BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 30. August 2018

Teil römisch zwei

226. Verordnung:

Befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

226. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

Aufgrund des Paragraph 5, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 500 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

              Kärnten: ……………………………………………100

              Niederösterreich: …………………………………..100

              Oberösterreich: ……………...……………………..150

              Steiermark: ………………………………………...150

Paragraph 2,

Im Rahmen dieser Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der mit Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.  376 aus 2017, bereits zugeteilten Kontingente Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis 31. Oktober 2018 erteilt werden.

Paragraph 3,

Ausländerinnen und Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG) und Saisonarbeitskräfte, die in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß Paragraph 5, AuslBG erlaubt beschäftigt waren, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2018 außer Kraft.

Hartinger-Klein