17. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015 geändert wird
Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:Auf Grund des Paragraph 16, Absatz eins, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:
Die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, BGBl. Nr. 313/2015, wird wie folgt geändert:Die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Bezeichnung der Überschrift des § 24:Im Inhaltsverzeichnis lautet die Bezeichnung der Überschrift des Paragraph 24 :,
„§ 24. | Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Der letzte Satz des § 1 Abs. 2 lautet:Der letzte Satz des Paragraph eins, Absatz 2, lautet:
„Soweit vorgesehen sind die Beilagen zum Voranschlag und zum Rechnungsabschluss der Gebietskörperschaft mit den Angaben dieser Einheiten zu erstellen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 Abs. 1 erhalten die Z 3 bzw. 4 die Ziffernbezeichnung „4“ bzw. „5“; nach Z 2 wird folgende Z 3 (neu) eingefügt:In Paragraph 5, Absatz eins, erhalten die Ziffer 3, bzw. 4 die Ziffernbezeichnung „4“ bzw. „5“; nach Ziffer 2, wird folgende Ziffer 3, (neu) eingefügt:
dem Detailnachweis auf Kontenebene gemäß § 6 Abs. 7, sofern die Gliederung desVoranschlags nach § 6 Abs. 3 erfolgt,“ dem Detailnachweis auf Kontenebene gemäß Paragraph 6, Absatz 7,, sofern die Gliederung desVoranschlags nach Paragraph 6, Absatz 3, erfolgt,“
4.Novellierungsanordnung 4, § 5 Abs. 3 lautet:Paragraph 5, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Der Voranschlag hat weiters folgende Beilagen zu enthalten:
einen Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen Rechts, die zumindest nach Teilsektoren des Staates aufzugliedern sind (Anlage 6a),
einen Nachweis über Zuführungen an und Entnahmen von Zahlungsmittelreserven und Haushaltsrücklagen (Anlage 6b),
einen Nachweis über den voraussichtlichen Stand der Finanzschulden am Schluss des dem Voranschlagsjahr vorangegangenen Finanzjahres, sowie über den Schuldendienst im Voranschlagsjahr mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoschuldendienst und Laufzeit (Anlage 6c),
einen Nachweis über haushaltsinterne Vergütungen (Anlage 6f).“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 6 entfällt Abs. 8, erhalten die Abs. 9 bzw. 10 die Absatzbezeichnung „(8)“ bzw. „(9)“ und wird Abs. 8 (neu) folgender Satz angefügt:In Paragraph 6, entfällt Absatz 8,, erhalten die Absatz 9, bzw. 10 die Absatzbezeichnung „(8)“ bzw. „(9)“ und wird Absatz 8, (neu) folgender Satz angefügt:
„Je nach Sachverhalt sind aus den in den Anlagen 3a und 3b angegebenen Mittelverwendungs- und aufbringungsgruppen für die Finanzierungsrechnung die jeweils zutreffenden zu verwenden.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 11 Abs. 7 lautet:Paragraph 11, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit sind nach Anlage 1b folgende Ein- und Auszahlungen zu veranschlagen:
Einzahlungen aus der Aufnahme von Finanzschulden,
Einzahlungen infolge eines Kapitalaustausches bei derivativen Finanzinstrumenten,
Einzahlungen aus dem Abgang von Finanzanlagen,
Auszahlungen aus der Tilgung von Finanzschulden,
Auszahlungen infolge eines Kapitalaustausches bei derivativen Finanzinstrumenten und
Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 12 Abs. 1 Z 7 entfällt; der letzte Satz des § 12 Abs. 3 lautet:Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 7, entfällt; der letzte Satz des Paragraph 12, Absatz 3, lautet:
„Am Ende des Finanzjahres offene Salden sind in der Beilage zum Rechnungsabschluss nachzuweisen (Anlagen 6t).“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 13 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 13, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:
„Absetzungen sind zulässig, wenn es sich um nicht veranschlagte Rückersätze für Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen handelt und der Rückersatz in demselben Finanzjahr wie die dazugehörige Mittelaufbringung oder Mittelverwendung erfolgt. Bei Rückersätzen von Abgaben und von Mittelverwendungen für Leistungen für Personal ist die Absetzung ohne zeitliche Beschränkung zulässig.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 14 Abs. 1 wird nach dem Wort „Rechnungsabschlussstichtag“ der Klammerausdruck „(31.12.)“ eingefügt.In Paragraph 14, Absatz eins, wird nach dem Wort „Rechnungsabschlussstichtag“ der Klammerausdruck „(31.12.)“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 15 erhalten die Abs. 2, 3 und 4 die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“ und „(5)“; Abs. 1 und 2 (neu) lauten:In Paragraph 15, erhalten die Absatz 2,, 3 und 4 die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“ und „(5)“; Absatz eins und 2 (neu) lauten:
„(1)Absatz einsDer Rechnungsabschluss besteht aus:
der Ergebnis- (Anlage 1a), Finanzierungs- (Anlage 1b) und Vermögensrechnung (Anlage 1c),
der Voranschlagsvergleichsrechnung für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt, die in Form des Detailnachweises auf Kontenebene gemäß § 6 Abs. 7 darzustellen ist, sofern nicht § 6 Abs. 2 zur Anwendung kommt,der Voranschlagsvergleichsrechnung für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt, die in Form des Detailnachweises auf Kontenebene gemäß Paragraph 6, Absatz 7, darzustellen ist, sofern nicht Paragraph 6, Absatz 2, zur Anwendung kommt,
der Nettovermögensveränderungsrechnung (Anlage 1d) und
den Beilagen gemäß § 37.den Beilagen gemäß Paragraph 37,
(2)Absatz 2Die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung gem. Abs. 1 Z 1 ist im Gesamthaushalt um die internen Vergütungen zu bereinigen (§ 7 Abs. 5).“Die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung gem. Absatz eins, Ziffer eins, ist im Gesamthaushalt um die internen Vergütungen zu bereinigen (Paragraph 7, Absatz 5,).“
11.Novellierungsanordnung 11, § 16 Abs. 5 letzter Satz entfällt; § 16 Abs. 1 lautet:Paragraph 16, Absatz 5, letzter Satz entfällt; Paragraph 16, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Voranschlagsvergleichsrechnungen für den Gesamthaushalt entsprechen der Summe der Voranschlagsvergleichsrechnungen für die Bereichsbudgets und enthalten die internen Vergütungen nach § 7 Abs. 5.“Die Voranschlagsvergleichsrechnungen für den Gesamthaushalt entsprechen der Summe der Voranschlagsvergleichsrechnungen für die Bereichsbudgets und enthalten die internen Vergütungen nach Paragraph 7, Absatz 5 Punkt “,
12.Novellierungsanordnung 12, § 18 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„In der Vermögensrechnung ist die Zunahme, Abnahme und Wertveränderung an Vermögen, Fremdmitteln und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu erfassen, wobei die Summe des Vermögens der Summe aus Fremdmitteln, Sonderposten erhaltene Investitionszuschüsse und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu entsprechen hat.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 18 Abs. 3 letzter Satz lautet:Paragraph 18, Absatz 3, letzter Satz lautet:
„Als kurzfristiges Vermögen sind zumindest liquide Mittel, kurzfristige Forderungen, Vorräte und Aktive Finanzinstrumente/kurzfristiges Finanzvermögen auszuweisen.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 23 Abs. 9 erster Satz wird der Klammerausdruck „(Anlage 6m)“ durch „(Anlage 6k)“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz 9, erster Satz wird der Klammerausdruck „(Anlage 6m)“ durch „(Anlage 6k)“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In der Überschrift des § 24 sowie in dessen Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 4 und Abs. 5 wird der Ausdruck „Anlagewerte“ durch den Ausdruck „Vermögenswerte“ und in dessen Abs. 2 erster Satz der Ausdruck „Anlagenwerten“ durch den Ausdruck „Vermögenswerten“ ersetzt. Dem § 24 wird folgender Abs. 9 angefügt:In der Überschrift des Paragraph 24, sowie in dessen Absatz 2, zweiter Satz, Absatz 4 und Absatz 5, wird der Ausdruck „Anlagewerte“ durch den Ausdruck „Vermögenswerte“ und in dessen Absatz 2, erster Satz der Ausdruck „Anlagenwerten“ durch den Ausdruck „Vermögenswerten“ ersetzt. Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9Es wird zwischen dem Grundstück (keine lineare Abschreibung) und der Grundstückseinrichtung (Abschreibung) unterschieden. Diese sind getrennt auszuweisen. Unter Grundstückseinrichtungen sind Infrastrukturanlagen, insbesondere befestigte und unbefestigte Straßen, Schienen-, Flug- und Hafenanlagen, zu verstehen.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 25 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 25, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Ist eine solche Bewertung nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter in der Anlage 6h zu erfassen.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 28 Abs. 1 Z 1 und Z 2 wird der Ausdruck „Stichtag der Abschlussrechnung“ durch den Ausdruck „Rechnungsabschlussstichtag“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, wird der Ausdruck „Stichtag der Abschlussrechnung“ durch den Ausdruck „Rechnungsabschlussstichtag“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 32 Abs. 2 wird nach dem Wort „Geldverbindlichkeiten“ der Klammerausdruck „(Kassenstärker)“ eingefügt.In Paragraph 32, Absatz 2, wird nach dem Wort „Geldverbindlichkeiten“ der Klammerausdruck „(Kassenstärker)“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 35 lautet:Paragraph 35, lautet:
„§ 35.Paragraph 35,
Die Veränderungen im Nettovermögen (Anlage 1d) ergeben sich ausgehend vom Nettovermögen zum Rechnungsabschlussstichtag des vorangegangenen Finanzjahres aus:
den Änderungen in den Ansatz- und Bewertungsmethoden,
der Nacherfassung von Vermögenswerten,
den Änderungen der erstmaligen Eröffnungsbilanz (§ 38 Abs. 8),den Änderungen der erstmaligen Eröffnungsbilanz (Paragraph 38, Absatz 8,),
den Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts aus der Folgebewertung von zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumenten,
den Veränderungen aus der Folgebewertung von Beteiligungen,
den Differenzen aus der Fremdwährungsumrechnung in fremder Währung gehaltener Vermögenswerte und Fremdmittel mit dem Referenzkurs der EZB zum Rechnungsabschlussstichtag des Finanzjahres,
dem Nettoergebnis des Finanzjahres vor Zuweisung und Entnahme von Haushaltsrücklagen und
der Zuweisung und Entnahme von Haushaltsrücklagen.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 37 Abs. 1 lautet:Paragraph 37, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDem Rechnungsabschluss sind die folgenden Anlagen beizufügen:
Rechnungsquerschnitt, welcher den Finanzierungssaldo der Gebietskörperschaft gemäß Österreichischem Stabilitätspakt ausweist (Anlage 5a bzw. 5b).
Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen Rechts, die zumindest nach Teilsektoren des Staates aufzugliedern sind (Anlage 6a),
Nachweis über Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven (Anlage 6b),
Nachweis über den Stand der Finanzschulden sowie über den Schuldendienst mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoschuldendienst und Laufzeit (Anlagen 6c und 6d),
Nachweis über Geldverbindlichkeiten der ausgegliederten Krankenanstalten und -betriebsgesellschaften der Länder (Anlage 6e),
Nachweis über haushaltsinterne Vergütungen (Anlage 6f),
Anlagenspiegel (Anlage 6g) und Liste der nicht bewerteten Kulturgüter (Anlage 6h),
Leasingspiegel (Anlage 6i),
Beteiligungsspiegel (Anlagen 6j und 6k),
Nachweis über verwaltete Einrichtungen (Anlage 6l),
Nachweise über aktive Finanzinstrumente (Anlagen 6m und 6n),
Nachweis über derivative Finanzinstrumente ohne Grundgeschäft (Anlage 6o),
Einzelnachweis über Risiken von Finanzinstrumenten (Anlage 6p),
Rückstellungsspiegel (Anlage 6q),
Haftungsnachweise (Anlage 6r),
die Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger sowie pensionsbezogene Aufwendungen für Bedienstete der Gebietskörperschaft für die nächsten 30 Jahre, unabhängig davon, ob eine Pensionsrückstellung in der Vermögensrechnung dargestellt wird (Anlage 6s).
Einzelnachweis über die nicht voranschlagswirksame Gebarung gem. § 12 (Anlage 6t),Einzelnachweis über die nicht voranschlagswirksame Gebarung gem. Paragraph 12, (Anlage 6t),
Personaldaten laut letztgültigem österreichischen Stabilitätspakt (Anlage 4).“
21.Novellierungsanordnung 21, § 38 Abs. 2 lautet:Paragraph 38, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die vorhandenen Vermögenswerte sind einzeln zu erfassen und gemäß der Anlage 6g in den Anlagenspiegel und die Vermögensrechnung aufzunehmen beziehungsweise überzuleiten. Abweichend zu § 19 Abs. 10 kann für einen bereits erfassten Vermögenswert mit einer Nutzungsdauer von bis zu 10 Jahren die Restnutzungsdauer beibehalten werden, wenn dieser aufgrund einer von der Gebietskörperschaft festgelegten oder vorgegebenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben wurde. In diesem Fall sind die für die Berechnung der Abschreibung in der Anlage 7 festgelegten Nutzungsdauern nicht heranzuziehen.“Die vorhandenen Vermögenswerte sind einzeln zu erfassen und gemäß der Anlage 6g in den Anlagenspiegel und die Vermögensrechnung aufzunehmen beziehungsweise überzuleiten. Abweichend zu Paragraph 19, Absatz 10, kann für einen bereits erfassten Vermögenswert mit einer Nutzungsdauer von bis zu 10 Jahren die Restnutzungsdauer beibehalten werden, wenn dieser aufgrund einer von der Gebietskörperschaft festgelegten oder vorgegebenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben wurde. In diesem Fall sind die für die Berechnung der Abschreibung in der Anlage 7 festgelegten Nutzungsdauern nicht heranzuziehen.“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 39 Abs. 1 erhalten die Abs. 1 bis 5 die Absatzbezeichnungen „(2)“ bis „(6)“;In Paragraph 39, Absatz eins, erhalten die Absatz eins bis 5 die Absatzbezeichnungen „(2)“ bis „(6)“;
23.Novellierungsanordnung 23, § 39 Abs. 1 lautet:Paragraph 39, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsFür die erstmalige Erstellung des Voranschlags (t) zum 1. Jänner des Finanzjahres, für welches erstmalig diese Verordnung angewendet wird, werden nur die Voranschlagswerte des betreffenden Jahres dargestellt. Im Folgejahr (t+1) werden zusätzlich die Voranschlagswerte des vorangegangenen Finanzjahres (t) dargestellt.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 39 Abs. 6 lautet:Paragraph 39, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Abweichend von § 24 Abs. 4 kann eine Grundstückseinrichtung beim erstmaligen Ansatz auch wie folgt bewertet werden:Abweichend von Paragraph 24, Absatz 4, kann eine Grundstückseinrichtung beim erstmaligen Ansatz auch wie folgt bewertet werden:
mittels Wertangaben in vorhandenen Gutachten oder
nach einer internen plausiblen Wertfeststellung oder
mittels sonstiger Nachweise, wie zeitgemäße Durchschnittspreisermittlungen, sofern weder fortgeschriebene Anschaffungs- oder Herstellungskosten, noch Unterlagen gemäß Z 1 und 2 herangezogen werden können.mittels sonstiger Nachweise, wie zeitgemäße Durchschnittspreisermittlungen, sofern weder fortgeschriebene Anschaffungs- oder Herstellungskosten, noch Unterlagen gemäß Ziffer eins und 2 herangezogen werden können.
Die Werte für die erstmalige Erfassung in der Eröffnungsbilanz gelten in der Folge als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Vergleichstransaktionen können auch aus angemessen dokumentierten Referenzgruppen abgeleitet werden, die eine Mehrzahl von gleichartigen Transaktionen verschiedener Rechtsträger vereinen.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 40 Abs. 2 lautet:Paragraph 40, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Bestimmungen der VRV 2015 sind für Länder und Gemeinden spätestens für das Finanzjahr 2020 (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse) anzuwenden.“
26.Novellierungsanordnung 26, Die Anlagen lauten: (siehe gesondertes Dokument)
Löger