215. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 14. Dezember 1989 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden geändert wird
Auf Grund des § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 16/2018, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 17, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2018,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 14. Dezember 1989 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden, BGBl. Nr. 55/1990, zuletzt geändert durch das BGBl. II Nr. 81/2018, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 14. Dezember 1989 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die folgenden Durchschnittssätze für die Ermittlung der nicht von § 2 umfassten Betriebsausgaben können bei Gewerbetreibenden der angeführten Gewerbezweige unter folgenden Voraussetzungen angewendet werden:Die folgenden Durchschnittssätze für die Ermittlung der nicht von Paragraph 2, umfassten Betriebsausgaben können bei Gewerbetreibenden der angeführten Gewerbezweige unter folgenden Voraussetzungen angewendet werden:
Es besteht keine Buchführungspflicht und es werden keine ordnungsmäßigen Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen.
Die gemäß § 2 erforderlichen Aufzeichnungen werden ordnungsmäßig geführt.Die gemäß Paragraph 2, erforderlichen Aufzeichnungen werden ordnungsmäßig geführt.
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Gewerbezweig
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Durchschnittssatz
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1. Bandagisten und Orthopädiemechaniker
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9,5
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2. Bäcker
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11,5
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3. Binder, Korb- und Möbelflechter
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8,8
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4. Buchbinder, Kartonagewaren-, Etui- und Kassettenerzeuger
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8,7
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5. Büromaschinenmechaniker
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14,3
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6. Bürsten- und Pinselmacher, Kammacher und Haarschmuckerzeuger
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10,2
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7. Chemischputzer
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17,2
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8. Dachdecker
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10,8
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9. Damenkleidermacher
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8,9
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10. Drechsler und Holzbildhauer
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11,1
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11. Elektroinstallateure
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8,5
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12. Elektromechaniker
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12,5
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13. Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art
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9,2
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14. Fleischer
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5,2
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15. Fliesenleger
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8,3
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16. Fotografen
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14,4
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17. Friseure
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9,2
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18. Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure
|
14,3
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19. Gärtner und Naturblumenbinder
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9,7
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20. Gas- und Wasserleitungsinstallateure
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10,2
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21. Gemüsekonservenerzeuger
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13,3
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22. Gerber
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12,8
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23. Glaser
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17,7
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24. Graphisches Gewerbe
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11,0
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25. Hafner, Keramiker und Töpfer
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12,2
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26. Herrenkleidermacher
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7,5
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27. Hutmacher, Modisten und Schirmmacher
|
7,1
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28. Kunststoffverarbeiter
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12,4
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29. Kraftfahrzeugmechaniker
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16,2
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30. Kürschner, Handschuhmacher
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9,0
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31. Lederwarenerzeuger, Taschner, Kunstlederwarenerzeuger
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10,6
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32. Maler, Anstreicher und Lackierer
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11,9
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33. Mieder- und Wäschewarenerzeuger
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8,3
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34. Müller
|
10,1
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35. Münzreinigungsbetriebe
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20,7
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36. Musikinstrumentenerzeuger
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10,8
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37. Nähmaschinen- und Fahrradmechaniker
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9,1
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38. Optiker
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10,8
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39. Orthopädieschuhmacher
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9,7
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40. Radiomechaniker
|
10,0
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41. Schuhmacher
|
7,6
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42. Sattler, Riemer
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7,6
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43. Schmiede, Schlosser und Landmaschinenbauer
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16,0
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44. Spengler und Kupferschmiede
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13,0
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45. Steinmetzmeister
|
13,0
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46. Sticker, Stricker, Wirker, Weber und Seiler
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14,1
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47. Tapezierer
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7,6
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48. Tischler
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10,4
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49. Uhrmacher
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12,0
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50. Wagner und Karosseriebauer
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8,8
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51. Wäscher
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16,7
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52. Zimmermeister
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10,7
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53. Zuckerbäcker
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8,0
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54. Zahntechniker
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11,0
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(2)Absatz 2,Bei Mischbetrieben (zB Elektroinstallateur, Elektromechaniker) ist der Durchschnittssatz für jenen Gewerbezweig heranzuziehen, dessen Anteil am Umsatz überwiegt. Der Unternehmer ist bei entsprechender Trennung der Umsätze berechtigt, den für den einzelnen Gewerbezweig vorgesehenen Durchschnittssatz in Anspruch zu nehmen. Wird neben einem Gewerbe, das zu einem im Abs. 1 angeführten Gewerbezweig gehört, auch ein darin nicht angeführtes Gewerbe ausgeübt, so ist der Durchschnittssatz nur auf den Umsatz aus dem angeführten Gewerbe anzuwenden.Bei Mischbetrieben (zB Elektroinstallateur, Elektromechaniker) ist der Durchschnittssatz für jenen Gewerbezweig heranzuziehen, dessen Anteil am Umsatz überwiegt. Der Unternehmer ist bei entsprechender Trennung der Umsätze berechtigt, den für den einzelnen Gewerbezweig vorgesehenen Durchschnittssatz in Anspruch zu nehmen. Wird neben einem Gewerbe, das zu einem im Absatz eins, angeführten Gewerbezweig gehört, auch ein darin nicht angeführtes Gewerbe ausgeübt, so ist der Durchschnittssatz nur auf den Umsatz aus dem angeführten Gewerbe anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Durchschnittssätze sind in Hundertsätzen der vereinnahmten Entgelte ausgedrückt.
(4)Absatz 4,Die Führung von Aufzeichnungen im Sinne des § 18 des Umsatzsteuergesetzes 1994 schließt die Anwendung des Durchschnittssatzes nicht aus.“Die Führung von Aufzeichnungen im Sinne des Paragraph 18, des Umsatzsteuergesetzes 1994 schließt die Anwendung des Durchschnittssatzes nicht aus.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 wird wie folgt geändert:Paragraph 2, wird wie folgt geändert:
a) In Z 1 entfällt die Wortfolge samt Klammerausdruck „(laut Wareneingangsbuch)“.a) In Ziffer eins, entfällt die Wortfolge samt Klammerausdruck „(laut Wareneingangsbuch)“.
b) Z 6 entfällt.b) Ziffer 6, entfällt.
c) Z 7 entfällt.c) Ziffer 7, entfällt.
d) In Z 9 tritt an die Stelle des Gesetzeszitates „§ 14 Abs. 6 Einkommensteuergesetz 1988“das Gesetzeszitat „§ 14 Abs. 5 Einkommensteuergesetz 1988“.d) In Ziffer 9, tritt an die Stelle des Gesetzeszitates „§ 14 Absatz 6, Einkommensteuergesetz 1988“das Gesetzeszitat „§ 14 Absatz 5, Einkommensteuergesetz 1988“.
e) Z 10 entfällt.e) Ziffer 10, entfällt.
f) In Z 12 tritt an die Stelle der Wortfolge „Gewerbesteuer einschließlich Lohnsummensteuer“ die Wortfolge „Kommunalsteuer“.f) In Ziffer 12, tritt an die Stelle der Wortfolge „Gewerbesteuer einschließlich Lohnsummensteuer“ die Wortfolge „Kommunalsteuer“.
g) In Z 13 tritt an die Stelle der Wortfolge „Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung“ die Wortfolge „Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung“.g) In Ziffer 13, tritt an die Stelle der Wortfolge „Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung“ die Wortfolge „Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
„§ 3.Paragraph 3,
Die Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989 anzuwenden. § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 215/2018 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung noch nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.“ Die Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989 anzuwenden. Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung noch nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.“
Löger