BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 25. Jänner 2018

Teil römisch zwei

18. Verordnung:

Aufwandersatzverordnung

18. Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen (Aufwandersatzverordnung)

Auf Grund der Paragraphen eins, und 2 des Bundesgesetzes über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen – Aufwandersatzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Höhe der als Aufwandersatz in Arbeitsrechtssachen zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. Ziffer eins
    für das Verfahren erster Instanz
    1. Litera a
      bis zur ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder bis zur abgesonderten Abhaltung einer ersten Tagsatzung bzw. bis zur Erlassung eines Zahlungsbefehls, Zahlungsauftrages oder Versäumungsurteils
      290 Euro
    2. Litera b
      für das weitere Verfahren
      495 Euro
  2. Ziffer 2
    für das Berufungsverfahren und das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Endbeschluss
    495 Euro

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit Ablauf des 31. Dezember 2017 tritt die Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen – Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2016,, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Verfahrensabschnitte im Sinne des Paragraph eins,, die vor dem 1. Jänner 2018 abgeschlossen wurden, weiterhin anzuwenden.

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