BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 31. Juli 2018

Teil römisch zwei

195. Verordnung:

Änderung der Eigentümerkontrollverordnung 2016

195. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Eigentümerkontrollverordnung 2016 geändert wird

Auf Grund des Paragraph 20 b, Absatz 3, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, des Paragraph 26, Absatz 3, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, des Paragraph 8, Absatz eins, des E-Geldgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, sowie des Paragraph 16, Absatz 3, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird verordnet:

Die Eigentümerkontrollverordnung 2016 – EKV 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2015,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Langtitel lautet:

„Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationen, die ein Anzeigepflichtiger, der einen Erwerb, eine Erhöhung, eine Aufgabe oder eine Herabsetzung einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut, an einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, an einem Zahlungsinstitut oder an einem E-Geld-Institut beabsichtigt, der FMA vorzulegen hat“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

Diese Verordnung ist auf Anzeigen gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 2 BWG, Paragraph 24, Absatz eins und 2 VAG 2016, Paragraph 8, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 und Paragraph 19, Absatz eins und 3 ZaDiG 2018 in Verbindung mit Paragraph 20 b, Absatz 3, BWG sowie auf Anzeigen gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 WAG 2018, die eine qualifizierte Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen betreffen, anwendbar.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 lautet:

  1. Ziffer eins
    „Anzeige“: Absichtsanzeige gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 2 BWG, Paragraph 24, Absatz eins und 2 VAG 2016, Paragraph 19, Absatz eins, ZaDiG 2018 und Paragraph 8, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 sowie eine Absichtsanzeige gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 WAG 2018, die eine qualifizierte Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen betrifft.
  2. Ziffer 2
    „Anzeigepflichtiger“: Wer gemäß Paragraph 20, Absatz eins, oder 2 BWG, Paragraph 24, Absatz eins, oder 2 VAG 2016, Paragraph 19, Absatz eins, ZaDiG 2018 oder Paragraph 8, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 zur Anzeige an die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) verpflichtet ist, oder wer gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 WAG 2018 zu einer Anzeige an die FMA verpflichtet ist, die eine qualifizierte Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen betrifft.
  3. Ziffer 3
    „Zielunternehmen“: Ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG, ein Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, VAG 2016, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 4, WAG 2018, ein Zahlungsinstitut gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, Litera a, ZaDiG 2018 oder ein E-Geld-Institut gemäß Paragraph 3, Absatz 2, E-Geldgesetz 2010, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben, eine bestehende qualifizierte Beteiligung verändert oder eine qualifizierte Beteiligung aufgegeben werden soll.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Ziffer 8, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz eins,Anzeigen über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BWG, Paragraph 24, Absatz eins, VAG 2016, Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz ZaDiG 2018 oder Paragraph 8, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 sind mit dem Formular gemäß Anlage 1 samt den gemäß Abschnitt 2 vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen. Anzeigen über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WAG 2018 sind samt den gemäß Paragraph 7, Absatz 2, vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen.
  2. Absatz 2,Anzeigen über die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder die Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, BWG, Paragraph 24, Absatz 2, VAG 2016, Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz ZaDiG 2018 oder Paragraph 8, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 sind mit dem Formular gemäß Anlage 2 samt den gemäß Abschnitt 2 vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 7, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz eins,Einer Anzeige über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BWG, Paragraph 24, Absatz eins, VAG 2016, Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz ZaDiG 2018 oder Paragraph 8, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 sind unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die in den Paragraphen 8 bis 14 angeführten Informationen beizufügen.
  2. Absatz 2,Einer Anzeige über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WAG 2018 sind die folgenden Informationen beizufügen:
    1. Ziffer eins
      Informationen gemäß Artikel 3 bis 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017 aus 1946,, ausgenommen
      1. Litera a
        gemäß Artikel 4, Buchstabe e, Artikel 5, Absatz eins, Buchstabe g, Artikel 6, Buchstabe f, Artikel 7, Buchstabe b, Artikel 8, Absatz eins und Artikel 9, Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2017 aus 1946, und
      2. Litera b
        gemäß Artikel 4, Buchstaben a und b, Artikel 5, Absatz eins, Buchstaben a und b, Artikel 5, Absatz 2 und Artikel 8, der Delegierten Verordnung (EU) 2017 aus 1946,, wenn es sich beim Anzeigepflichtigen um ein in der Union zugelassenes und beaufsichtigtes Unternehmen handelt;
    2. Ziffer 2
      Informationen gemäß Artikel 11, Absatz eins, der Delegierten Verordnung (EU) 2017 aus 1946,, unabhängig von der Höhe des beabsichtigten Beteiligungserwerbs.
    Die Paragraphen 5 und 6 finden auf Anzeigen nach diesem Absatz keine Anwendung. Ist der Anzeigepflichtige ein Gruppenunternehmen einer Gruppe, der mehrere Anzeigepflichtige angehören, müssen hinsichtlich desselben Erwerbsvorgangs nur jene Informationen eingereicht werden, die nicht bereits von anderen Anzeigepflichtigen vorgelegt werden. Macht der Anzeigepflichtige von dieser Erleichterung Gebrauch, muss er sich die von den anderen Anzeigepflichtigen eingereichten Informationen entsprechend Paragraph 3, zurechnen lassen. Unter den Voraussetzungen des Artikel 13, Absatz 3, Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017 aus 1946, müssen Informationen nicht erneut vorgelegt werden, wenn der Anzeigepflichtige eine Erklärung gemäß Artikel 13, Absatz 3, Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017 aus 1946, unterzeichnet, in der auch bestätigt wird, dass die nicht erneut vorgelegten Informationen nach wie vor vollständig, richtig und aktuell sind.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins b, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    ein in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenes Kreditinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, eine Wertpapierfirma gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 13, Nr. 1 und 4 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität römisch zwei), Amtsblatt Nummer L 335 vom 17.12.2009 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/2341, Amtsblatt Nummer L 354 vom 23.12.2016 Seite 37, mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß
    1. Litera a
      Ziffer eins,,
    2. Litera b
      Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 4,
    3. Litera c
      Paragraph 9, Absatz eins bis 2 und 5, jeweils ausschließlich über Personen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7,, sowie
    4. Litera d
      Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraphen 10 bis 12 außer Paragraph 10, Ziffer eins, Litera d
    beizufügen;“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 7, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Einer Anzeige über die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen für Beteiligungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, BWG, Paragraph 24, Absatz 2, VAG 2016, Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz ZaDiG 2018 oder Paragraph 8, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 sind die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Informationen beizufügen und es sind der Umfang der geplanten Beteiligungsaufgabe sowie die geplanten Erwerber dieser Beteiligung, sofern diese bekannt sind, anzugeben. Bei der Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen für Beteiligungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, BWG, Paragraph 24, Absatz 2, VAG 2016, Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz ZaDiG 2018 oder Paragraph 8, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 sind zudem die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Informationen vorzulegen. Die in Absatz 3, Ziffer eins und 4 genannten Unternehmen haben die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Informationen nicht vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 7, Absatz 5, erster Satz lautet:

„Hat der Anzeigepflichtige oder ein Unternehmen der Gruppe, der der Anzeigepflichtige angehört, Informationen in den letzten sieben Jahren bereits an die FMA übermittelt, müssen diese Informationen im Rahmen einer Anzeige gemäß Absatz eins, nicht erneut vorgelegt werden, soweit sie nach wie vor vollständig, richtig und aktuell sind.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 10, Ziffer 2, wird das Wort „letzen“ durch das Wort „letzten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 10, Ziffer 3, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    die nicht unter Litera a bis c fallen, aber wirtschaftliche Eigentümer gemäß Paragraph 2, WiEReG sind, unter Angabe der Gründe für das wirtschaftliche Eigentum sowie dessen Umfang.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 15, lautet:

Paragraph 15,

Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf folgende Fassungen:

  1. Ziffer eins
    Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,,
  2. Ziffer 2
    Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,,
  3. Ziffer 3
    Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,,
  4. Ziffer 4
    Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,,
  5. Ziffer 5
    Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,,
  6. Ziffer 6
    E-Geldgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,,
  7. Ziffer 7
    Privatstiftungsgesetz – PSG, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,,
  8. Ziffer 8
    Aktiengesetz – AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,,
  9. Ziffer 9
    Firmenbuchgesetz – FBG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2017,,
  10. Ziffer 10
    Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2017,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,,
  11. Ziffer 11
    Delegierte Verordnung (EU) 2017 aus 1946, zur Ergänzung der Richtlinien 2004/39/EG und 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine erschöpfende Liste der Informationen, die interessierte Erwerber in die Anzeige des beabsichtigten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma aufnehmen müssen, Amtsblatt Nummer L 276 vom 26.10.2017 Seite 32, in der Stammfassung.“

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Der Langtitel, Paragraph eins,, Paragraph 2, Ziffer eins bis 3, Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 7, Absatz 4 und Absatz 5, erster Satz, Paragraph 10, Ziffer 2 und 3 Litera d,, Paragraph 15 und die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 2, Ziffer 8 und Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins b, außer Kraft. Paragraph 7, Absatz 2 und 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2018, ist auf Anzeigen anzuwenden, die nach dem 31. August 2018 eingebracht werden.“

Novellierungsanordnung 15, Die Anlage 1 lautet: (siehe Anlage)

Novellierungsanordnung 16, Die Anlage 2 lautet: (siehe Anlage)

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