflichtgegenstand „Prozessgestaltung, Prozessdatenmanagement und Qualitätsmanagement“ und darf nur gewählt werden, wenn keiner dieser Pflichtgegenstände zum Schwerpunktfach Fachkolloquium gewählt wurde.
  8. Absatz 8,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz 3, Ziffer 7, umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
  9. Absatz 9,Am Aufbaulehrgang ist das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Absatz 3, Ziffer 5, nicht wählbar.
  10. Absatz 10,Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, 4 und 5 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.“

Novellierungsanordnung 9, Im 4. Abschnitt wird nach dem 4. Unterabschnitt folgender 4a. Unterabschnitt eingefügt:

„4a. Unterabschnitt, Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Modedesign und Produktgestaltung

Diplomarbeit

Paragraph 35 a,

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst die Pflichtgegenstände des besuchten Ausbildungsschwerpunktes und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen weiteren Pflichtgegenstand.

Klausurprüfung

Paragraph 35 b,

  1. Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
    2. Ziffer 2
      nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
      1. Litera a
        „Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
      2. Litera b
        „Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, oder
      3. Litera c
        „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“ und die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche (einschließlich „Modemarketing“) des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft, Modemarketing“.

Mündliche Prüfung

Paragraph 35 c,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      wenn gemäß Paragraph 35 b, Absatz eins, Ziffer 2, zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 35 b, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2,) und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 4 oder mit der Bezeichnung gemäß Absatz 3, Ziffer 5, oder 6).
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst die fachtheoretischen Pflichtgegenstände des besuchten Ausbildungsschwerpunktes und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand
    1. Ziffer eins
      „Modeentwurf“ oder
    2. Ziffer 2
      „Modegrafik und Mediendesign“.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      den Pflichtgegenstand „Religion“ oder
    2. Ziffer 2
      den Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder
    3. Ziffer 3
      den Pflichtgegenstand „Textiltechnologie“ oder
    4. Ziffer 4
      den Pflichtgegenstand „Kulturgeschichte und Modetheorie“ oder
    5. Ziffer 5
      „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
    6. Ziffer 6
      „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.
  4. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz 3, Ziffer 5, umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.
  5. Absatz 5,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz 3, Ziffer 6, umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ sowie „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 36, samt Überschrift lautet:

„Abschlussarbeit

Paragraph 36,

Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. Ziffer eins
    den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ oder
  2. Ziffer 2
    einen Pflichtgegenstand aus dem Cluster „Produktentwicklung und Produktion“, ausgenommen den Pflichtgegenstand „Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken“, oder
  3. Ziffer 3
    die besuchte schulautonome Vertiefung oder
  4. Ziffer 4
    das Pflichtpraktikum.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 38, Absatz eins und Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wendung „„Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2, hinweisenden Zusatz)“ jeweils durch die Wendung „„Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 38, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      die Pflichtgegenstände „Geschichte und Politische Bildung“ und „Recht“ oder
    2. Ziffer 2
      den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder
    3. Ziffer 3
      den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ oder
    4. Ziffer 4
      den Pflichtgegenstand „Textiltechnologie“ oder
    5. Ziffer 5
      den Pflichtgegenstand „Entwurf und Design“ oder
    6. Ziffer 6
      den Pflichtgegenstand „Methoden des Projektmanagements und Prozessgestaltung“ oder
    7. Ziffer 7
      die besuchte schulautonome Vertiefung.“

Novellierungsanordnung 13, Im 4. Abschnitt lauten Bezeichnung und Überschrift des 6. Unterabschnitts:

„6. Unterabschnitt, Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Kunst und Gestaltung“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 39, Ziffer eins und 2 wird die Wendung „Ausbildungsschwerpunkt“ jeweils durch die Wendung „schulautonomen Schwerpunkt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 40, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“ und die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft, Kultur- und Projektmanagement“.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 41, samt Überschrift lautet:

„Mündliche Prüfung

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      wenn gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2,) und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Absatz 3, Ziffer 3 bis 5).
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst den besuchten schulautonomen Schwerpunkt und den Pflichtgegenstand „Kunst- und Kulturgeschichte“.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 40, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft, Kultur- und Projektmanagement“, „Atelier für räumliches Gestalten“, „Atelier für flächiges Gestalten“ und „Bewegung und Sport“, oder
    2. Ziffer 2
      zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 40, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft, Kultur- und Projektmanagement“, „Atelier für räumliches Gestalten“, „Atelier für flächiges Gestalten“ und „Bewegung und Sport“, oder
    3. Ziffer 3
      „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
    4. Ziffer 4
      „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder
    5. Ziffer 5
      „Politische Bildung und Recht“.
  4. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz 3, Ziffer 3, umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.
  5. Absatz 5,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz 3, Ziffer 4, umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
  6. Absatz 6,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Absatz 3, Ziffer 5, umfasst die Bereiche „Grundlagen der politichen Bildung“, „Entwicklung, Grundlagen und Aufgaben moderner Staaten“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Machtstrukturen im Staat“, „Österreichische Verfassung“, „Österreich und EU“ und „Europäische Integration und Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht“.
  7. Absatz 7,Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.“

Novellierungsanordnung 17, Die Paragraphen 42 und 43 jeweils samt Überschrift lauten:

„Vorprüfung

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Die Vorprüfung umfasst die Prüfungsgebiete
    1. Ziffer eins
      „Küche“ (300 Minuten einschließlich Vorarbeiten, praktisch) und
    2. Ziffer 2
      „Restaurant“ (300 Minuten einschließlich Vorarbeiten, praktisch).
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst an der Höheren Lehranstalt den Pflichtgegenstand „Küchenorganisation und Kochen“ und am Aufbaulehrgang die Lehrstoffbereiche „Küchenorganisation“ und „Kochen“ des Pflichtgegenstandes „Küchenorganisation, Kochen und Ernährung“.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst den Pflichtgegenstand „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“.
  4. Absatz 4,Am Aufbaulehrgang entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den Lehrberuf Koch/Köchin erfolgreich absolviert haben, die Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins und für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den Lehrberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau erfolgreich absolviert haben, die Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2,
  5. Absatz 5,Am Aufbaulehrgang entfällt die Vorprüfung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den alternativen Pflichtbereich „Tourismusmanagement und Seminare“ besucht haben.

Diplomarbeit

Paragraph 43,

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. Ziffer eins
    den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie und Reisebüro“ oder
  2. Ziffer 2
    den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing und Kundenmanagement“ oder
  3. Ziffer 3
    den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
  4. Ziffer 4
    einen schulautonom eingeführten, im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder
  5. Ziffer 5
    einen Pflichtgegenstand gemäß Ziffer eins, 2, 3, oder 4 in Kombination mit einem zweiten Pflichtgegenstand.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 44, Absatz 2, wird Wendung „Weitere lebende Fremdsprache(n) (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ durch die Wendung „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 44, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 45, samt Überschrift lautet:

„Mündliche Prüfung

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      wenn gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2,) oder
      2. Litera b
        „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Absatz 4, Ziffer 3 bis 5).
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie und Reisebüro“ oder
    2. Ziffer 2
      den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing und Kundenmanagement“ oder
    3. Ziffer 3
      einen im Cluster „Tourismus und Wirtschaft“ schulautonom eingeführten, am Aufbaulehrgang im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder
    4. Ziffer 4
      eine schulautonom eingeführte, im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtete Fremdsprache oder
    5. Ziffer 5
      einen Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 44, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Küchenorganisation und Kochen“, „Küchenorganisation, Kochen und Ernährung“, „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“, „Betriebspraktikum und angewandtes Projektmanagement“ und „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“, und
      1. Litera a
        den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie und Reisebüro“ oder
      2. Litera b
        den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing und Kundenmanagement“ oder
      3. Litera c
        den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
      4. Litera d
        einen im Cluster „Tourismus und Wirtschaft“ schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“
    1. Ziffer eins
      des Pflichtgegenstandes „Englisch“ oder
    2. Ziffer 2
      des Pflichtgegenstandes „Zweite lebende Fremdsprache“ oder
    3. Ziffer 3
      einer schulautonom eingeführten, im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Fremdsprache.
    Die Wahl des Pflichtgegenstandes gemäß Ziffer eins bis 3 obliegt der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten, wobei die gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählte Fremdsprache ausgenommen ist.
  4. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 44, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küchenorganisation und Kochen“, „Küchenorganisation, Kochen und Ernährung“, „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“, „Betriebspraktikum und angewandtes Projektmanagement“ und „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“, oder
    2. Ziffer 2
      zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 44, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zur mündlichen Prüfung gewählte Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küchenorganisation und Kochen“, „Küchenorganisation, Kochen und Ernährung“, „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“, „Betriebspraktikum und angewandtes Projektmanagement“ und „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“, oder
    3. Ziffer 3
      „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der lebenden Fremdsprachen)“ oder
    4. Ziffer 4
      „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder
    5. Ziffer 5
      „Politische Bildung und Recht“.
  5. Absatz 5,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz 4, Ziffer 3, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ oder
    2. Ziffer 2
      den Pflichtgegenstand „Englisch“ und eine schulautonom eingeführte, im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtete Fremdsprache.
  6. Absatz 6,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz 4, Ziffer 4, umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
  7. Absatz 7,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Absatz 4, Ziffer 5, umfasst an der Höheren Lehranstalt die Bereiche „Entwicklung des modernen Staates“, „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ sowie den Pflichtgegenstand „Recht“ und am Aufbaulehrgang die Bereiche „Internationale Organisationen“, „Grundlagen der österreichischen Verfassung“ und „Medien und ihre Bedeutung in Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ sowie den Pflichtgegenstand „Recht“.
  8. Absatz 8,Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 4, Ziffer 2, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 46, samt Überschrift lautet:

„Abschlussarbeit

Paragraph 46,

Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. Ziffer eins
    den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft mit Betriebswirtschaftlichen Übungen“ oder
  2. Ziffer 2
    den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie“ oder
  3. Ziffer 3
    den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing und angewandtes Projektmanagement“ oder
  4. Ziffer 4
    den Pflichtgegenstand „Reisewirtschaft“ oder
  5. Ziffer 5
    den Pflichtgegenstand „Rezeption und Hotelmanagement“ oder
  6. Ziffer 6
    einen schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand oder
  7. Ziffer 7
    das Pflichtpraktikum.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 48, samt Überschrift lautet:

„Mündliche Prüfung

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Englisch“, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 47, Ziffer 2, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gewählt hat, oder
      2. Litera b
        „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 47, Ziffer 2, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat, und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Absatz 2,).
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand
    1. Ziffer eins
      „Betriebs- und Volkswirtschaft mit Betriebswirtschaftlichen Übungen“ oder
    2. Ziffer 2
      „Tourismusgeografie“ oder
    3. Ziffer 3
      „Tourismusmarketing und angewandtes Projektmanagement“ oder
    4. Ziffer 4
      „Reisewirtschaft“ oder
    5. Ziffer 5
      „Rezeption und Hotelmanagement“.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 49, samt Überschrift lautet:

„Abschlussarbeit

Paragraph 49,

Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. Ziffer eins
    die Pflichtgegenstände „Tourismusgeografie“ und „Kultur- und Tourismusland Österreich“ oder
  2. Ziffer 2
    den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing“ oder
  3. Ziffer 3
    den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
  4. Ziffer 4
    den Pflichtgegenstand „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“ oder
  5. Ziffer 5
    einen schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand oder
  6. Ziffer 6
    das Pflichtpraktikum.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 wird die Wendung „Vorbereitungszeit“ jeweils durch die Wendung „Vorarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 50, Absatz 3, wird die Wendung „Serviceorganisation und Servieren“ durch die Wendung „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 51, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand aus dem Cluster „Tourismus und Wirtschaft“, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“, oder
    2. Ziffer 2
      zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände aus dem Cluster „Tourismus und Wirtschaft“, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“.
  2. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ist nur wählbar, wenn eine schulautonom eingeführte zweite lebende Fremdsprache im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet wurde.“

Novellierungsanordnung 27, Im 4. Abschnitt wird nach dem 9. Unterabschnitt folgender 9a. Unterabschnitt eingefügt:

„9a. Unterabschnitt, Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Produktmanagement und Präsentation

Diplomarbeit

Paragraph 51 a,

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei der folgenden Pflichtgegenstände:

  1. Ziffer eins
    „Betriebswirtschaft“,
  2. Ziffer 2
    „Werkstofflehre und -analyse“,
  3. Ziffer 3
    „Präsentation“,
  4. Ziffer 4
    „Produktdesign“,
  5. Ziffer 5
    „Medienwerkstatt“ und
  6. Ziffer 6
    „Produktmanagement und Projektatelier“.

Klausurprüfung

Paragraph 51 b,

  1. Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
    2. Ziffer 2
      nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
      1. Litera a
        „Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
      2. Litera b
        „Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, oder
      3. Litera c
        „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst die Pflichtgegenstände „Rechnungswesen“ und „Betriebswirtschaft“.

Mündliche Prüfung

Paragraph 51 c,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      wenn gemäß Paragraph 51 b, Absatz eins, Ziffer 2, zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 51 b, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2,) oder
      2. Litera b
        „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Absatz 4, Ziffer 3 bis 5).
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei der folgenden Pflichtgegenstände:
    1. Ziffer eins
      „Werkstofflehre und -analyse“,
    2. Ziffer 2
      „Präsentation“,
    3. Ziffer 3
      „Produktdesign“,
    4. Ziffer 4
      „Medienwerkstatt“ und
    5. Ziffer 5
      „Produktmanagement und Projektatelier“, wobei hier nur die fachtheoretischen Lehrinhalte umfasst sind.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ des Pflichtgegenstandes
    1. Ziffer eins
      „Zweite lebende Fremdsprache“ oder
    2. Ziffer 2
      „Dritte lebende Fremdsprache“.

Die Wahl des Pflichtgegenstandes gemäß Ziffer eins und 2 obliegt der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten.

  1. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 51 b, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Produktmanagement und Projektatelier“ und „Bewegung und Sport“ oder
    2. Ziffer 2
      zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 51 b, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Produktmanagement und Projektatelier“ und „Bewegung und Sport“, oder
    3. Ziffer 3
      „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
    4. Ziffer 4
      „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder
    5. Ziffer 5
      „Politische Bildung und Recht“.
  2. Absatz 5,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz 4, Ziffer 3, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten die Pflichtgegenstände
    1. Ziffer eins
      „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ oder
    2. Ziffer 2
      „Englisch“ und „Dritte lebende Fremdsprache“.
  3. Absatz 6,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz 4, Ziffer 4, umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
  4. Absatz 7,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Absatz 4, Ziffer 5, umfasst die Bereiche „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht“
  5. Absatz 8,Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 4, Ziffer 2, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.“

Novellierungsanordnung 28, Im 4. Abschnitt lautet der 10. Unterabschnitt:

„10. Unterabschnitt, Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
(einschließlich des Aufbaulehrganges und des Aufbaulehrganges für Hörbeeinträchtigte; ausgenommen die Fachrichtungen „Kommunikations- und Mediendesign“, „Sozialmanagement“, „Kultur- und Kongressmanagement“ sowie „Umwelt und Wirtschaft“)

Vorprüfung

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Die Vorprüfung umfasst die Prüfungsgebiete
    1. Ziffer eins
      „Küchenmanagement“ (300 Minuten einschließlich Arbeitsplanung und Vorarbeiten, praktisch) und
    2. Ziffer 2
      „Restaurantmanagement“ (210 Minuten einschließlich Vorarbeiten, praktisch).
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst
    1. Ziffer eins
      den Teilbereich „Küche“ des Pflichtgegenstandes „Küchen- und Restaurantmanagement“ und
    2. Ziffer 2
      den Teilbereich „Arbeitsorganisation (Arbeitsplanung, Zeitmanagement)“ des Pflichtgegenstandes „Betriebsorganisation (mit Übungen)“.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Restaurantmanagement“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst
    1. Ziffer eins
      den Teilbereich „Restaurant“ des Pflichtgegenstandes „Küchen- und Restaurantmanagement“ und
    2. Ziffer 2
      den Teilbereich „Gast und Gastlichkeit“ des Pflichtgegenstandes „Betriebsorganisation (mit Übungen)“.
  4. Absatz 4,Am Aufbaulehrgang und am Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte entfällt die Vorprüfung.

Diplomarbeit

Paragraph 53,

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. Ziffer eins
    den Pflichtgegenstand „Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ oder
  2. Ziffer 2
    den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“ oder
  3. Ziffer 3
    den Pflichtgegenstand „Naturwissenschaften“ oder
  4. Ziffer 4
    den Pflichtgegenstand „Ernährung und Lebensmitteltechnologie“ oder
  5. Ziffer 5
    den Pflichtgegenstand „Unternehmens- und Dienstleistungsmanagement“ oder
  6. Ziffer 6
    einen schulautonom eingeführten, im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden, bei Fremdsprachen im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder
  7. Ziffer 7
    einen Pflichtgegenstand gemäß Ziffer eins, 2, 3, 4, 5, oder 6 in Kombination mit einem zweiten Pflichtgegenstand.

Klausurprüfung

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
    2. Ziffer 2
      nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
      1. Litera a
        „Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
      2. Litera b
        „Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, oder
      3. Litera c
        „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).
  2. Absatz 2,Am Aufbaulehrgang umfasst die Klausurprüfung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem alternativen Pflichtgegenstandsbereich „Gastronomie und Hotellerie“ zusätzlich zu den Klausurarbeiten gemäß Absatz eins
    1. Ziffer eins
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ (300 Minuten einschließlich Arbeitsplanung und Vorarbeiten, praktisch) und
    2. Ziffer 2
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Restaurantmanagement“ (210 Minuten einschließlich Vorarbeiten, praktisch),
    wobei für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den Lehrberuf Koch/Köchin erfolgreich absolviert haben, die Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ gemäß Ziffer eins und für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den Lehrberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau erfolgreich absolviert haben, die Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Restaurantmanagement“ gemäß Ziffer 2, entfällt.
  3. Absatz 3,Am Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte umfasst die Klausurprüfung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem alternativen Pflichtgegenstandsbereich „Gastronomie und Hotellerie“ zusätzlich zu den Klausurarbeiten gemäß Absatz eins, eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ (300 Minuten einschließlich Arbeitsplanung und Vorarbeiten, praktisch).
  4. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ bzw. den Pflichtgegenstand „Englisch“ am Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte.
  5. Absatz 5,Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“.
  6. Absatz 6,Das Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, umfasst die Teilbereiche „Küche“ und „Arbeitsorganisation (Arbeitsplanung, Zeitmanagement)“ des Pflichtgegenstandes „Küchen- und Restaurantmanagement“.
  7. Absatz 7,Das Prüfungsgebiet „Restaurantmanagement“ gemäß Absatz 2, Ziffer 2, umfasst den Teilbereich „Restaurant“ des Pflichtgegenstandes „Küchen- und Restaurantmanagement“.

Mündliche Prüfung

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      wenn gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2,) oder
      2. Litera b
        „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Absatz 4, Ziffer 3 bis 5).
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      den Pflichtgegenstand „Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ oder
    2. Ziffer 2
      den Pflichtgegenstand „Naturwissenschaften“ oder
    3. Ziffer 3
      den Pflichtgegenstand „Ernährung und Lebensmitteltechnologie“ oder
    4. Ziffer 4
      einen im Cluster „Wirtschaft“ oder „Mathematik, Naturwissenschaften und Ernährung“ schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand, wobei dieser am Aufbaulehrgang und am Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte nur gewählt werden kann, wenn er im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde, oder
    5. Ziffer 5
      eine schulautonom eingeführte, im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtete Fremdsprache oder
    6. Ziffer 6
      einen Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 54, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Küchen- und Restaurantmanagement“ und „Bewegung und Sport“, und
      1. Litera a
        den Pflichtgegenstand „Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ oder
      2. Litera b
        den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“ oder
      3. Litera c
        den Pflichtgegenstand „Naturwissenschaften“ oder
      4. Litera d
        den Pflichtgegenstand „Ernährung und Lebensmitteltechnologie“ oder
      5. Litera e
        einen im Cluster „Wirtschaft“ oder „Mathematik, Naturwissenschaften und Ernährung“ schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“
    1. Ziffer eins
      des Pflichtgegenstandes „Englisch“ oder
    2. Ziffer 2
      des Pflichtgegenstandes „Zweite lebende Fremdsprache“ oder
    3. Ziffer 3
      einer schulautonom eingeführten, im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Fremdsprache.
    Die Wahl des Pflichtgegenstandes gemäß Ziffer eins bis 3 obliegt der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten, wobei die zur Klausurprüfung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, oder zur mündlichen Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gewählte Fremdsprache ausgenommen ist.
  4. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 54, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“, „Küchen- und Restaurantmanagement“ und „Bewegung und Sport“, oder
    2. Ziffer 2
      zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 54, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“, „Küchen- und Restaurantmanagement“ und „Bewegung und Sport“, oder
    3. Ziffer 3
      „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
    4. Ziffer 4
      „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder
    5. Ziffer 5
      „Politische Bildung und Recht“.
  5. Absatz 5,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz 4, Ziffer 3, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ oder
    2. Ziffer 2
      den Pflichtgegenstand „Englisch“ und eine schulautonom eingeführte, im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtete Fremdsprache.
  6. Absatz 6,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz 4, Ziffer 4, umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
  7. Absatz 7,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Absatz 4, Ziffer 5, umfasst die Bereiche „Entwicklung des modernen Staates“, „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ sowie den Pflichtgegenstand „Recht“.
  8. Absatz 8,Am Aufbaulehrgang und am Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte sind die Prüfungsgebiete „Schwerpunktfach Fachkolloquium Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sowie „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Absatz 4, Ziffer 5, nicht wählbar.
  9. Absatz 9,Am Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte sind die Prüfungsgebiete „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz 4, Ziffer 3, nicht wählbar.
  10. Absatz 10,Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 2, Ziffer 6 und Absatz 4, Ziffer 2, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.“

Novellierungsanordnung 29, Im 4. Abschnitt wird nach dem 10. Unterabschnitt folgender 10a. und folgender 10b. Unterabschnitt eingefügt:

„10a. Unterabschnitt, Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Kommunikations- und Mediendesign“

Diplomarbeit

Paragraph 55 a,

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. Ziffer eins
    den Pflichtgegenstand „Kommunikations- und Mediendesign“ oder
  2. Ziffer 2
    den Pflichtgegenstand „Angewandte Informatik“ oder
  3. Ziffer 3
    den Pflichtgegenstand gemäß Ziffer eins, oder 2 und einen zweiten Pflichtgegenstand.

Klausurprüfung

Paragraph 55 b,

  1. Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
    2. Ziffer 2
      nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
      1. Litera a
        „Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
      2. Litera b
        „Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, oder
      3. Litera c
        „Kommunikations- und Mediendesign“ (300 Minuten; schriftlich).
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.
  3. Absatz 3,Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die für die Diplomarbeit nicht den Pflichtgegenstand „Kommunikations- und Mediendesign“ gemäß Paragraph 55 a, Ziffer eins, oder 3 gewählt haben, ist das Prüfungsgebiet „Kommunikations- und Mediendesign“ im Rahmen der Klausurprüfung verpflichtend.

Mündliche Prüfung

Paragraph 55 c,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      wenn gemäß Paragraph 55 b, Absatz eins, Ziffer 2, zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 55 b, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Absatz 3, Ziffer 3 bis 5).
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“ und „Rechnungswesen und Controlling“.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 55 b, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“, „Rechnungswesen und Controlling“ und „Bewegung und Sport“, oder
    2. Ziffer 2
      zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 55 b, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“, „Rechnungswesen und Controlling“ und „Bewegung und Sport“, oder
    3. Ziffer 3
      „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
    4. Ziffer 4
      „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder
    5. Ziffer 5
      „Politische Bildung und Recht“.
  4. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz 3, Ziffer 3, umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.
  5. Absatz 5,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz 3, Ziffer 4, umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
  6. Absatz 6,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Absatz 3, Ziffer 5, umfasst die Bereiche „Entwicklung des modernen Staates“, „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht“.
  7. Absatz 7,Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

10b. Unterabschnitt, Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Sozialmanagement“

Diplomarbeit

Paragraph 55 d,

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. Ziffer eins
    den Pflichtgegenstand „Sozialmanagement und angewandtes Projektmanagement“ oder
  2. Ziffer 2
    den Pflichtgegenstand „Psychologie, Pädagogik, Philosophie und Soziologie“ oder
  3. Ziffer 3
    den Pflichtgegenstand „Biologie, Gesundheit, Hygiene und Ernährung“ oder
  4. Ziffer 4
    den Pflichtgegenstand gemäß Ziffer eins, 2, oder 3 und einen zweiten Pflichtgegenstand.

Klausurprüfung

Paragraph 55 e,

  1. Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
    2. Ziffer 2
      nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
      1. Litera a
        „Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
      2. Litera b
        „Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, oder
      3. Litera c
        „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst die Pflichtgegenstände „Rechnungswesen und Controlling“ und „Betriebswirtschaft“.

Mündliche Prüfung

Paragraph 55 f,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      wenn gemäß Paragraph 55 e, Absatz eins, Ziffer 2, zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 55 e, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2,) und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Absatz 4, Ziffer 3 bis 5).
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      den Pflichtgegenstand „Sozialmanagement und angewandtes Projektmanagement“ oder
    2. Ziffer 2
      den Pflichtgegenstand „Psychologie, Pädagogik, Philosophie und Soziologie“ oder
    3. Ziffer 3
      den Pflichtgegenstand „Biologie, Gesundheit, Hygiene und Ernährung“ oder
    4. Ziffer 4
      den Pflichtgegenstand gemäß Ziffer eins, 2, oder 3 und einen zweiten Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Haushaltsökonomie“ sowie „Bewegung und Sport“.
  3. Absatz 3,Für Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten ist die Wahl des Pflichtgegenstandes „Sozialmanagement und angewandtes Projektmanagement“ gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder gemäß Absatz 2, Ziffer 4, verpflichtend, wenn dieser Pflichtgegenstand nicht für die Diplomarbeit gemäß Paragraph 55 d, Ziffer eins, oder 4 gewählt wurde.
  4. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 55 e, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Haushaltsökonomie“ und „Bewegung und Sport“, oder
    2. Ziffer 2
      zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 55 e, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Haushaltsökonomie“ und „Bewegung und Sport“, oder
    3. Ziffer 3
      „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
    4. Ziffer 4
      „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder
    5. Ziffer 5
      „Politische Bildung und Recht“.
  5. Absatz 5,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz 4, Ziffer 3, umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.
  6. Absatz 6,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz 4, Ziffer 4, umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
  7. Absatz 7,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Absatz 4, Ziffer 5, umfasst die Bereiche „Entwicklung des modernen Staates“, „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht“.
  8. Absatz 8,Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 4, Ziffer 2, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.“

Novellierungsanordnung 30, Im 4. Abschnitt wird in den Überschriften des 11. und des 12. Unterabschnitts die Wendung „Ausbildungszweig“ jeweils durch die Wendung „Fachrichtung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 56, samt Überschrift lautet:

„Diplomarbeit

Paragraph 56,

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. Ziffer eins
    den Pflichtgegenstand „Kultur- und Eventmanagement“ oder
  2. Ziffer 2
    den Pflichtgegenstand „Tagungs-, Seminar- und Kongressmanagement“ oder
  3. Ziffer 3
    den Pflichtgegenstand „Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ oder
  4. Ziffer 4
    einen schulautonom eingeführten, im Ausmaß von vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder
  5. Ziffer 5
    den Pflichtgegenstand gemäß Ziffer eins, oder 2 und
    1. Litera a
      den Pflichtgegenstand „Religion“ oder
    2. Litera b
      den Pflichtgegenstand „Deutsch“ oder
    3. Litera c
      den Pflichtgegenstand „Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ oder
    4. Litera d
      den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ oder
    5. Litera e
      den Pflichtgegenstand „Recht“ oder
    6. Litera f
      den Pflichtgegenstand „Geschichte und Politische Bildung“ oder
    7. Litera g
      den Pflichtgegenstand „Musik, Bildnerische Erziehung und kreativer Ausdruck“ oder
    8. Litera h
      den Pflichtgegenstand „Food, Beverage und Cateringmanagement“ oder
    9. Litera i
      einen schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 57, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst die Pflichtgegenstände „Rechnungswesen und Controlling“ und „Betriebswirtschaft“.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 58, samt Überschrift lautet:

„Mündliche Prüfung

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      wenn gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2,) oder
      2. Litera b
        „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Absatz 4, Ziffer 3 bis 5).
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      den Pflichtgegenstand „Kultur- und Eventmanagement“ oder
    2. Ziffer 2
      den Pflichtgegenstand „Tagungs-, Seminar- und Kongressmanagement“, sofern dieser im Ausmaß von mindestens fünf Wochenstunden unterrichtet wurde, oder
    3. Ziffer 3
      den Pflichtgegenstand „Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ oder
    4. Ziffer 4
      einen Pflichtgegenstand gemäß Ziffer eins, 2, oder 3 oder einen im Cluster „Wirtschaft“ oder „Kultur-, Kongress-, Eventmanagement“ schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand in Kombination mit einem zweiten Pflichtgegenstand, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ des Pflichtgegenstandes
    1. Ziffer eins
      „Englisch“ oder
    2. Ziffer 2
      „Zweite lebende Fremdsprache“ oder
    3. Ziffer 3
      „Dritte lebende Fremdsprache“,
    wobei die zur Klausurarbeit gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, oder zur mündlichen Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gewählte Fremdsprache ausgenommen ist.
  4. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 57, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Food, Beverage und Cateringmanagement“ und „Bewegung und Sport“, oder
    2. Ziffer 2
      zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 57, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Food, Beverage und Cateringmanagement“ und „Bewegung und Sport“, oder
    3. Ziffer 3
      „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
    4. Ziffer 4
      „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder
    5. Ziffer 5
      „Politische Bildung und Recht“.
  5. Absatz 5,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz 4, Ziffer 3, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten die Pflichtgegenstände
    1. Ziffer eins
      „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ oder
    2. Ziffer 2
      „Englisch“ und „Dritte lebende Fremdsprache“.
  6. Absatz 6,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz 4, Ziffer 4, umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
  7. Absatz 7,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Absatz 4, Ziffer 5, umfasst die Bereiche „Entwicklung des modernen Staates“, „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht“.
  8. Absatz 8,Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 4, Ziffer 2, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 59, samt Überschrift lautet:

„Diplomarbeit

Paragraph 59,

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen Pflichtgegenstand, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“, und den Pflichtgegenstand

  1. Ziffer eins
    „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ oder
  2. Ziffer 2
    „Angewandte Biologie und ökologische Umweltanalytik“ oder
  3. Ziffer 3
    „Angewandte Chemie und chemische Umweltanalytik“ oder
  4. Ziffer 4
    „Angewandte Physik und physikalische Umweltanalytik, Mess- und Regeltechnik“ oder
  5. Ziffer 5
    „Umwelttechnologie und Innovation“ oder
  6. Ziffer 6
    „Lebensraumgestaltung und Raumplanung“.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 60, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Ökocontrolling“ und die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 61, samt Überschrift lautet:

„Mündliche Prüfung

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      wenn gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2,) und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Absatz 3, Ziffer 3 bis 5).
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      den Pflichtgegenstand „Angewandte Biologie und ökologische Umweltanalytik“ oder
    2. Ziffer 2
      den Pflichtgegenstand „Angewandte Chemie und chemische Umweltanalytik“ oder
    3. Ziffer 3
      den Pflichtgegenstand „Angewandte Physik und physikalische Umweltanalytik, Mess- und Regeltechnik“ oder
    4. Ziffer 4
      einen Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 60, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“, und den Pflichtgegenstand
      1. Litera a
        „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“, wobei die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche ausgenommen sind, oder
      2. Litera b
        „Angewandte Biologie und ökologische Umweltanalytik“ oder
      3. Litera c
        „Angewandte Chemie und chemische Umweltanalytik“ oder
      4. Litera d
        „Angewandte Physik und physikalische Umweltanalytik, Mess- und Regeltechnik“ oder
      5. Litera e
        „Umwelttechnologie und Innovation“ oder
      6. Litera f
        „Lebensraumgestaltung und Raumplanung“.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 60, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ und „Bewegung und Sport“, oder
    2. Ziffer 2
      zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 60, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ und „Bewegung und Sport“, oder
    3. Ziffer 3
      „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
    4. Ziffer 4
      „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder
    5. Ziffer 5
      „Politische Bildung und Recht“..
  4. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz 3, Ziffer 3, umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.
  5. Absatz 5,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz 3, Ziffer 4, umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
  6. Absatz 6,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Absatz 3, Ziffer 5, umfasst die Bereiche „Entwicklung des modernen Staates“, „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht und Umweltrecht“.
  7. Absatz 7,Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3, Ziffer 2, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.“

Novellierungsanordnung 37, Im 4. Abschnitt lautet der 13. Unterabschnitt:

„13. Unterabschnitt, Abschlussprüfung an der dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe
(einschließlich der dreijährigen Fachschule für Hörbeeinträchtigte)

Abschlussarbeit

Paragraph 62,

Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. Ziffer eins
    die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Ernährung“ oder
  2. Ziffer 2
    den Pflichtgegenstand „Volkswirtschaft und Wirtschaftsgeografie“ oder
  3. Ziffer 3
    den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ oder
  4. Ziffer 4
    den Pflichtgegenstand „Wirtschaftswerkstatt“ oder
  5. Ziffer 5
    einen schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand oder
  6. Ziffer 6
    das Pflichtpraktikum.

Klausurprüfung

Paragraph 63,

  1. Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich),
    2. Ziffer 2
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen und wirtschaftliches Rechnen“ (180 Minuten, schriftlich),
    3. Ziffer 3
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ (300 Minuten einschließlich Arbeitsplanung und Vorarbeiten, praktisch) und
    4. Ziffer 4
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Restaurantmanagement“ (210 Minuten einschließlich Vorarbeiten, praktisch).
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst
    1. Ziffer eins
      den Teilbereich „Küche“ des Pflichtgegenstandes „Küchen- und Restaurantmanagement“ bzw. des Pflichtgegenstandes „Küche“ an der Fachschule für Hörbeeinträchtigte und
    2. Ziffer 2
      die Teilbereiche „Arbeitsorganisation (Arbeitsplanung, Zeitmanagement)“, „Ergonomie“ und „Hygienemanagement“ des Pflichtgegenstandes „Betriebsorganisation (mit Übungen)“.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Restaurantmanagement“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, umfasst
    1. Ziffer eins
      den Teilbereich „Restaurant“ des Pflichtgegenstandes „Küchen- und Restaurantmanagement“ und
    2. Ziffer 2
      den Teilbereich „Gast und Gastlichkeit“ des Pflichtgegenstandes „Betriebsorganisation (mit Übungen)“.
  4. Absatz 4,An der Fachschule für Hörbeeinträchtigte entfällt die Klausurarbeit gemäß Absatz eins, Ziffer 4,

Mündliche Prüfung

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch“ bzw. an der Fachschule für Hörbeeinträchtigte nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“ oder „Österreichische Gebärdensprache“ und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2,).
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand aus dem Cluster „Wirtschaftliche Grundlagen und Zusammenhänge“, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und wirtschaftliches Rechnen“, oder
    2. Ziffer 2
      den Pflichtgegenstand „Ernährung“, sofern dieser im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde, oder
    3. Ziffer 3
      die Pflichtgegenstände „Ernährung“ und „Naturwissenschaften“, wobei beim Pflichtgegenstand „Naturwissenschaften“ die Lehrstoffbereiche „(Ver)bindung schafft Neues“ (inklusive Modellbildung), „Gesundheit und Hygiene, Prophylaxe“, „Überblick über die Organsysteme“ und „Energie und Umwelt“ umfasst sind.“

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 65, Ziffer 4 und 5 lautet:

  1. Ziffer 4
    „Einführung in Pflege, Hygiene und Erste Hilfe“ oder
  2. Ziffer 5
    „Fachpraxis während des Unterrichtsjahres“.“

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wendung „„Fachkolloquium“ (mit einem auf die Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2, hinweisenden Zusatz)“ durch die Wendung „„Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 67, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      die Pflichtgegenstände „Psychologie und Pädagogik“ und „Fachpraxis während des Unterrichtsjahres“ oder
    2. Ziffer 2
      die Pflichtgegenstände „Soziale Handlungsfelder“ und „Fachpraxis während des Unterrichtsjahres“ oder
    3. Ziffer 3
      die Pflichtgegenstände „Somatologie und Pathologie“ und „Fachpraxis während des Unterrichtsjahres“ oder
    4. Ziffer 4
      die Pflichtgegenstände „Einführung in Pflege, Hygiene und Erste Hilfe“ und „Fachpraxis während des Unterrichtsjahres“ oder
    5. Ziffer 5
      eine Kombination der Pflichtgegenstände gemäß Ziffer eins, 2, 3, oder 4 mit einem dritten Pflichtgegenstand.
  2. Absatz 3,Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 2, Ziffer 5, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.“

Novellierungsanordnung 41, Im 4. Abschnitt lautet die Überschrift des 15. Unterabschnittes:

„15. Unterabschnitt, Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie
(einschließlich des Aufbaulehrganges; ausgenommen die Handelsakademie Digital Business)“

Novellierungsanordnung 42, Im 4. Abschnitt wird nach dem 15. Unterabschnitt folgender 15a. Unterabschnitt eingefügt:

„15a. Unterabschnitt, Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie Digital Business

Diplomarbeit

Paragraph 70 a,

  1. Absatz eins,Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des „Erweiterungsbereichs – Digital Business“.
  2. Absatz 2,Nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“) umfassen.

Klausurprüfung

Paragraph 70 b,

  1. Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
    2. Ziffer 2
      nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
      1. Litera a
        „Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
      2. Litera b
        „Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, und
    3. Ziffer 3
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.
  4. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst
    1. Ziffer eins
      den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und
    2. Ziffer 2
      den Pflichtgegenstand „Unternehmensrechnung“ und
    3. Ziffer 3
      die Teilbereiche „E-Business-Center (Übungsfirma)“ und „Case Studies“ des Pflichtgegenstandes „E-Business und E-Business-Center (Übungsfirma), Case Studies“.

Mündliche Prüfung

Paragraph 70 c,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      wenn gemäß Paragraph 70 b, Absatz eins, Ziffer 2, nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 70 b, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Informationstechnisches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches – Digital Business, ausgenommen der Pflichtgegenstand „E-Business und E-Business-Center (Übungsfirma), Case Studies“) und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Religion“ oder
      2. Litera b
        „Kultur“ oder
      3. Litera c
        „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
      4. Litera d
        „Geografie und Internationale Wirtschafs- und Kulturräume“ oder
      5. Litera e
        „Naturwissenschaften“ oder
      6. Litera f
        „Wirtschaftsrecht und E-Businessrecht“ oder
      7. Litera g
        „Volkswirtschaft“ oder
      8. Litera h
        jene Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches – Digital Business (ausgenommen der Pflichtgegenstand „E-Business und E-Business-Center (Übungsfirma), Case Studies“), die nicht Teil des Prüfungsfaches „Informationstechnisches Kolloquium vertiefend aus …“ sind oder
      9. Litera i
        „Wirtschaftsinformatik“ oder
      10. Litera j
        „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ oder
      11. Litera k
        „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“.
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Informationstechnisches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches – Digital Business gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst
    1. Ziffer eins
      bis zu zwei Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches – Digital Business nach Wahl der Schule: „Betriebssysteme und Netzwerkmanagement“, „Internet, Multimedia und Contentmanagement“, „Angewandte Programmierung“ oder den Teilbereich „Softwareentwicklung“ des Pflichtgegenstandes „Softwareentwicklung und Projektmanagement“ und
    2. Ziffer 2
      den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
  4. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschaftsräume“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
  5. Absatz 5,Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
  6. Absatz 6,Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftsrecht und E-Businessrecht“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, umfasst den Pflichtgegenstand „Recht“.
  7. Absatz 7,Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftsinformatik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera j, umfasst den Pflichtgegenstand „Wirtschaftsinformatik und Datenbanksysteme“.
  8. Absatz 8,Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera j, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden, beim Fremdsprachenseminar jedoch ein mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.
  9. Absatz 9,Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera k, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand.“

Novellierungsanordnung 43, Die Paragraphen 74 bis 76 jeweils samt Überschrift lauten:

„Diplomarbeit

Paragraph 74,

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände oder den Freigegenstand „Volksgruppensprache“.

Klausurprüfung

Paragraph 75,

  1. Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
    2. Ziffer 2
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachtheorie…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Absatz 3,) (300 Minuten, schriftlich) und
    3. Ziffer 3
      nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
      1. Litera a
        „Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
      2. Litera b
        „Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3,
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“, ausgenommen Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Fachtheorie…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Philosophie)“ oder „Didaktik“.
  4. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.

Mündliche Prüfung

Paragraph 76,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      wenn gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 3, nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 3, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2, oder 3) und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände gemäß Absatz 4,).
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß Paragraph 75, Absatz 3, den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Philosophie)“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      den Pflichtgegenstand „Didaktik“ oder
    2. Ziffer 2
      die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Inklusive Pädagogik“ oder
    3. Ziffer 3
      die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Organisation, Management und Recht, wissenschaftliches Arbeiten“.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß Paragraph 75, Absatz 3, den Pflichtgegenstand „Didaktik“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Philosophie)“ oder
    2. Ziffer 2
      die Pflichtgegenstände „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Philosophie)“ und „Inklusive Pädagogik“.
  4. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ oder
    2. Ziffer 2
      einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder den Freigegenstand „Volksgruppensprache“, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 75, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis“ und „Instrumentalunterricht“, oder
    3. Ziffer 3
      den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ in Kombination mit einem weiteren Pflichtgegenstand oder dem Freigegenstand „Volksgruppensprache“, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 75, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie der Pflichtgegenstand „Praxis“, oder
    4. Ziffer 4
      zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände einschließlich des Freigegenstandes „Volksgruppensprache“, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 75, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis“ und „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“.
  5. Absatz 5,Wird zum Wahlfach gemäß Absatz 4, der Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“ gewählt, so ist der Bereich „Bewegung und Sport“ dieses Pflichtgegenstandes vom Prüfungsgebiet nicht umfasst.
  6. Absatz 6,Für die Kombination von Unterrichtsgegenständen gemäß Absatz 4, Ziffer 3 und Ziffer 4, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.“

Novellierungsanordnung 44, Die Paragraphen 77 bis 79 jeweils samt Überschrift lauten:

„Diplomarbeit

Paragraph 77,

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände oder den Freigegenstand „Volksgruppensprache“.

Klausurprüfung

Paragraph 78,

  1. Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
    2. Ziffer 2
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachtheorie…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Absatz 3,) (300 Minuten, schriftlich) und
    3. Ziffer 3
      nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
      1. Litera a
        „Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
      2. Litera b
        „Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3,
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“, ausgenommen Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Fachtheorie…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Philosophie)“ oder „Didaktik“.
  4. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.

Mündliche Prüfung

Paragraph 79,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      wenn gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 3, nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 3, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2, oder 3) und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände gemäß Absatz 4,) und
    4. Ziffer 4
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Didaktik der Horterziehung und Lernhilfe“.
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß Paragraph 78, Absatz 3, den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Philosophie)“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      den Pflichtgegenstand „Didaktik“ oder
    2. Ziffer 2
      die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Inklusive Pädagogik“ oder
    3. Ziffer 3
      die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Organisation, Management und Recht, wissenschaftliches Arbeiten“.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß Paragraph 78, Absatz 3, den Pflichtgegenstand „Didaktik“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Philosophie)“ oder
    2. Ziffer 2
      die Pflichtgegenstände „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Philosophie)“ und „Inklusive Pädagogik“.
  4. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ oder
    2. Ziffer 2
      einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder den Freigegenstand „Volksgruppensprache“, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 78, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 4, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis“, „Hortpraxis“ und „Instrumentalunterricht“, oder
    3. Ziffer 3
      den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ in Kombination mit einem weiteren Pflichtgegenstand oder dem Freigegenstand „Volksgruppensprache“, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 78, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 4, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis“ und „Hortpraxis“, oder
    4. Ziffer 4
      zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände einschließlich des Freigegenstandes „Volksgruppensprache“, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 78, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 4, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis“, „Hortpraxis“ und „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“.
  5. Absatz 5,Wird zum Wahlfach gemäß Absatz 4, der Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“ gewählt, so ist der Bereich „Bewegung und Sport“ dieses Pflichtgegenstandes vom Prüfungsgebiet nicht umfasst.
  6. Absatz 6,Das Prüfungsgebiet „Didaktik der Horterziehung und Lernhilfe“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, umfasst den Pflichtgegenstand „Didaktik der Horterziehung“ und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand
    1. Ziffer eins
      „Deutsch (Lernhilfe)“ oder
    2. Ziffer 2
      „Englisch (Lernhilfe)“ oder
    3. Ziffer 3
      „Mathematik (Lernhilfe)“.
  7. Absatz 7,Für die Kombination von Unterrichtsgegenständen gemäß Absatz 4, Ziffer 3 und Ziffer 4, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.“

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 80, Absatz eins, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 80, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 47, Die Paragraphen 81 und 82 jeweils samt Überschrift lauten:

„Klausurprüfung

Paragraph 81,

  1. Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
    2. Ziffer 2
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachtheorie...“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Absatz 3,) (300 Minuten, schriftlich) und
    3. Ziffer 3
      nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
      1. Litera a
        „Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
      2. Litera b
        „Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3,
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur, Lernhilfe)“, ausgenommen Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur, Lernhilfe.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Fachtheorie…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Sozialpädagogik, Entwicklungspsychologie, Soziologie)“ oder den Pflichtgegenstand „Didaktik (Handlungskonzepte und -felder der Sozialpädagogik)“ des Stammbereiches.
  4. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.

Mündliche Prüfung

Paragraph 82,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      wenn gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2, oder 3) und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 4,).
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß Paragraph 81, Absatz 3, den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Sozialpädagogik, Entwicklungspsychologie, Soziologie)“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      den Pflichtgegenstand „Didaktik (Handlungskonzepte und -felder der Sozialpädagogik)“ des Stammbereiches oder
    2. Ziffer 2
      den Pflichtgegenstand „Didaktik (Handlungskonzepte und -felder der Sozialpädagogik)“ des Stammbereiches und den Pflichtgegenstand „Inklusive Pädagogik“.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß Paragraph 81, Absatz 3, den Pflichtgegenstand „Didaktik (Handlungskonzepte und -felder der Sozialpädagogik)“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Sozialpädagogik, Entwicklungspsychologie, Soziologie)“ oder
    2. Ziffer 2
      die Pflichtgegenstände „Pädagogik (einschließlich Sozialpädagogik, Entwicklungspsychologie, Soziologie)“ und „Inklusive Pädagogik“.
  4. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur, Lernhilfe)“ oder
    2. Ziffer 2
      einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 81, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis der Sozialpädagogik“, „Seminar BE, WE, TG“ und „Instrumentalunterricht“, oder
    3. Ziffer 3
      den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur, Lernhilfe)“ in Kombination mit einem weiteren Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 81, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie der Pflichtgegenstand „Praxis der Sozialpädagogik“, oder
    4. Ziffer 4
      zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände des Stammbereiches, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 81, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis der Sozialpädagogik“ und „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur, Lernhilfe)“, oder
    5. Ziffer 5
      den Pflichtgegenstand „Seminar BE, WE, TG“ in Kombination mit dem Pflichtgegenstand „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“ oder „Textiles Gestalten“.
  5. Absatz 5,Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 4, Ziffer 3 und Ziffer 4, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.“

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 89, samt Überschrift lautet:

„Diplomarbeit

Paragraph 89,

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen Pflichtgegenstand oder mehrere Pflichtgegenstände aus dem fachtheoretischen, fachpraktischen, naturwissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Bereich einschließlich des alternativen Pflichtgegenstandes „… – Spezialgebiete“ der jeweiligen Fachrichtung.“

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 90, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.“

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 91, samt Überschrift lautet:

„Mündliche Prüfung

Paragraph 91,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      wenn gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 2, nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände) und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Komplementärfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes) oder
      2. Litera b
        „Religion“ oder
      3. Litera c
        „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder
      4. Litera d
        „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“, sofern der entsprechende Unterrichtsgegenstand im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet wurde, oder
      5. Litera e
        „Geschichte und Politische Bildung, Recht“ oder
      6. Litera f
        „Wirtschaftsgeografie und Globale Entwicklung, Volkswirtschaft“, sofern der Pflichtgegenstand im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde.
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei im Gesamtausmaß von mindestens acht Wochenstunden unterrichtete fachtheoretische (alternative) Pflichtgegenstände gemäß Absatz 5,
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Komplementärfach…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht gemäß Absatz 2, zum Fachkolloquium gewählten fachtheoretischen (alternativen) Pflichtgegenstand gemäß Absatz 5,
  4. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, umfasst den Bereich „Kultur und gesellschaftliche Reflexion, Literarische Bildung, Medien“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
  5. Absatz 5,Die Festlegung der gemäß Absatz 2, für das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ und gemäß Absatz 3, für das Prüfungsgebiet „Komplementärfach…“ zur Wahl stehenden Pflichtgegenstände erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter aus den folgenden Pflichtgegenständen:
    1. Ziffer eins
      an allen Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (einschließlich der dreijährigen Aufbaulehrgänge) aus den schulautonom eingeführten Pflichtgegenständen im Lehrplanbereich „Wirtschaft und Unternehmensführung, Personale und soziale Kompetenzen“,
    2. Ziffer 2
      an allen Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (einschließlich der dreijährigen Aufbaulehrgänge) aus dem alternativen Pflichtgegenstand „… – Spezialgebiete“ der jeweiligen Fachrichtung,
    3. Ziffer 3
      an der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft (einschließlich des dreijährigen Aufbaulehrganges) aus den Pflichtgegenständen des Lehrplanbereiches „Landwirtschaft“,
    4. Ziffer 4
      an der Höheren Lehranstalt für Wein- und Obstbau aus den Pflichtgegenständen des Lehrplanbereiches „Wein- und Obstbau, Technologie“,
    5. Ziffer 5
      an der Höheren Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung aus den Pflichtgegenständen des Lehrplanbereiches „Garten- und Landschaftsgestaltung“,
    6. Ziffer 6
      an der Höheren Lehranstalt für Gartenbau aus den Pflichtgegenständen des Lehrplanbereiches „Gartenbau“,
    7. Ziffer 7
      an der Höheren Lehranstalt für Landtechnik aus den Pflichtgegenständen des Lehrplanbereiches „Landtechnik“,
    8. Ziffer 8
      an der Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (einschließlich des dreijährigen Aufbaulehrganges) aus den Pflichtgegenständen des Lehrplanbereiches „Forstwirtschaft und Naturraummanagement“,
    9. Ziffer 9
      an der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung (einschließlich des dreijährigen Aufbaulehrganges) aus den Pflichtgegenständen des Lehrplanbereiches „Landwirtschaft und Ernährung“,
    10. Ziffer 10
      an der Höheren Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie aus den Pflichtgegenständen des Lehrplanbereiches „Lebensmittel- und Biotechnologie“ und
    11. Ziffer 11
      an der Höheren Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement aus den Pflichtgegenständen des Lehrplanbereiches „Umwelt- und Ressourcenmanagement“ und dem Pflichtgegenstand „Angewandte Mikrobiologie“.
  6. Absatz 6,Die Pflichtgegenstände gemäß Absatz 5, sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.“

Novellierungsanordnung 51, Dem Paragraph 95, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2018, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 18, Absatz 3, erster Teilsatz des zweiten Satzes, Paragraph 19 a, zweiter Satz, Paragraph 23, Absatz eins und Absatz 5, erster Teilsatz des ersten Satzes sowie der 4. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 36, samt Überschrift, Paragraph 38, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 46, samt Überschrift, Paragraph 48, samt Überschrift, Paragraph 49, samt Überschrift, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, sowie Absatz 3,, Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 2 und Absatz 3,, der 13. Unterabschnitt des. 4. Abschnittes, Paragraph 65, Ziffer 4 und Ziffer 5,, Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 67, Absatz 2 und Absatz 3, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2019 Anwendung;
    3. Ziffer 3
      der 4a. Unterabschnitt des 4. Abschnittes, die Überschrift des 6. Unterabschnittes des 4. Abschnittes, Paragraph 39, Ziffer eins und Ziffer 2,, Paragraph 40, Absatz 3,, Paragraph 41, samt Überschrift, der 9a. Unterabschnitt des 4. Abschnittes, der 10a. Unterabschnitt des 4. Abschnittes, der 10b. Unterabschnitt des 4. Abschnittes, die Überschrift des 11. Unterabschnittes des 4. Abschnittes, Paragraph 56, samt Überschrift, Paragraph 57, Absatz 3,, Paragraph 58, samt Überschrift, die Überschrift des 12. Unterabschnittes des 4. Abschnittes, Paragraph 59, samt Überschrift, Paragraph 60, Absatz 3,, Paragraph 61, samt Überschrift, Paragraph 74, samt Überschrift, Paragraph 75, samt Überschrift, Paragraph 76, samt Überschrift, Paragraph 77, samt Überschrift, Paragraph 78, samt Überschrift, Paragraph 79, samt Überschrift, Paragraph 80,, Paragraph 81, samt Überschrift sowie Paragraph 82, samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2021 Anwendung;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 33, samt Überschrift, Paragraph 34, Absatz 3, sowie Paragraph 35, samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen des Aufbaulehrganges der Höheren Lehranstalt für Mode mit Haupttermin ab 2019 und auf abschließende Prüfungen der Höheren Lehranstalt für Mode mit Haupttermin ab 2021 Anwendung;
    5. Ziffer 5
      Paragraph 42, samt Überschrift, Paragraph 43, samt Überschrift, Paragraph 44, Absatz 2 und Absatz 3, sowie Paragraph 45, samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen des Aufbaulehrganges der Höheren Lehranstalt für Tourismus mit Haupttermin ab 2019 und auf abschließende Prüfungen der Höheren Lehranstalt für Tourismus mit Haupttermin ab 2021 Anwendung;
    6. Ziffer 6
      der 10. Unterabschnitt des 4. Abschnittes tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen des Aufbaulehrganges und des Aufbaulehrganges für Hörbeeinträchtige der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe mit Haupttermin ab 2019 und auf abschließende Prüfungen der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen die Fachrichtungen „Kommunikations- und Mediendesign“, „Sozialmanagement“, „Kultur- und Kongressmanagement“ sowie „Umwelt und Wirtschaft“) mit Haupttermin ab 2021 Anwendung;
    7. Ziffer 7
      Paragraph 89, samt Überschrift, Paragraph 90, Absatz 2 und Paragraph 91, samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen des Aufbaulehrganges der Höheren Land- und Forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit Haupttermin ab 2020 und auf abschließende Prüfungen der Höheren Land- und Forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit Haupttermin ab 2021 Anwendung;
    8. Ziffer 8
      die Überschrift des 15. Unterabschnittes des 4. Abschnittes und der 15a. Unterabschnitt des 4. Abschnittes treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin 2023 Anwendung.“

Faßmann