BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 26. Juli 2018

Teil römisch zwei

188. Verordnung:

Wirtschaftlichkeitsprüfung von Bundesstraßenbauvorhaben

188. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Wirtschaftlichkeitsprüfung von Bundesstraßenbauvorhaben

Auf Grund des Paragraph 7, Absatz 7, in Verbindung mit Absatz 2, des Bundesstraßengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2017,, wird verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,1) Diese Verordnung gilt für
    1. Ziffer eins
      den Neubau oder Ausbau von Bundesstraßen, welche gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, in der jeweils geltenden Fassung, zu genehmigen sind,
    2. Ziffer 2
      folgende Bundesstraßenbauvorhaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, oder 3 BStG 1971, sofern die Vorhabenskosten im Einzelfall 15 Millionen Euro übersteigen:
      1. Litera a
        Rampenverlegungen,
      2. Litera b
        die Errichtung zusätzlicher Einzelrampen bei Anschlussstellen und Knoten,
      3. Litera c
        die Zulegung weiterer Fahrstreifen, sofern sie nicht der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BStG 1971 unterliegt und
      4. Litera d
        die Änderung der Nivelette um mehr als fünf Meter, sofern sie nicht der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BStG 1971 unterliegt,
      5. Litera e
        die Auflassung von Bundesstraßenteilen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, BStG 1971, sofern der Anteil der ASFINAG an den Vorhabenskosten den oben angeführten Betrag übersteigt.
    3. Ziffer 3
      Erhaltungsmaßnahmen an Bundesstraßen, sofern die Vorhabenskosten im Einzelfall 50 Millionen Euro übersteigen und
    4. Ziffer 4
      die netzweite Betrachtung von Erhaltungsmaßnahmen an Bundesstraßen.
  2. Absatz 2,Vorhabenskosten im Sinne des Absatz eins, sind
    1. die
      Summe aus
      1. Litera a
        Maßnahmenkosten: Kosten für
        1. Sub-Litera, a, a
          Grundeinlöse,
        2. Sub-Litera, b, b
          Projektierung und Projektmanagement und
        3. Sub-Litera, c, c
          Bau,
      2. Litera b
        Kosten für Unvorhergesehenes und
      3. Litera c
        Kosten für Preisgleitung, in Abhängigkeit vom vorgesehenen Errichtungszeitraum.

Zweck

Paragraph 2,

Der Zweck dieser Verordnung ist die Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit von Straßenbauvorhaben und die Regelung einer nachvollziehbaren und effizienten Prüfung im Hinblick auf dieses Kriterium. Dafür wird eine Zuordnung der Aufgaben des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einerseits und der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), die für den Bund (Bundesstraßenverwaltung) gemäß Paragraph 34 b, des BStG 1971 handelt, andererseits festgelegt.

Aufgaben des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Bundesstraßenbauvorhaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2, sowie Erhaltungsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, einer Prüfung anhand einer von der ASFINAG vorgelegten Nutzen-Kosten-Untersuchung (NKU) nach dem Stand der Technik zu unterziehen. Die NKU enhält folgende Schritte:
    1. Litera a
      Analyse der Problematik und Festlegung eines Zielsystems,
    2. Litera b
      Erstellung von Varianten unter Berücksichtigung des Zielsystems,
    3. Litera c
      Wirkungsanalyse der einzelnen Varianten,
    4. Litera d
      Ermittlung einer Bestlösung durch die NKU samt Ausweisung der für die Reihung verantwortlichen Gewichtung der einzelnen Ziele und
    5. Litera e
      Überprüfung der Sensitivität der Reihung. Ergibt sich aus der Wirkungsanalyse gemäß Litera c,) ein eindeutiges Ergebnis und sind durch eine Anwendung vertiefender Verfahren keine wesentlichen zusätzlichen Informationen für die Entscheidungsfindung zu erwarten, kann die Überprüfung der Sensitivität der Reihung entfallen.
  2. Absatz 2,Bei Bundesstraßenbauvorhaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie bei Erhaltungsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, ist diese Prüfung auf Basis des Vorprojekts beziehungsweise der Variantenuntersuchung durchzuführen. Sofern sich für Neubau- und Ausbaumaßnahmen zwischen Vorprojekt und Einreichprojekt für die Antragstellung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BStG 1971 wesentliche Änderungen ergeben, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine ergänzende Prüfung vorzunehmen. Bei Auflassungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Zi 2 Litera e,) ist die Prüfung anhand des Einreichsprojekts durchzuführen.
  3. Absatz 3,Bei der netzweiten Betrachtung von Erhaltungsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, sind die Substanzentwicklung und die Zustandsentwicklung mit dem Ziel einer sicheren und langfristigen Nutzbarkeit zu prüfen.

Aufgaben der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat bei der Planung und Umsetzung von Neubau- und Ausbaumaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Bundesstraßenbauvorhaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, die Angemessenheit der Kosten unter Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen Anforderungen zu prüfen. Unter Bedachtnahme auf die Rahmenbedingungen von Bundesstraßenbauvorhaben müssen dabei die öffentlichen Interessen mitberücksichtigt werden.
  2. Absatz 2,Bei Erhaltungsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ist die Wirtschaftlichkeit mit dem Ziel der Angemessenheit der Kosten bei Gewährleistung einer sicheren und langfristigen Nutzung unter Berücksichtigung der Streckenverfügbarkeit zu prüfen.
  3. Absatz 3,Diese Prüfungen haben in Anwendung der jeweils aktuellen betriebswirtschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen im Hinblick auf eine gute und verantwortungsvolle Unternehmensführung zu erfolgen.

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 5,

Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 6,

Diese Verordnung gilt nicht:

  1. Ziffer eins
    für Vorhaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, Litera e,) und Ziffer 3,, für die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Trassenfestlegungsverfahren nach Paragraph 4, Absatz eins, BStG 1971, ein Auflassungsverfahren nach Paragraph 4, Absatz 3, BStG 1971 oder ein Genehmigungsverfahren nach dem Straßentunnel-Sicherheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, eingeleitet wurde, und
  2. Ziffer 2
    für Vorhaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, Litera a,) – d), die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grundlage der Dienstanweisung zur Erarbeitung und Vorlage von Bundesstraßenprojekten dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorgelegt wurden.
  3. Ziffer 3
    für Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen, für die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Verfahren zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (Paragraph 24, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer 3, UVP-G 2000) eingeleitet wurde.

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