178. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die RecyclingholzV geändert wird (RecyclingholzV Novelle 2018)
Auf Grund der §§ 4, 5, 23 Abs. 1 und 3 und § 65 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:Auf Grund der Paragraphen 4, 5, 23, Absatz eins und 3 und Paragraph 65, Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Recycling von Altholz in der Holzwerkstoffindustrie (RecyclingholzV), BGBl. II Nr. 160/2012, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Recycling von Altholz in der Holzwerkstoffindustrie (RecyclingholzV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Z 4 lautet:Paragraph eins, Ziffer 4, lautet:
die Förderung der Quellensortierung, der Aufbereitung und des Recyclings von geeignetem Altholz gemäß der Hierarchie in § 1 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018.“die Förderung der Quellensortierung, der Aufbereitung und des Recyclings von geeignetem Altholz gemäß der Hierarchie in Paragraph eins, Absatz 2, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 3 Z 2 und 9 entfällt die Wortfolge „in der Holzwerkstoffindustrie“.Im Paragraph 3, Ziffer 2 und 9 entfällt die Wortfolge „in der Holzwerkstoffindustrie“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 4, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz eins,Altholz gemäß Anhang 1 ist nachweislich einem Recycling zuzuführen. Die Verpflichtung zum Recycling besteht nicht, wenn die dabei entstehenden Kosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung unverhältnismäßig sind.
(2)Absatz 2,Altholz gemäß Anhang 1 ist am Anfallsort getrennt von Fenstern, Fensterstöcken, Türen, Türstöcken, imprägniertem Holz (zB kyanisiertes oder mit Salzen imprägniertes Holz) und sonstigen behandelten Holzabfällen aus dem Außenbereich (zB Zäune), Munitionskisten, Kabeltrommeln aus Vollholz sowie Brandholz und von sonstigen Abfällen zu erfassen, zu sammeln, zu lagern und zu transportieren. Ist die Trennung am Anfallsort technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so hat diese in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage zu erfolgen. In diesem Fall ist nachweislich eine Aussortierung der angeführten Abfallfraktionen vor einer eventuellen Zerkleinerung sicherzustellen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 4 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „unbeschadet § 4 Abs. 2“ vorangestellt.Dem Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge „unbeschadet Paragraph 4, Absatz 2, vorangestellt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 4 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 4, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4,Von Abs. 1 ausgenommen sindVon Absatz eins, ausgenommen sind
Rinde aus der Be- und Verarbeitung (Schlüssel-Nummer 17101);
Holzschleifstäube und -schlämme (Schlüssel-Nummer 17104);
Altholz, das nachweislich nicht den Vorgaben gemäß Anhang 2 entspricht. Für die Berechnung der Beurteilungswerte beträgt der Recyclingfaktor vier und die Fußnote 1) in Anhang 2 Kapitel 1.1 gilt nicht. Der Nachweis ist mittels eines Beurteilungsnachweises, welcher sich auf den konkret zu beurteilenden Abfall bezieht, zu führen. Für den Nachweis können auch die Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen entsprechend den Vorgaben der Abfallverbrennungsverordnung (AVV), in der Fassung des BGBl. I Nr. 127/2013, verwendet werden. Dieser Nachweis ist vom Abfallbesitzer mindestens sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen;Altholz, das nachweislich nicht den Vorgaben gemäß Anhang 2 entspricht. Für die Berechnung der Beurteilungswerte beträgt der Recyclingfaktor vier und die Fußnote 1) in Anhang 2 Kapitel 1.1 gilt nicht. Der Nachweis ist mittels eines Beurteilungsnachweises, welcher sich auf den konkret zu beurteilenden Abfall bezieht, zu führen. Für den Nachweis können auch die Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen entsprechend den Vorgaben der Abfallverbrennungsverordnung (AVV), in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,, verwendet werden. Dieser Nachweis ist vom Abfallbesitzer mindestens sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen;
Feinfraktion aus der Aufbereitung von Altholz und
Altholz, das aus physikalischen Gründen für ein Recycling nachweislich nicht geeignet ist.
(5)Absatz 5,Altholz, für das das Abfallende gemäß einer Verordnung auf Grundlage des § 5 AWG 2002 deklariert wird, ist von der Verpflichtung zum Recycling gemäß Abs. 1 ausgenommen.“Altholz, für das das Abfallende gemäß einer Verordnung auf Grundlage des Paragraph 5, AWG 2002 deklariert wird, ist von der Verpflichtung zum Recycling gemäß Absatz eins, ausgenommen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 7 Abs. 1 und 2 entfällt die Wortfolge „in der Holzwerkstoffindustrie“.Im Paragraph 7, Absatz eins und 2 entfällt die Wortfolge „in der Holzwerkstoffindustrie“.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Fenster, Fensterstöcke, Türen, Türstöcke, imprägniertes Holz (zB kyanisiertes oder mit Salzen imprägniertes Holz) und sonstige behandelte Holzabfälle aus dem Außenbereich (zB Zäune), Munitionskisten, Kabeltrommeln aus Vollholz sowie Brandholz dürfen nicht einem Recycling zugeführt werden.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem Text des § 10 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem Text des Paragraph 10, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2018 treten in Kraft:In der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2018, treten in Kraft:
§ 1 Z 4, § 3 Z 2 und 9, § 7 Abs. 1 und 2, Anhang 2 Kapitel 1.1 und 2.10 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten,Paragraph eins, Ziffer 4,, Paragraph 3, Ziffer 2, und 9, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Anhang 2 Kapitel 1.1 und 2.10 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten,
§ 4 Abs. 1 bis 5 und § 7 Abs. 3 mit 1. Jänner 2019.“Paragraph 4, Absatz eins bis 5 und Paragraph 7, Absatz 3, mit 1. Jänner 2019.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im Anhang 2 Kapitel 1.1 wird in der Fußnote der Tabelle die Wortfolge „ab 15. Mai 2015“ durch die Wortfolge „ab 1. September 2020“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im Anhang 2 Kapitel 2.10 erster Satz wird die Wortfolge „bis spätestens 15. Mai 2014“ durch die Wortfolge „bis spätestens 1. September 2019“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Anhang 2 Kapitel 2.10 letzter Satz lautet:
„Auf Basis der Ergebnisse und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Quellensortierung, Aufbereitung von Altholz und des Recyclingholzanteiles wird eine allfällig notwendige Anpassung der Grenzwerte Pb, Cl und Summe PAK (EPA) sowie des Recyclinggebotes gemäß § 4 Abs. 1 geprüft und bei Bedarf umgesetzt.“„Auf Basis der Ergebnisse und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Quellensortierung, Aufbereitung von Altholz und des Recyclingholzanteiles wird eine allfällig notwendige Anpassung der Grenzwerte Pb, Cl und Summe PAK (EPA) sowie des Recyclinggebotes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, geprüft und bei Bedarf umgesetzt.“
Köstinger