229. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird
Auf Grund des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018, wird verordnet:Auf Grund des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 231/2017, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Promulgationsklausel lautet:
„Auf Grund der §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 3, 19 Abs. 3, 21a Abs. 6, 24 Abs. 1, 50a Abs. 3 und 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018, wird verordnet:“„Auf Grund der Paragraphen 8, Absatz 2, 9, Absatz 3, 19, Absatz 3, 21 a, Absatz 6, 24, Absatz eins, 50 a, Absatz 3 und 81 Absatz 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, wird verordnet:“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Eine Aufenthaltsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:
„Unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“)“ (§ 58 NAG);„Unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“)“ (Paragraph 58, NAG);
„Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“)“ (§ 58a NAG);„Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“)“ (Paragraph 58 a, NAG);
„Betriebsentsandter“ (§ 59 NAG);„Betriebsentsandter“ (Paragraph 59, NAG);
„Selbständiger“ (§ 60 NAG);„Selbständiger“ (Paragraph 60, NAG);
„Forscher-Mobilität“ (§ 61 NAG);„Forscher-Mobilität“ (Paragraph 61, NAG);
„Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 62 NAG);„Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (Paragraph 62, NAG);
„Schüler“ (§ 63 NAG);„Schüler“ (Paragraph 63, NAG);
„Student“ (§ 64 NAG);„Student“ (Paragraph 64, NAG);
„Sozialdienstleistender“ (§ 66 NAG);„Sozialdienstleistender“ (Paragraph 66, NAG);
„Freiwillige“ (§ 67 NAG);„Freiwillige“ (Paragraph 67, NAG);
„Familiengemeinschaft“ (§ 69 NAG).“„Familiengemeinschaft“ (Paragraph 69, NAG).“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 2 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph 2, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5,Der Bezeichnung der Niederlassungsbewilligung „Forscher“, die an Teilnehmer eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen ausgestellt werden oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, ist ein Hinweis auf das betreffende Programm oder die Vereinbarung beizufügen.
(6)Absatz 6,Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Student“, die an Teilnehmer eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen ausgestellt werden oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, ist ein Hinweis auf das betreffende Programm oder die Vereinbarung beizufügen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 8 erhalten die bisherigen Z 5, 6, 7 und 8 die Ziffernbezeichnung „6“, „7“, „8“ und „9“ und wird nach Z 4 folgende Z 5 eingefügt:In Paragraph 8, erhalten die bisherigen Ziffer 5, 6, 7 und 8 die Ziffernbezeichnung „6“, „7“, „8“ und „9“ und wird nach Ziffer 4, folgende Ziffer 5, eingefügt:
für eine Aufenthaltsbewilligung „Forscher-Mobilität“:
gültiger Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaats;
die mit der Forschungseinrichtung (§ 71 Abs. 1 NAG) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (§ 43d NAG);“die mit der Forschungseinrichtung (Paragraph 71, Absatz eins, NAG) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (Paragraph 43 d, NAG);“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 8 Z 7 (neu) wird nach dem Wort „besucht“ die Wortfolge „oder besuchen wird“ eingefügt.In Paragraph 8, Ziffer 7, (neu) wird nach dem Wort „besucht“ die Wortfolge „oder besuchen wird“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 8 Z 8 (neu) lautet:Paragraph 8, Ziffer 8, (neu) lautet:
für eine Aufenthaltsbewilligung „Student“:
Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule;
im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 56/2018 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG; im Fall des § 64 Abs. 1 Z 4 NAG zusätzlich ein Nachweis über die Zulassung zu einem Studium gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG innerhalb von zwei Jahren;im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß Paragraph 74, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, UG; im Fall des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, NAG zusätzlich ein Nachweis über die Zulassung zu einem Studium gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG innerhalb von zwei Jahren;
im Fall eines erstmaligen Antrages nach § 64 Abs. 1 Z 7 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG, einen Nachweis über die Aufnahme zu einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung sowie im Fall eines Verlängerungsantrages einen Nachweis über einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschrift;im Fall eines erstmaligen Antrages nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 7, NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG, einen Nachweis über die Aufnahme zu einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung sowie im Fall eines Verlängerungsantrages einen Nachweis über einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschrift;
im Fall eines Verlängerungsantrages nach § 64 Abs. 4 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums oder einer Ausbildung gemäß § 64 Abs. 1 Z 2, 3, 5 oder 7 NAG;im Fall eines Verlängerungsantrages nach Paragraph 64, Absatz 4, NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums oder einer Ausbildung gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 5, oder 7 NAG;
gegebenenfalls Nachweis über die Teilnahme an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen oder das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen;“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 8 werden folgende Z 10 und 11 angefügt:Dem Paragraph 8, werden folgende Ziffer 10 und 11 angefügt:
für eine Aufenthaltsbewilligung „Freiwillige“:
die Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit der aufnehmenden Organisation;
gegebenenfalls Haftungserklärung der Organisation;
Für eine Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“:
gegebenenfalls der Nachweis, dass sich der Antragsteller als Familienangehöriger des Inhabers der Aufenthaltsbewilligung „Forscher-Mobilität“ bereits im anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 9 Abs. 7 wird das Wort „Jugendwohlfahrtsträgers“ durch das Wort „Kinder- und Jugendhilfeträgers“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 7, wird das Wort „Jugendwohlfahrtsträgers“ durch das Wort „Kinder- und Jugendhilfeträgers“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 9a Z 6 lautet:Paragraph 9 a, Ziffer 6, lautet:
„6.Ziffer 6 für eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“:
die mit der Forschungseinrichtung (§ 71 Abs. 1 NAG) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (§ 43d NAG);die mit der Forschungseinrichtung (Paragraph 71, Absatz eins, NAG) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (Paragraph 43 d, NAG);
im Fall eines Verlängerungsantrages gemäß § 43c Abs. 2 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Forschungstätigkeit gemäß § 43c Abs. 1 Z 2 NAG.“im Fall eines Verlängerungsantrages gemäß Paragraph 43 c, Absatz 2, NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Forschungstätigkeit gemäß Paragraph 43 c, Absatz eins, Ziffer 2, NAG.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 12 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages gemäß § 10 können im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 auch nach dem Muster der Anlage G in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 229/2018, ausgestellt werden.“Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages gemäß Paragraph 10, können im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 auch nach dem Muster der Anlage G in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2018,, ausgestellt werden.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 13 wird folgender Abs. 10 angefügt:Paragraph 13, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,Die Promulgationsklausel, die §§ 2 Abs. 2, 5 und 6, 8 Z 5 bis 11, 9 Abs. 7, 9a Z 6, 12 Abs. 6 sowie die Anlage G in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 229/2018, treten mit 1. September 2018 in Kraft.“Die Promulgationsklausel, die Paragraphen 2, Absatz 2, 5 und 6, 8 Ziffer 5 bis 11, 9 Absatz 7, 9 a, Ziffer 6, 12, Absatz 6, sowie die Anlage G in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2018,, treten mit 1. September 2018 in Kraft.“
12.Novellierungsanordnung 12, Die Anlage G lautet:
(siehe Anlage)
Kickl