Jahrgang 2018 |
Ausgegeben am 16. August 2018 |
Teil römisch zwei |
208. Verordnung: | PNR-Verordnung – PNR-VO |
Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 5, des Bundesgesetzes über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-Gesetz – PNR-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2018,, wird verordnet:
Der Anwendungsbereich des Paragraph 2, Absatz eins, PNR-Gesetz wird auf Personen, die mit einem Luftfahrzeug aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Österreich oder aus Österreich in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union befördert werden, erstreckt.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten außer Kraft.
Kickl