BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 23. Jänner 2018

Teil II

17. Verordnung:

Änderung der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015

17. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015 geändert wird

Auf Grund des Paragraph 16, Absatz eins, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:

Die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Bezeichnung der Überschrift des Paragraph 24 :,

„§ 24.

Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte“

Novellierungsanordnung 2, Der letzte Satz des Paragraph eins, Absatz 2, lautet:

„Soweit vorgesehen sind die Beilagen zum Voranschlag und zum Rechnungsabschluss der Gebietskörperschaft mit den Angaben dieser Einheiten zu erstellen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, Absatz eins, erhalten die Ziffer 3, bzw. 4 die Ziffernbezeichnung „4“ bzw. „5“; nach Ziffer 2, wird folgende Ziffer 3, (neu) eingefügt:

  1. Ziffer 3
    dem Detailnachweis auf Kontenebene gemäß Paragraph 6, Absatz 7,, sofern die Gliederung desVoranschlags nach Paragraph 6, Absatz 3, erfolgt,“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 5, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Der Voranschlag hat weiters folgende Beilagen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      einen Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen Rechts, die zumindest nach Teilsektoren des Staates aufzugliedern sind (Anlage 6a),
    2. Ziffer 2
      einen Nachweis über Zuführungen an und Entnahmen von Zahlungsmittelreserven und Haushaltsrücklagen (Anlage 6b),
    3. Ziffer 3
      einen Nachweis über den voraussichtlichen Stand der Finanzschulden am Schluss des dem Voranschlagsjahr vorangegangenen Finanzjahres, sowie über den Schuldendienst im Voranschlagsjahr mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoschuldendienst und Laufzeit (Anlage 6c),
    4. Ziffer 4
      einen Nachweis über haushaltsinterne Vergütungen (Anlage 6f).“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 6, entfällt Absatz 8,, erhalten die Absatz 9, bzw. 10 die Absatzbezeichnung „(8)“ bzw. „(9)“ und wird Absatz 8, (neu) folgender Satz angefügt:

„Je nach Sachverhalt sind aus den in den Anlagen 3a und 3b angegebenen Mittelverwendungs- und aufbringungsgruppen für die Finanzierungsrechnung die jeweils zutreffenden zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 11, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit sind nach Anlage 1b folgende Ein- und Auszahlungen zu veranschlagen:
    1. Ziffer eins
      Einzahlungen aus der Aufnahme von Finanzschulden,
    2. Ziffer 2
      Einzahlungen infolge eines Kapitalaustausches bei derivativen Finanzinstrumenten,
    3. Ziffer 3
      Einzahlungen aus dem Abgang von Finanzanlagen,
    4. Ziffer 4
      Auszahlungen aus der Tilgung von Finanzschulden,
    5. Ziffer 5
      Auszahlungen infolge eines Kapitalaustausches bei derivativen Finanzinstrumenten und
    6. Ziffer 6
      Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 7, entfällt; der letzte Satz des Paragraph 12, Absatz 3, lautet:

„Am Ende des Finanzjahres offene Salden sind in der Beilage zum Rechnungsabschluss nachzuweisen (Anlagen 6t).“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 13, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:

„Absetzungen sind zulässig, wenn es sich um nicht veranschlagte Rückersätze für Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen handelt und der Rückersatz in demselben Finanzjahr wie die dazugehörige Mittelaufbringung oder Mittelverwendung erfolgt. Bei Rückersätzen von Abgaben und von Mittelverwendungen für Leistungen für Personal ist die Absetzung ohne zeitliche Beschränkung zulässig.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 14, Absatz eins, wird nach dem Wort „Rechnungsabschlussstichtag“ der Klammerausdruck „(31.12.)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 15, erhalten die Absatz 2,, 3 und 4 die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“ und „(5)“; Absatz eins und 2 (neu) lauten:

  1. Absatz einsDer Rechnungsabschluss besteht aus:
    1. Ziffer eins
      der Ergebnis- (Anlage 1a), Finanzierungs- (Anlage 1b) und Vermögensrechnung (Anlage 1c),
    2. Ziffer 2
      der Voranschlagsvergleichsrechnung für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt, die in Form des Detailnachweises auf Kontenebene gemäß Paragraph 6, Absatz 7, darzustellen ist, sofern nicht Paragraph 6, Absatz 2, zur Anwendung kommt,
    3. Ziffer 3
      der Nettovermögensveränderungsrechnung (Anlage 1d) und
    4. Ziffer 4
      den Beilagen gemäß Paragraph 37,
  2. Absatz 2Die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung gem. Absatz eins, Ziffer eins, ist im Gesamthaushalt um die internen Vergütungen zu bereinigen (Paragraph 7, Absatz 5,).“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 16, Absatz 5, letzter Satz entfällt; Paragraph 16, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Voranschlagsvergleichsrechnungen für den Gesamthaushalt entsprechen der Summe der Voranschlagsvergleichsrechnungen für die Bereichsbudgets und enthalten die internen Vergütungen nach Paragraph 7, Absatz 5 Punkt “,

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„In der Vermögensrechnung ist die Zunahme, Abnahme und Wertveränderung an Vermögen, Fremdmitteln und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu erfassen, wobei die Summe des Vermögens der Summe aus Fremdmitteln, Sonderposten erhaltene Investitionszuschüsse und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu entsprechen hat.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 18, Absatz 3, letzter Satz lautet:

„Als kurzfristiges Vermögen sind zumindest liquide Mittel, kurzfristige Forderungen, Vorräte und Aktive Finanzinstrumente/kurzfristiges Finanzvermögen auszuweisen.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 23, Absatz 9, erster Satz wird der Klammerausdruck „(Anlage 6m)“ durch „(Anlage 6k)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In der Überschrift des Paragraph 24, sowie in dessen Absatz 2, zweiter Satz, Absatz 4 und Absatz 5, wird der Ausdruck „Anlagewerte“ durch den Ausdruck „Vermögenswerte“ und in dessen Absatz 2, erster Satz der Ausdruck „Anlagenwerten“ durch den Ausdruck „Vermögenswerten“ ersetzt. Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Es wird zwischen dem Grundstück (keine lineare Abschreibung) und der Grundstückseinrichtung (Abschreibung) unterschieden. Diese sind getrennt auszuweisen. Unter Grundstückseinrichtungen sind Infrastrukturanlagen, insbesondere befestigte und unbefestigte Straßen, Schienen-, Flug- und Hafenanlagen, zu verstehen.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 25, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„Ist eine solche Bewertung nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter in der Anlage 6h zu erfassen.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, wird der Ausdruck „Stichtag der Abschlussrechnung“ durch den Ausdruck „Rechnungsabschlussstichtag“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 32, Absatz 2, wird nach dem Wort „Geldverbindlichkeiten“ der Klammerausdruck „(Kassenstärker)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 35, lautet:

Paragraph 35,

Die Veränderungen im Nettovermögen (Anlage 1d) ergeben sich ausgehend vom Nettovermögen zum Rechnungsabschlussstichtag des vorangegangenen Finanzjahres aus:

  1. Ziffer eins
    den Änderungen in den Ansatz- und Bewertungsmethoden,
  2. Ziffer 2
    der Nacherfassung von Vermögenswerten,
  3. Ziffer 3
    den Änderungen der erstmaligen Eröffnungsbilanz (Paragraph 38, Absatz 8,),
  4. Ziffer 4
    den Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts aus der Folgebewertung von zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumenten,
  5. Ziffer 5
    den Veränderungen aus der Folgebewertung von Beteiligungen,
  6. Ziffer 6
    den Differenzen aus der Fremdwährungsumrechnung in fremder Währung gehaltener Vermögenswerte und Fremdmittel mit dem Referenzkurs der EZB zum Rechnungsabschlussstichtag des Finanzjahres,
  7. Ziffer 7
    dem Nettoergebnis des Finanzjahres vor Zuweisung und Entnahme von Haushaltsrücklagen und
  8. Ziffer 8
    der Zuweisung und Entnahme von Haushaltsrücklagen.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 37, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDem Rechnungsabschluss sind die folgenden Anlagen beizufügen:
    1. Ziffer eins
      Rechnungsquerschnitt, welcher den Finanzierungssaldo der Gebietskörperschaft gemäß Österreichischem Stabilitätspakt ausweist (Anlage 5a bzw. 5b).
    2. Ziffer 2
      Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen Rechts, die zumindest nach Teilsektoren des Staates aufzugliedern sind (Anlage 6a),
    3. Ziffer 3
      Nachweis über Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven (Anlage 6b),
    4. Ziffer 4
      Nachweis über den Stand der Finanzschulden sowie über den Schuldendienst mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoschuldendienst und Laufzeit (Anlagen 6c und 6d),
    5. Ziffer 5
      Nachweis über Geldverbindlichkeiten der ausgegliederten Krankenanstalten und -betriebsgesellschaften der Länder (Anlage 6e),
    6. Ziffer 6
      Nachweis über haushaltsinterne Vergütungen (Anlage 6f),
    7. Ziffer 7
      Anlagenspiegel (Anlage 6g) und Liste der nicht bewerteten Kulturgüter (Anlage 6h),
    8. Ziffer 8
      Leasingspiegel (Anlage 6i),
    9. Ziffer 9
      Beteiligungsspiegel (Anlagen 6j und 6k),
    10. Ziffer 10
      Nachweis über verwaltete Einrichtungen (Anlage 6l),
    11. Ziffer 11
      Nachweise über aktive Finanzinstrumente (Anlagen 6m und 6n),
    12. Ziffer 12
      Nachweis über derivative Finanzinstrumente ohne Grundgeschäft (Anlage 6o),
    13. Ziffer 13
      Einzelnachweis über Risiken von Finanzinstrumenten (Anlage 6p),
    14. Ziffer 14
      Rückstellungsspiegel (Anlage 6q),
    15. Ziffer 15
      Haftungsnachweise (Anlage 6r),
    16. Ziffer 16
      die Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger sowie pensionsbezogene Aufwendungen für Bedienstete der Gebietskörperschaft für die nächsten 30 Jahre, unabhängig davon, ob eine Pensionsrückstellung in der Vermögensrechnung dargestellt wird (Anlage 6s).
    17. Ziffer 17
      Einzelnachweis über die nicht voranschlagswirksame Gebarung gem. Paragraph 12, (Anlage 6t),
    18. Ziffer 18
      Personaldaten laut letztgültigem österreichischen Stabilitätspakt (Anlage 4).“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 38, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die vorhandenen Vermögenswerte sind einzeln zu erfassen und gemäß der Anlage 6g in den Anlagenspiegel und die Vermögensrechnung aufzunehmen beziehungsweise überzuleiten. Abweichend zu Paragraph 19, Absatz 10, kann für einen bereits erfassten Vermögenswert mit einer Nutzungsdauer von bis zu 10 Jahren die Restnutzungsdauer beibehalten werden, wenn dieser aufgrund einer von der Gebietskörperschaft festgelegten oder vorgegebenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben wurde. In diesem Fall sind die für die Berechnung der Abschreibung in der Anlage 7 festgelegten Nutzungsdauern nicht heranzuziehen.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 39, Absatz eins, erhalten die Absatz eins bis 5 die Absatzbezeichnungen „(2)“ bis „(6)“;

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 39, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsFür die erstmalige Erstellung des Voranschlags (t) zum 1. Jänner des Finanzjahres, für welches erstmalig diese Verordnung angewendet wird, werden nur die Voranschlagswerte des betreffenden Jahres dargestellt. Im Folgejahr (t+1) werden zusätzlich die Voranschlagswerte des vorangegangenen Finanzjahres (t) dargestellt.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 39, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Abweichend von Paragraph 24, Absatz 4, kann eine Grundstückseinrichtung beim erstmaligen Ansatz auch wie folgt bewertet werden:
    1. Ziffer eins
      mittels Wertangaben in vorhandenen Gutachten oder
    2. Ziffer 2
      nach einer internen plausiblen Wertfeststellung oder
    3. Ziffer 3
      mittels sonstiger Nachweise, wie zeitgemäße Durchschnittspreisermittlungen, sofern weder fortgeschriebene Anschaffungs- oder Herstellungskosten, noch Unterlagen gemäß Ziffer eins und 2 herangezogen werden können.

Die Werte für die erstmalige Erfassung in der Eröffnungsbilanz gelten in der Folge als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Vergleichstransaktionen können auch aus angemessen dokumentierten Referenzgruppen abgeleitet werden, die eine Mehrzahl von gleichartigen Transaktionen verschiedener Rechtsträger vereinen.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 40, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Bestimmungen der VRV 2015 sind für Länder und Gemeinden spätestens für das Finanzjahr 2020 (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse) anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 26, Die Anlagen lauten: (siehe gesondertes Dokument)

Löger