BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 18. Jänner 2018

Teil römisch zwei

14. Verordnung:

Änderung der Pflanzenschutzverordnung 2011

 

[CELEX-Nr.: 32017L1279, 32017L1920]

14. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Pflanzenschutzverordnung 2011 geändert wird

Auf Grund des Paragraph 6, des Pflanzenschutzgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, wird verordnet:

Die Pflanzenschutzverordnung 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2011,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In 21 Ziffer eins, wird die Wortfolge „in der Fassung der Durchführungsrichtlinie 2014/19/EU zur Änderung des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 38 vom 6.2.2014 S.30) sowie der Durchführungsrichtlinie 2014/78/EU zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. 183 vom 24.6.2014 S.23)“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1279 zur Änderung der Anhänge römisch eins bis römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 184 vom 15.7.2017 S 33)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 21, Ziffer 2, wird die Wortfolge „in der Fassung der Durchführungsrichtlinie 2014/78/EU zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 183 vom 24. Juni 2014 S 23) sowie der Durchführungsrichtlinie 2014/83/EU zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 186 vom 26. Juni 2014 S 64)“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1279 zur Änderung der Anhänge römisch eins bis römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 184 vom 15.7.2017 S 33)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 21, Ziffer 3, wird die Wortfolge „in der Fassung der Durchführungsrichtlinie 2014/78/EU zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 183 vom 24. Juni 2014 S 23) sowie der Durchführungsrichtlinie 2014/83/EU zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 186 vom 26. Juni 2014 S 64)“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1279 zur Änderung der Anhänge römisch eins bis römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 184 vom 15.7.2017 S 33)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 21, Ziffer 4, wird die Wortfolge „in der Fassung der Durchführungsrichtlinie 2014/78/EU zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 183 vom 24. Juni 2014 S 23) sowie der Durchführungsrichtlinie 2014/83/EU zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 186 vom 26. Juni 2014 S 64)“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1279 zur Änderung der Anhänge römisch eins bis römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 184 vom 15.7.2017 S 33)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 21, Ziffer 6, wird die Wortfolge „in der Fassung der Durchführungsrichtlinie 2014/78/EU zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 183 vom 24. Juni 2014 S 23) sowie der Durchführungsrichtlinie 2014/83/EU zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 186 vom 26. Juni 2014 S 64)“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1279 zur Änderung der Anhänge römisch eins bis römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 184 vom 15.7.2017 S 33)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 21, Ziffer 7, wird die Wortfolge „in der Fassung der Durchführungsrichtlinie 2014/78/EU zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 183 vom 24. Juni 2014 S 23) sowie der Durchführungsrichtlinie 2014/83/EU zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 186 vom 26. Juni 2014 S 64)“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1279 zur Änderung der Anhänge römisch eins bis römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 184 vom 15.7.2017 S 33) sowie der Durchführungsrichtlinie (EU) 2017 aus 1920, zur Änderung von Anhang römisch vier der Richtlinie 2000/29/EG des Rates hinsichtlich der Verbringung von Samen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in der Union (ABl. Nr. L 271, S 34)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 21, Ziffer 8, wird die Wortfolge „in der Fassung der Durchführungsrichtlinie 2014/78/EU zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 183 vom 24. Juni 2014 S 23) sowie der Durchführungsrichtlinie 2014/83/EU zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 186 vom 26. Juni 2014 S 64)“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1279 zur Änderung der Anhänge römisch eins bis römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 184 vom 15.7.2017 S 33)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 21, Ziffer 9, Litera a, wird die Wortfolge „in der Fassung der Durchführungsrichtlinie 2014/78/EU zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 183 vom 24. Juni 2014 S 23) sowie der Durchführungsrichtlinie 2014/83/EU zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 186 vom 26. Juni 2014 S 64)“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1279 zur Änderung der Anhänge römisch eins bis römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 184 vom 15.7.2017 S 33)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 21, Ziffer 9, Litera b, wird die Wortfolge „in der Fassung der Durchführungsrichtlinie 2014/78/EU zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 183 vom 24. Juni 2014 S 23) sowie der Durchführungsrichtlinie 2014/83/EU zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 186 vom 26. Juni 2014 S 64)“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1279 zur Änderung der Anhänge römisch eins bis römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 184 vom 15.7.2017 S 33)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 22, werden nach der Ziffer 46, ein Strichpunkt und folgende Ziffer 47 und 48 angefügt:

  1. Ziffer 47
    Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1279 zur Änderung der Anhänge römisch eins bis römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 184 vom 15.7.2017 S 33);

  1. Ziffer 48
    Durchführungsrichtlinie (EU) 2017 aus 1920, zur Änderung von Anhang römisch vier der Richtlinie 2000/29/EG des Rates hinsichtlich der Verbringung von Samen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in der Union (ABl. Nr. L 271, S 34).“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 23, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 21, Ziffer eins bis 4 sowie Ziffer 6 bis 9 und Paragraph 22, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2018, treten am 1. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 21, Ziffer 7, tritt hinsichtlich der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2017 aus 1920, betreffend Anhang römisch vier Teil A Kapitel römisch zwei Ziffer 18 Punkt 3, am 1. April 2018 in Kraft.“

Köstinger