Jahrgang 2018 |
Ausgegeben am 5. Juli 2018 |
Teil II |
150. Verordnung: | Änderung der Tapezierer/in und Dekorateur/in-Ausbildungsordnung |
Auf Grund der Paragraphen 8,, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2017,, wird verordnet:
Die Tapezierer/in und Dekorateur/in-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 12, lautet:
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Polsterer oder im Lehrberuf Polsterer/Polsterin kann gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 9,, 10 und 11 sinngemäß.“
Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz , angefügt:
Schramböck