BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 5. Juli 2018

Teil II

170. Verordnung:

Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 – GKE-V 2018

170. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldungen zur Erhebung granularer Kreditdaten (Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 – GKE-V 2018)

Auf Grund des Paragraph 75, Absatz 4, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird verordnet:

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

 Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Ziffer eins
    meldepflichtige Institute:
    1. Litera a
      CRR-Kreditinstitute gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/405, ABl. Nr. L 74 vom 16.03.2018 Sitzung 3;
    2. Litera b
      CRR-Finanzinstitute gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Ausnahme von Finanzholdinggesellschaften gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemischten Finanzholdinggesellschaften gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    3. Litera c
      Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß Paragraph 9, des Bankwesengesetzes (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, sowie
    4. Litera d
      Zweigstellen von CRR-Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß Paragraph 11, BWG;
  2. Ziffer 2
    Gruppe verbundener Kunden: Gruppe verbundener Kunden gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  3. Ziffer 3
    Berichtsmitgliedstaat: Berichtsmitgliedstaat gemäß Artikel eins, Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), ABl. Nr. L 144 vom 01.06.2016 Sitzung 44;
  4. Ziffer 4
    Institutionelle Einheit: Institutionelle Einheit gemäß Artikel eins, Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/867;
  5. Ziffer 5
    Rechtsträger: Rechtsträger gemäß Artikel eins, Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/867;
  6. Ziffer 6
    Gegenpartei:
    1. Litera a
      Gläubiger;
    2. Litera b
      Schuldner;
    3. Litera c
      den Risikopositionen zugeordnete natürliche Person oder institutionelle Einheit eines Rechtsträgers;
    4. Litera d
      Referenzschuldner von Referenzwerten sowie
    5. Litera e
      Begünstigter.

Meldeverpflichtung

Paragraph 2,

  1. Absatz einsMeldepflichtige Institute haben unter den Voraussetzungen des Paragraph 75, Absatz eins und 2 BWG die Meldung granularer Kreditdaten gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 und die Meldung von Stammdaten gemäß Paragraph 4, an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.
  2. Absatz 2Meldepflichtige Institute, die übergeordnete Kreditinstitute gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BWG oder die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß Paragraph 30 a, BWG sind, haben gemäß Paragraph 75, Absatz eins a, BWG die Meldung von Verbriefungen im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie von damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.
  3. Absatz 3Meldungen von meldepflichtigen Instituten gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a und b mit Sitz im Inland haben durch die Hauptanstalten zu erfolgen, wobei Meldungen betreffend ausländische Zweigstellen dieser meldepflichtigen Institute gemäß Paragraph 10, BWG gesondert auszuweisen sind. Meldepflichtige Institute gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera c und d haben die Meldung durch die im Inland befindliche Zweigstelle zu erstatten.

Meldung granularer Kreditdaten

Paragraph 3,

  1. Absatz einsMeldepflichtige Institute gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a und c haben die Meldung zu den in Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 BWG genannten Finanzinstrumenten, deren Gläubiger oder Anteilseigner sie sind, sowie der damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen entsprechend den Anlagen 1A und 1B zu gliedern.
  2. Absatz 2Meldepflichtige Institute gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b und d haben die Meldung zu den in Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 BWG genannten Finanzinstrumenten, deren Gläubiger oder Anteilseigner sie sind, sowie der damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen entsprechend den Anlagen 2A und 2B zu gliedern.
  3. Absatz 3Meldepflichtige Institute, die übergeordnete Kreditinstitute gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BWG oder die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß Paragraph 30 a, BWG sind, haben die Meldung zu Verbriefungen im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen entsprechend den Anlagen 3A und 3B zu gliedern.
  4. Absatz 4Wurde bei der Meldung gemäß Absatz eins bis 3 die Meldeschwelle gemäß Paragraph 75, Absatz eins, BWG zum vorhergehenden Meldestichtag gemäß Paragraph 6, überschritten, zum darauf folgenden Meldestichtag jedoch für sämtliche Schuldner unterschritten, so ist für den zweitgenannten Meldestichtag einmalig eine Leermeldung zu erstatten.

Stammdatenmeldung zu Gegenparteien

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Stammdatenmeldung gemäß Paragraph 75, Absatz 2, BWG (GKE-Stammdatenmeldung) von meldepflichtigen Instituten hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name bzw. Firmenwortlaut; eindeutiger, allgemein anerkannter Identifikator; Geburtsdatum; Rechtsform; Sitz; Sitzstaat; Anschrift-Straße, Anschrift-Stadt/Gemeinde/Ortschaft, Anschrift-Postleitzahl, Anschrift-Land und Branchenzugehörigkeit der Gegenpartei;
    2. Ziffer 2
      die von der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebene Identnummer der Gegenpartei sowie
    3. Ziffer 3
      die Zugehörigkeit des Schuldners zu einer Gruppe verbundener Kunden, sowie deren Gruppen-Identnummer und Zusammensetzung.
  2. Absatz 2Bei einer Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann die Meldung von Mitgliedern der Gruppe verbundener Kunden ohne Kreditbeziehung zum Melder unterbleiben, ausgenommen Mitglieder
    1. Ziffer eins
      mit Sitz oder Wohnsitz in Österreich, wenn
      1. Litera a
        das Mitglied dem Schuldner in gerader Linie übergeordnet ist,
      2. Litera b
        das Mitglied dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft in gerader Linie über- oder direkt untergeordnet ist, und der unbeschränkt haftende Gesellschafter oder die unternehmerisch tätige Personengesellschaft Schuldnerstatus hat,
      3. Litera c
        das Mitglied einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft mit Schuldnerstatus in gerader Linie über- oder direkt untergeordnet ist oder
      4. Litera d
        die zu meldende Gruppe verbundener Kunden für das meldepflichtige Institut einen Großkredit gemäß Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darstellt;
    2. Ziffer 2
      mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Berichtsmitgliedstaat, die dem Schuldner in gerader Linie übergeordnet sind; oder
    3. Ziffer 3
      mit Sitz oder Wohnsitz in einem Land, das kein Berichtsmitgliedstaat ist, sofern es sich um die oberste Muttergesellschaft des Schuldners, die direkte Muttergesellschaft des Schuldners oder um eine natürliche Person handelt, die dem Schuldner in gerader Linie übergeordnet ist.
  3. Absatz 3Die Meldung der direkten Muttergesellschaft kann unterbleiben, wenn der Schuldner in keinem Berichtsmitgliedstaat ansässig ist. Ebenfalls unterbleiben kann die Angabe der Zugehörigkeit eines Schuldners zu einer Gruppe verbundener Kunden aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 39 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, es sei denn, es handelt sich um die Beziehung zwischen einer eingetragenen Personengesellschaft und ihren persönlich haftenden Gesellschaftern. Sind inländische oder ausländische Gebietskörperschaften Mitglieder einer Gruppe verbundener Kunden, kann die Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, für diese Gebietskörperschaften unterbleiben.
  4. Absatz 4Sind meldepflichtige Institute Mitglieder einer Gruppe verbundener Kunden, so ist die Meldung für diese Gruppe ausschließlich durch das meldepflichtige Institut zu erstatten, das ein übergeordnetes Kreditinstitut gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BWG ist; diesfalls sind die in Absatz 2, sowie die im ersten Satz von Absatz 3, vorgesehenen Befreiungen nicht anwendbar. Gruppenmeldungen zu einem Schuldner, dem ein Konsortialkredit gewährt wurde, sind mindestens durch ein meldepflichtiges Institut des Konsortiums zu erstatten.
  5. Absatz 5Meldepflichtige Institute gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b und d sind von der Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, befreit.

Fremdwährungspositionen

Paragraph 5,

 Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so ist der Devisenmittelkurs zum Meldestichtag heranzuziehen.

Zeitpunkt der Meldung

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDer Meldestichtag für die Meldungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 entsprechend den Anlagen 1A und 2A ist jeweils der Monatsultimo. Die Meldungen entsprechend den Anlagen 1A und 2A sind spätestens am sechzehnten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
  2. Absatz 2Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins bis 3 entsprechend den Anlagen 1B, 2B, 3A und 3B ist jeweils der Quartalsultimo. Die Meldungen entsprechend den Anlagen 1B, 2B, 3A und 3B sind spätestens bis zum auf den Meldestichtag folgenden Quartalsmeldetermin zu übermitteln. Die Quartalsmeldetermine sind der 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.
  3. Absatz 3Die GKE-Stammdatenmeldung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ist unverzüglich zu erstatten, sobald
    1. Ziffer eins
      eine natürliche Person oder eine institutionelle Einheit eines Rechtsträgers erstmals als Gegenpartei eines meldepflichtigen Finanzinstruments gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 BWG auftritt und die Meldegrenze gemäß Paragraph 75, Absatz eins, BWG überschritten wurde (Erstmeldung einer Gegenpartei); oder
    2. Ziffer 2
      eine Änderung der Stammdaten einer bereits gemeldeten Gegenpartei eintritt (Änderungsmeldung einer Gegenpartei).

Form der Meldung

Paragraph 7,

Die Meldungen gemäß Paragraphen 3 und 4 haben in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen.

Unterstützung durch die Oesterreichische Nationalbank

Paragraph 8,

Die Oesterreichische Nationalbank hat den meldepflichtigen Instituten auf Grund der bei ihr eingelangten Stammdatenmeldungen jene Hinweise zu geben, die diese zur Erstattung ihrer Meldungen nach den Paragraphen 3 und 4 benötigen. Dies gilt insbesondere für Mitteilungen, die auf unterschiedlichen Auffassungen über eine Gruppe verbundener Kunden oder über eine Arbeitsgemeinschaft beruhen.

Kennungen

Paragraph 9,

  1. Absatz einsVor der erstmaligen Meldung einer Gegenpartei haben die meldepflichtigen Institute bei der Oesterreichischen Nationalbank die Identnummer auf elektronischem Weg zu erfragen. Die Identnummernanfrage hat die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 3 genannten Daten zu enthalten, die für die eindeutige Identifikation der Gegenpartei erforderlich sind.
  2. Absatz 2Jede Meldung zu einer Gegenpartei ist mit der jeweiligen Identnummer zu versehen.
  3. Absatz 3Für Tranchen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dient die International Securities Identification Number (ISIN) oder, falls keine ISIN verfügbar ist, eine von der Österreichische Wertpapierdaten Service GmbH (ÖWS) vergebene Nummer oder, falls auch diese nicht verfügbar ist, eine institutsinterne Nummer als Kennung.

Inkrafttreten

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. September 2018 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldungen an das zentrale Kreditregister (Zentralkreditregistermeldungs-Verordnung – ZKRM-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2014,, tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.

Ettl    Kumpfmüller