BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 6. Juli 2018

Teil II

172. Verordnung:

Änderung der 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung

172. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Verordnung über genehmigungsfreie Arten von Betriebsanlagen (2. Genehmigungsfreistellungsverordnung) geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 74, Absatz 7, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, wird von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über genehmigungsfreie Arten von Betriebsanlagen (2. Genehmigungsfreistellungsverordnung), BGBl. römisch II Nr. 80/20015, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „200 m2“ durch den Ausdruck „600 m2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Änderungsschneidereien, Schneidereien mit haushaltsähnlichen Nähmaschinen und Schuhservicebetriebe;“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 6, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden nach Ziffer 6, folgende Ziffer 7 bis 13 angefügt:

  1. Ziffer 7
    Dentalstudios und gewerbliche zahntechnische Labors, die entweder ohne Schmelzofen oder mit Schmelzofen mit Kaminanschluss betrieben werden;
  2. Ziffer 8
    Beherbergungsbetriebe, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Litera a
      Es werden höchstens 30 Gästebetten zur Verfügung gestellt und
    2. Litera b
      für die Betriebsanlage werden ausschließlich Gebäude verwendet, die entweder nur der Beherbergung oder zusätzlich zur Beherbergung keinen anderen Zwecken als den privaten Wohnzwecken des Betriebsanlageninhabers oder ausschließlich anderen gewerblichen Zwecken dienen, und
    3. Litera c
      die Betriebsanlage umfasst keine Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Bäderhygienegesetz – BHygG, Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,, und
    4. Litera d
      es werden an Beherbergungsgäste höchstens Speisen in Form eines Frühstücks oder kleinen Imbisses verabreicht;
  3. Ziffer 9
    Gastgewerbebetriebsanlagen, die ausschließlich in der Betriebsart eines Eissalons betrieben werden;
  4. Ziffer 10
    Betriebsanlagen, die ausschließlich zur Übernahme von Textilien für Textilreiniger und Wäschebügler bestimmt sind;
  5. Ziffer 11
    Betriebsanlagen zur elektronischen Datenverarbeitung (Rechenzentren), in denen keine Feuerungsanlagen bestehen und in denen Verbrennungsmotoren ausschließlich zur Notstromversorgung bereitgehalten werden;
  6. Ziffer 12
    Betriebsanlagen, die innerhalb einer der folgenden Einrichtungen gelegen sind:
    1. Litera a
      Eisenbahnanlagen (Paragraph 10, EisBG), für deren Errichtung und Betrieb die eisenbahnrechtlichen Baubewilligungen und Betriebsbewilligungen (Paragraph 31 und Paragraph 34, EisbG) rechtskräftig erteilt wurden oder die zulässig genehmigungsfrei gemäß Paragraph 36, EisbG betrieben werden;
    2. Litera b
      Flugplätze (Paragraph 58, Absatz eins, LFG), für die eine Zivilflugplatz-Bewilligung (Paragraph 68, Absatz eins, LFG) rechtskräftig erteilt worden ist oder die als Militärflugplätze, auf denen im Rahmen der Benützung des Militärflugplatzes für Zwecke der Zivilluftfahrt internationaler Luftverkehr mit den hiefür erforderlichen ständigen Einrichtungen betrieben wird (Paragraph 62, Absatz 3, LFG), betrieben werden;
    3. Litera c
      Häfen (Paragraph 2, Ziffer 20, SchFG), für die eine Bewilligung (Paragraph 47, Absatz eins, SchFG) rechtkräftig erteilt worden ist oder für die eine nicht erloschene Bewilligung gemäß Paragraph 73, Absatz eins, SchFG gilt oder die gemäß Paragraph 73, Absatz 3, SchFG als öffentliche Schifffahrtsanlagen gelten und nach Maßgabe des Paragraph 73, Absatz 3, SchFG betrieben werden;
    4. Litera d
      Krankenanstalten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, KAKuG, für deren Errichtung und Betrieb eine Bewilligung gemäß den die Paragraphen 3 und 3a KAKuG ausführenden Landesgesetzen rechtkräftig erteilt worden ist oder die zulässig ohne Bewilligung gemäß den den Paragraph 42 d, KAKuG ausführenden Landesgesetzen betrieben werden;
  7. Ziffer 13
    Betriebsanlagen von einzelnen Gewerbetreibenden mit einer Betriebsfläche von bis zu 400m2, die innerhalb einer rechtkräftig genehmigten Gesamtanlage gemäß Paragraph 356 e, Absatz eins, GewO 1994 gelegen sind; sofern solche Betriebsanlagen auch die Kriterien der Ziffer eins bis 12 erfüllen, bleiben die in der entsprechenden Ziffer geregelten Freistellungskriterien unbeschadet, sie gelten jedoch hinsichtlich der Bestimmungen gemäß Absatz 2, als in Absatz eins, Ziffer 13, genannte Art von Betriebsanlagen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, Absatz 2, wird folgender Schlussteil angefügt:

„Für die in Absatz eins, Ziffer 8 bis 10 genannten Arten von Betriebsanlagen sind Ziffer eins und 2 nicht anzuwenden. Für die in Absatz eins, Ziffer 11 und 12 genannten Arten von Betriebsanlagen sind Ziffer eins bis 4 nicht anzuwenden. Für die in Absatz eins, Ziffer 13, genannten Arten von Betriebsanlagen sind Ziffer eins bis 4 mit der Maßgabe nicht anzuwenden, dass stattdessen die in Generalgenehmigungsbescheiden festgelegten Betriebs- und Lieferzeitenregelungen einzuhalten sind.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, Ziffer eins, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, 5 und 7 bis 13 und Paragraph eins, Absatz 2, Schlussteil in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, gleichzeitig tritt Paragraph 2, Ziffer eins, außer Kraft.“

Schramböck