Jahrgang 2018 |
Ausgegeben am 16. Juli 2018 |
Teil römisch zwei |
181. Verordnung: | Festlegung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung an der zweijährigen Forstfachschule und Aufhebung der 5. Land- und forstwirtschaftlichen Lehrverpflichtungs-Verordnung |
Auf Grund des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer (Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird verordnet:
Die in der Anlage zu Artikel eins, der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der der Lehrplan der zweijährigen Forstfachschule erlassen wird, die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit welcher ein Lehrplan für die Forstfachschule erlassen wird, aufgehoben wird und die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend den Lehrplan der zweijährigen Forstfachschule geändert wird und die Lehrpläne für den Religionsunterricht bekanntgemacht werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2017,, genannten Unterrichtsgegenstände werden, soweit sie nicht in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes erfasst sind, in die in der Anlage angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingestuft.
Paragraph eins, sowie die Anlage treten hinsichtlich der 1. Klassen mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag und hinsichtlich der 2. Klassen mit 1. September 2018 in Kraft.
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Dezember 1977 über die Lehrverpflichtung der Lehrer an Höheren Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft, für alpenländische Landwirtschaft, für Landtechnik, für Wein- und Obstbau, für Gartenbau, für Forstwirtschaft und an der Forstfachschule (5. Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-Verordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1978,, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.
Bogner-Strauß