Jahrgang 2018 |
Ausgegeben am 30. August 2018 |
Teil römisch zwei |
226. Verordnung: | Befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft |
Aufgrund des Paragraph 5, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, wird verordnet:
Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 500 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Kärnten: ……………………………………………100
Niederösterreich: …………………………………..100
Oberösterreich: ……………...……………………..150
Steiermark: ………………………………………...150
Im Rahmen dieser Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der mit Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2017, bereits zugeteilten Kontingente Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis 31. Oktober 2018 erteilt werden.
Ausländerinnen und Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG) und Saisonarbeitskräfte, die in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß Paragraph 5, AuslBG erlaubt beschäftigt waren, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2018 außer Kraft.