BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 20. August 2018

Teil II

212. Verordnung:

BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018 – BVwG PauschGebV Vergabe 2018

212. Verordnung der Bundesregierung betreffend die Pauschalgebühr für die Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018 – BVwG-PauschGebV Vergabe 2018)

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,,
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 135, des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 (BVergGVS 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018, und
  3. Ziffer 3
    des Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 (BVergGKonz 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,,
wird verordnet:

Gebührensätze

Paragraph eins,

Für Anträge gemäß den Paragraphen 342, Absatz eins und 353 Absatz eins und 2 BVergG 2018, für Anträge gemäß Paragraph 135, BVergGVS 2012 in Verbindung mit den Paragraphen 342, Absatz eins und 353 Absatz eins und 2 BVergG 2018 und für Anträge gemäß den Paragraphen 86, Absatz eins und 97 Absatz eins und 2 BVergGKonz 2018 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:

Direktvergaben

324 €

Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung – Bauaufträge

1 080 €

Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung – Liefer- und Dienstleistungsaufträge

540 €

Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung gemäß den Paragraphen 43, Ziffer 2 und 44 Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Absatz 3, BVergG 2018

540 €

Bauaufträge gemäß Paragraph 43, Ziffer eins, BVergG 2018

1 080 €

Sonstige Bauaufträge im Unterschwellenbereich

3 241 €

Sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Unterschwellenbereich

1 080 €

Bauaufträge im Oberschwellenbereich

6 482 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Oberschwellenbereich

2 160 €

Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Unterschwellenbereich

3 241 €

Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich

6 482 €

Erhöhte Gebührensätze

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt das Dreifache der jeweils gemäß Paragraph eins, festgesetzten Gebühr, wenn
    1. Ziffer eins
      der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den jeweiligen in den Paragraphen 12, Absatz eins und 2 und 185 Absatz eins und 2 BVergG 2018 und Paragraph 10, Absatz eins, BVergGVS 2012 genannten Schwellenwert um mehr als das Zehnfache übersteigt oder
    2. Ziffer 2
      der geschätzte Wert bzw. der Wert der Konzession den in Paragraph 11, Absatz eins, BVergGKonz 2018 genannten Schwellenwert um mehr als das Zehnfache übersteigt.
  2. Absatz 2Die zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt das Sechsfache der jeweils gemäß Paragraph eins, festgesetzten Gebühr, wenn
    1. Ziffer eins
      der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den jeweiligen in den Paragraphen 12, Absatz eins und 2 und 185 Absatz eins und 2 BVergG 2018 und Paragraph 10, Absatz eins, BVergGVS 2012 genannten Schwellenwert um mehr als das 20fache übersteigt oder
    2. Ziffer 2
      der geschätzte Wert bzw. der Wert der Konzession den in Paragraph 11, Absatz eins, BVergGKonz 2018 genannten Schwellenwert um mehr als das 20fache übersteigt.
  3. Absatz 3Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, gelten für Ideenwettbewerbe mit der Maßgabe, dass an Stelle des geschätzten Auftragswertes bzw. des Auftragswertes die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer als Grundlage für die Erhöhung der Pauschalgebühr herangezogen wird.
  4. Absatz 4Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, so richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß den Absatz eins und 2 nach dem geschätzten Wert bzw. dem Wert des Loses. Bezieht sich der Antrag auf die Vergabe mehrerer Lose, so richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß den Absatz eins und 2 nach dem geschätzten Gesamtwert bzw. dem Gesamtwert der angefochtenen Lose.

Reduzierte Gebührensätze

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie vom Antragsteller für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25% der gemäß Paragraph eins, festgesetzten bzw. 10% der gemäß Paragraph 2, erhöhten Gebühr.
  2. Absatz 2Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren oder zum selben Konzessionsvergabeverfahren bereits einen Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibung eingebracht, so bemisst sich die für jeden weiteren Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibung zu entrichtende Gebühr gemäß Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2018 oder Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 5, BVergGKonz 2018 nach der gemäß Absatz eins, reduzierten Gebühr.
  3. Absatz 3Die Gebührensätze gemäß Absatz eins und 2 sind auf ganze Euro ab- oder aufzurunden.

Inkrafttreten

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt die BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2013,, außer Kraft.
  2. Absatz 2Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängigen Verfahren gelten die bisherigen Gebührensätze.

Kurz  Strache  Hartinger-Klein  Faßmann  Schramböck  Blümel  Kneissl  Löger 
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