Jahrgang 2018 |
Ausgegeben am 30. August 2018 |
Teil römisch zwei |
224. Verordnung: | Änderung der Lehrberufsliste |
Auf Grund der Paragraphen 7, 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird verordnet:
Die Lehrberufsliste, Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1975,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Informationstechnologie-Informatik und Informationstechnologie-Technik und die jeweils bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen EDV-Kaufmann, Elektronik, und Mechatronik mit Ablauf des 31. Oktober 2018 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
Novellierungsanordnung 2, In der Anlage 1 werden vor den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/in die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Applikationsentwicklung – Coding“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
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Lehrberuf |
Lehrzeit in Jahren |
Verwandter Lehrberuf |
Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf |
|
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Lehrjahr |
Ausmaß |
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Applikationsentwicklung – Coding |
4 |
Informationstechnologie - Schwerpunkt Systemtechnik - Schwerpunkt Betriebstechnik |
1. 1. |
voll voll |
Novellierungsanordnung 3, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Informationstechnologie“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
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Lehrberuf |
Lehrzeit in Jahren |
Verwandter Lehrberuf |
Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf |
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Lehrjahr |
Ausmaß |
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Informationstechnologie - Schwerpunkt Systemtechnik - Schwerpunkt Betriebstechnik |
4 |
Applikationsentwicklung – Coding |
1. |
voll |
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Mechatronik |
1. |
voll |
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Novellierungsanordnung 4, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Mechatronik eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Informationstechnologie im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 7, werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:
Schramböck