BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 26. Juli 2018

Teil römisch zwei

190. Verordnung:

Änderung der Verordnung über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln

190. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln geändert wird

Auf Grund des Paragraph 30, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 27, „Datenverarbeitung“ und der Eintrag zu Paragraph 28, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 8, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Im Rahmen der Verträge gemäß Absatz eins, sind Regelungen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46//EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1 (im Folgenden: DSGVO) und dem Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,, oder einer sonstigen datenschutzrechtlichen Bestimmung aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 24, Absatz eins, erhalten die Ziffer 11 und 12 die Bezeichnungen Ziffer 12 und 13, Ziffer 11, lautet wie folgt:

Ziffer 11 Bestimmungen zur Datenverarbeitung,“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 27, samt Überschrift lautet:

„Datenverarbeitung

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber hat sowohl im Förderungsansuchen als auch im Förderungsvertrag zur Kenntnis zu nehmen, dass die haushaltsführende Stelle als Verantwortlicher oder die haushaltführende Stelle und die Abwicklungsstelle als gemeinsame Verantwortliche oder als Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter berechtigt sind,

    Ziffer eins die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten, wenn dies für den Abschluss und die Abwicklung des Förderungsvertrages, für Kontrollzwecke und die Wahrnehmung der der haushaltsführenden Stelle gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist;

    Ziffer 2 die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen und zur Prüfung des Verwendungsnachweises (8. Abschnitt) erforderlichen personenbezogenen Daten über die von ihr oder ihm selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten zu erheben und an diese zu übermitteln, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen;

    Ziffer 3 Transparenzportalabfragen gemäß Paragraph 32, Absatz 5, TDBG 2012 durchzuführen.

  2. Absatz 2,Der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber ist zur Kenntnis zu bringen, dass es dazu kommen kann, dass personenbezogene Daten insbesondere an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes (insbesondere gemäß Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz 3, des Rechnungshofgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 144), des Bundesministeriums für Finanzen (insbesondere gemäß Paragraphen 57 bis 61 und 47 BHG 2013 sowie Paragraph 14, dieser Verordnung) und der Europäischen Union nach den EU-rechtlichen Bestimmungen übermittelt oder offengelegt werden müssen.
  3. Absatz 3,Ist die Förderungswerberin oder der Förderungswerber eine natürliche Person, hat das Förderungsansuchen und der Förderungsvertrag eine Information zur Datenverarbeitung gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO (Datenverarbeitungsauskunft) zu enthalten. Wird das Förderungsansuchen formlos vom Förderungswerber eingebracht, ist dem Förderungswerber die Datenverarbeitungsauskunft unverzüglich nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 4,Der Förderwerber hat zu bestätigen, dass die Offenlegung von Daten natürlicher Personen gegenüber der haushaltsführenden Stelle oder der Abwicklungsstelle in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgt und die betroffenen Personen vom Förderwerber über die Datenverarbeitung der haushaltsführenden Stelle oder der Abwicklungsstelle (Datenverarbeitungsauskunft gemäß Absatz 3,) informiert werden oder wurden.“

Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Paragraph 28, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Im Anhang wird das Wort „Datenverwendung“ durch „Datenverarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 47, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 8, Absatz eins a,, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 11 bis 13, Paragraph 27, sowie der Anhang in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 28, außer Kraft.“

Löger