BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 28. August 2018

Teil römisch zwei

215. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden

215. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 14. Dezember 1989 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden geändert wird

Auf Grund des Paragraph 17, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2018,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 14. Dezember 1989 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die folgenden Durchschnittssätze für die Ermittlung der nicht von Paragraph 2, umfassten Betriebsausgaben können bei Gewerbetreibenden der angeführten Gewerbezweige unter folgenden Voraussetzungen angewendet werden:
    1. Ziffer eins
      Es besteht keine Buchführungspflicht und es werden keine ordnungsmäßigen Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen.
    2. Ziffer 2
      Die gemäß Paragraph 2, erforderlichen Aufzeichnungen werden ordnungsmäßig geführt.

Gewerbezweig

Durchschnittssatz

1. Bandagisten und Orthopädiemechaniker

9,5

2. Bäcker

11,5

3. Binder, Korb- und Möbelflechter

8,8

4. Buchbinder, Kartonagewaren-, Etui- und Kassettenerzeuger

8,7

5. Büromaschinenmechaniker

14,3

6. Bürsten- und Pinselmacher, Kammacher und Haarschmuckerzeuger

10,2

7. Chemischputzer

17,2

8. Dachdecker

10,8

9. Damenkleidermacher

8,9

10. Drechsler und Holzbildhauer

11,1

11. Elektroinstallateure

8,5

12. Elektromechaniker

12,5

13. Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art

9,2

14. Fleischer

5,2

15. Fliesenleger

8,3

16. Fotografen

14,4

17. Friseure

9,2

18. Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure

14,3

19. Gärtner und Naturblumenbinder

9,7

20. Gas- und Wasserleitungsinstallateure

10,2

21. Gemüsekonservenerzeuger

13,3

22. Gerber

12,8

23. Glaser

17,7

24. Graphisches Gewerbe

11,0

25. Hafner, Keramiker und Töpfer

12,2

26. Herrenkleidermacher

7,5

27. Hutmacher, Modisten und Schirmmacher

7,1

28. Kunststoffverarbeiter

12,4

29. Kraftfahrzeugmechaniker

16,2

30. Kürschner, Handschuhmacher

9,0

31. Lederwarenerzeuger, Taschner, Kunstlederwarenerzeuger

10,6

32. Maler, Anstreicher und Lackierer

11,9

33. Mieder- und Wäschewarenerzeuger

8,3

34. Müller

10,1

35. Münzreinigungsbetriebe

20,7

36. Musikinstrumentenerzeuger

10,8

37. Nähmaschinen- und Fahrradmechaniker

9,1

38. Optiker

10,8

39. Orthopädieschuhmacher

9,7

40. Radiomechaniker

10,0

41. Schuhmacher

7,6

42. Sattler, Riemer

7,6

43. Schmiede, Schlosser und Landmaschinenbauer

16,0

44. Spengler und Kupferschmiede

13,0

45. Steinmetzmeister

13,0

46. Sticker, Stricker, Wirker, Weber und Seiler

14,1

47. Tapezierer

7,6

48. Tischler

10,4

49. Uhrmacher

12,0

50. Wagner und Karosseriebauer

8,8

51. Wäscher

16,7

52. Zimmermeister

10,7

53. Zuckerbäcker

8,0

54. Zahntechniker

11,0

  1. Absatz 2,Bei Mischbetrieben (zB Elektroinstallateur, Elektromechaniker) ist der Durchschnittssatz für jenen Gewerbezweig heranzuziehen, dessen Anteil am Umsatz überwiegt. Der Unternehmer ist bei entsprechender Trennung der Umsätze berechtigt, den für den einzelnen Gewerbezweig vorgesehenen Durchschnittssatz in Anspruch zu nehmen. Wird neben einem Gewerbe, das zu einem im Absatz eins, angeführten Gewerbezweig gehört, auch ein darin nicht angeführtes Gewerbe ausgeübt, so ist der Durchschnittssatz nur auf den Umsatz aus dem angeführten Gewerbe anzuwenden.
  2. Absatz 3,Die Durchschnittssätze sind in Hundertsätzen der vereinnahmten Entgelte ausgedrückt.
  3. Absatz 4,Die Führung von Aufzeichnungen im Sinne des Paragraph 18, des Umsatzsteuergesetzes 1994 schließt die Anwendung des Durchschnittssatzes nicht aus.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer eins, entfällt die Wortfolge samt Klammerausdruck „(laut Wareneingangsbuch)“.

b) Ziffer 6, entfällt.

c) Ziffer 7, entfällt.

d) In Ziffer 9, tritt an die Stelle des Gesetzeszitates „§ 14 Absatz 6, Einkommensteuergesetz 1988“das Gesetzeszitat „§ 14 Absatz 5, Einkommensteuergesetz 1988“.

e) Ziffer 10, entfällt.

f) In Ziffer 12, tritt an die Stelle der Wortfolge „Gewerbesteuer einschließlich Lohnsummensteuer“ die Wortfolge „Kommunalsteuer“.

g) In Ziffer 13, tritt an die Stelle der Wortfolge „Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung“ die Wortfolge „Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, lautet:

Paragraph 3,

Die Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989 anzuwenden. Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung noch nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.“

Löger