BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 31. Juli 2018

Teil römisch zwei

191. Verordnung:

Post-Bezügeverordnung 2018

191. Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post Aktiengesellschaft über die Anpassung der Bezüge und Zulagen für die gem. Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der GIS Gebühren Info Service GmbH oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (Post-Bezügeverordnung 2018)

Gemäß Paragraph 17 a, Absatz 3, Ziffer 2, PTSG wird verordnet:

Paragraph eins,

Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze der Beamten, die gem. Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Gebühren Info Service GmbH oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden unter Bedachtnahme auf die am 30. Mai 2018 vereinbarten kollektivvertraglichen Gehaltserhöhungen ab 01. Juli 2018 wie folgt angepasst:

  1. Ziffer eins
    Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (Paragraphen 103, Absatz 2 und 5, 105 Absatz eins und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage 1 festgesetzt.
  2. Ziffer 2
    Die Gehalts- und Verwaltungsdienstzulagenansätze für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung (Paragraphen 118, Absatz 3 bis 5, 120 Gehaltsgesetz 1956) sind von der gegenständlichen Verordnung nicht betroffen, weil sie zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie im öffentlichen Dienst angehoben werden.
  3. Ziffer 3
    Alle vom Referenzbetrag „Nebengebühren-V/2 der Österreichischen Post AG“ abgeleiteten Nebengebühren und Zulagen werden um 2,6 % angehoben.

Paragraph 2,

Die in Geldbeträgen ausgedrückten Ansätze der Verwendungszulagen gemäß §106 Absatz eins und Absatz eins a, GehG 1956 betreffend die Beamte, die gem. Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Gebühren Info Service GmbH oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden ab 01. Juli 2018 wie folgt angepasst:

  1. Ziffer eins
    Die Verwendungszulagen für Beamte des Post- und Fernmeldewesens werden gemäß Anlage 2 festgesetzt.

Paragraph 3,

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2017, mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft.

Pölzl