BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 19. Juni 2018

Teil römisch zwei

128. Verordnung:

PT-Zuordnungsverordnung/Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

128. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Zuordnung der Verwendungen der Beamtinnen und Beamten in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung zu Verwendungsgruppen und Funktionszulagengruppen (PT-Zuordnungsverordnung/Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung)

Auf Grund des Paragraph 249 b, Absatz 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport verordnet:

Paragraph eins,

Die für Beamtinnen und Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung in Betracht kommenden Funktionen und Verwendungen werden folgenden Verwendungs- und Funktionsgruppen zugeordnet:

Z

PF

FZ

Verwendung

 

1.

1

S

Leiter/in einer Abteilung bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde

2.

1

1b

Leiter/in eines Referates bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde

3.

1

2

Leiter/in des Frequenzbüros

4.

1

2

Leiter/in des Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

5.

1

2

Leiter/in eines Fernmeldebüros

6.

1

3

Referent/in A bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde

7.

2

1

Referent/in A im Frequenzbüro

8.

2

1

Referent/in A im Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

9.

2

1

Referent/in A in einem Fernmeldebüro

10.

2

1b

Qualifizierte/r Referent/in B bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde

11.

2

2

Leiter/in der Funküberwachungsstelle Wien

12.

2

2b

Referent/in B in gehobener technischer Verwendung im Frequenzbüro und im Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

12a.

2

2b

Referent/in B in gehobener Verwendung bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde

13.

2

3

Leiter/in einer Funküberwachungsstelle (ausgenommen Wien)

14.

2

3b

Referent/in B in einem Fernmeldebüro

15.

3

1

Leiter/in einer Funkmess- und -beobachtungsstelle

16.

3

1

Leiter/in eines Funküberwachungsbereiches

17.

3

2

Referent/in B bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde

18.

3

2

Leiter/in der EDV- und Evidenzstelle in einer Funküberwachungsstelle

19.

3

2

Messspezialist/in in einer Funküberwachungsstelle

20.

3

2

Mitarbeiter/in in der EDV- und Evidenzstelle in einer Funküberwachungsstelle

21.

4

-

Sachbearbeiter/in bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde

22.

4

Messtechniker/in

23.

4

Sachbearbeiter/in in der EDV- und Evidenzstelle einer Funküberwachungsstelle

24.

4

Sachbearbeiter/in in einem Funküberwachungsbereich

25.

4

-

Sachbearbeiter/in in einer Funkmess- und -beobachtungsstelle

26.

4

-

Sachbearbeiter/in in einer Kurzwellenmess- und -beobachtungsstelle

27.

5

A

Messmechaniker/in in einer Funküberwachungsstelle

28.

5

-

Hilfsreferent/in bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde

29.

5

-

Hilfsreferent/in im Frequenzbüro

30.

5

-

Erste Evidenzkraft in einer Funküberwachungsstelle

31.

6

-

Funkinstandhaltungsdienst

32.

6

-

Mithilfe bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde

33

6

-

Mithilfe im Frequenzbüro

34.

6

-

Mithilfe im Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

35.

6

-

Mithilfe in einem Fernmeldebüro

36.

6

-

Mithilfe in einer Funküberwachungsstelle

37.

6

-

Mithilfe/BÜK

38.

6

-

Schwieriger Messhelferdienst

Paragraph 2,

Die im Paragraph eins, angeführte Mithilfe/BÜK ist jene Verwendung bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde und in den Fernmeldebüros (ausgenommen in den Funküberwachungsstellen), die selbständig in ADV-unterstützten Datenbanken und Netzwerken mit Hilfe von Textbausteinen Erledigungen anzufertigen und das Schriftgut selbständig zu verwalten hat.

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2,Die PT-Zuordnungsverordnung/Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2016,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der gegenständlichen Verordnung außer Kraft.

Hofer