BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 19. Juni 2018

Teil römisch zwei

127. Verordnung:

Änderung der Straßenbahnverordnung 1999 (1. StrabVO-Novelle)

127. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Straßenbahnverordnung 1999 geändert wird (1. StrabVO-Novelle)

Auf Grund des Paragraph 19, Absatz 4, des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2015,, wird verordnet:

Die Straßenbahnverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,, in der Fassung der Kundmachung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis erhält folgende Fassung:

„Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. ABSCHNITT, Allgemeines

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Allgemeine Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Grundsätze

Paragraph 4,

Allgemeine Anforderungen an den Bau

Paragraph 5,

Allgemeine Anforderungen an den Betrieb

Paragraph 5 a,

Barrierefreiheit

2. ABSCHNITT, Betriebsleitung

Paragraph 6,

Straßenbahnunternehmen

Paragraph 7,

Betriebsleiter

Paragraph 8,

Betriebsaufsicht

Paragraph 9,

Anforderungen an den Betriebsleiter

3. ABSCHNITT, Betriebsbedienstete

Paragraph 10,

Allgemeine Anforderungen an Betriebsbedienstete

Paragraph 11,

Besondere Anforderungen an Fahrbedienstete

Paragraph 12,

Ausbildung und Prüfung der Betriebsbediensteten

Paragraph 13,

Verhalten während des Dienstes

Paragraph 14,

Verhalten bei Krankheit

4. ABSCHNITT, Betriebsanlagen

Paragraph 15,

Streckenführung

Paragraph 16,

Bahnkörper

Paragraph 17,

Oberbau

Paragraph 18,

Umgrenzung des lichten Raumes

Paragraph 19,

Sicherheitsräume

Paragraph 20,

Fahrsignalanlagen

Paragraph 21,

Zugsicherungsanlagen

Paragraph 22,

Nachrichtentechnische Anlagen

Paragraph 23,

Energieversorgungsanlagen

Paragraph 24,

Fahrleitungsanlagen

Paragraph 25,

Rückleitungen

Paragraph 26,

Beleuchtungsanlagen

Paragraph 27,

Bahnbauwerke

Paragraph 28,

Brücken

Paragraph 29,

Tunnel

Paragraph 30,

Haltestellen

Paragraph 31,

Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige

5. ABSCHNITT, Fahrzeuge

Paragraph 33,

Fahrzeuggestaltung

Paragraph 34,

Fahrzeugmaße

Paragraph 35,

Laufwerke

Paragraph 36,

Bremseinrichtungen

Paragraph 37,

Streumitteleinrichtungen

Paragraph 38,

Antrieb

Paragraph 39,

Fahrsteuerung

Paragraph 40,

Stromabnehmer

Paragraph 41,

Signaleinrichtungen

Paragraph 43,

Bahnräumer und Schienenräumer

Paragraph 44,

Kupplungseinrichtungen

Paragraph 45,

Türen für den Fahrgastwechsel

Paragraph 46,

Fahrzeugführerplatz

Paragraph 47,

Innenbeleuchtung, Heizung und Lüftung

Paragraph 48,

Informationseinrichtungen

Paragraph 49,

Beschriftung und Sinnbilder

Paragraph 51,

Ausrüstung für Notfälle

6. ABSCHNITT, Betrieb

Paragraph 52,

Fahrordnung

Paragraph 53,

Zulässige Geschwindigkeiten

Paragraph 54,

Signale

Paragraph 55,

Einsatz von Betriebsbediensteten

Paragraph 56,

Besetzen der Züge mit Fahrbediensteten

Paragraph 57,

Fahrbetrieb

Paragraph 58,

Teilnahme am Straßenverkehr

Paragraph 59,

Verhalten bei Mängeln an Zügen

Paragraph 60,

Benützung von Betriebsanlagen und Fahrzeugen

7. ABSCHNITT

Paragraph 61,

Instandhaltung

8. ABSCHNITT, Ausnahmen

Paragraph 62,

 

9. Abschnitt, Oberleitungs-Omnibusse

Paragraph 63,

 

10. ABSCHNITT

Paragraph 64,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 65,

 

11. ABSCHNITT

Paragraph 66,

Inkrafttreten, sonstige Bestimmungen

Paragraph 67,

Novellierungsanordnung 2, In den Abschnittüberschriften werden jeweils die römischen Ziffern durch arabische Ziffern ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, wird die Wortfolge „BGBl. römisch eins Nr. 166 aus 1999, mit Ausnahme von Oberleitungs-Omnibussen“ durch die Wortfolge „BGBl. römisch eins Nr. 137 aus 2015, sowie nach Maßgabe des Paragraph 63, auch für Oberleitungs-Omnibusse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Ziffer 5, wird nach Litera c, folgende Litera d, eingefügt:

Litera d bei der Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge leitend“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Ziffer 7, wird das Wort „Fahrbetriebsmittel“ durch das Wort „Schienenfahrzeuge“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz 2 bis 4, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 2 und 3 Ziffer 2,, Paragraph 21, Absatz 4 und 6, Paragraph 26, Absatz 2 und 5, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 29, Absatz eins, 3, 5, 7 Ziffer 3 und Absatz 10,, Paragraph 30, Absatz 9, Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2 und 3, Absatz 6, 8 bis 10, Absatz 12 und 13, Paragraph 34, Absatz eins und 4, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz 2 und 8, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 40,, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, Paragraph 45, Absatz eins, 3, 4 und 5 Ziffer 5,, Paragraph 46, Absatz eins, 2 und 6, Paragraph 47, Absatz 2,, Paragraph 52, Absatz eins,, Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 57, Absatz eins und 3 wird das Wort „daß“ jeweils durch das Wort „dass“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 4, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Betriebsanlagen und Fahrzeuge müssen so gebaut sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert. Sie müssen insbesondere so gebaut sein, dass“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „zur Rettung von Personen“ durch die Wortfolge „zur Selbst- oder Fremdrettung von Personen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 4, Absatz eins, wird der Punkt in Ziffer 7, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    Störungen im Betriebsablauf zügig beseitigt werden können.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 4, Absatz 2, wird das Wort „erfaßbar“ durch das Wort „erfassbar“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 4, Absatz 5, entfällt. Der bisherige Absatz 6, erhält die Bezeichnung „(5)“.

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 5, Absatz eins, wird ein neuer Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Es dürfen nur geeignete Betriebsbedienstete eingesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 5, wird nachstehende Bestimmung samt Überschrift eingefügt:

„Barrierefreiheit

Paragraph 5 a,

Zu den baulichen und betrieblichen Anforderungen gehören auch Maßnahmen, welche es ermöglichen die Benützung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge durch ältere Personen, Menschen mit Behinderung, Schwangere, Kinder und Fahrgäste mit kleinen Kindern sowie sonstige in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005, zu machen.“

Novellierungsanordnung 14, Die Paragraphen 6 bis 9 samt Überschrift lauten wie folgt:

„2. ABSCHNITT
Betriebsleitung

Straßenbahnunternehmen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Das Straßenbahnunternehmen ist verpflichtet, bei der Auswahl, Verwendung und Beaufsichtigung der Betriebsbediensteten jene Sorgfalt anzuwenden, die eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung gewährleistet.
  2. Absatz 2,Das Straßenbahnunternehmen hat sicherzustellen, dass der Betriebsleiter die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann und hat dazu ausreichende personelle, finanzielle, technische und sonst notwendige Ressourcen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere ist durch betriebliche und organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass der Betriebsleiter
    1. Ziffer eins
      in der Erfüllung seiner Aufgaben keinen Weisungen unterliegt,
    2. Ziffer 2
      allen Bediensteten in Angelegenheiten der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Straßenbahn, des Betriebes von Fahrzeugen auf einer Straßenbahn und des Verkehrs auf Straßenbahnen, Weisungen erteilen kann,
    3. Ziffer 3
      die zur Vertretung des Straßenbahnunternehmens nach außen Berufenen jederzeit und unmittelbar über Umstände informieren kann, die auf die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Straßenbahn, des Betriebes von Fahrzeugen auf einer Straßenbahn und des Verkehrs auf Straßenbahnen Auswirkungen haben können,
    4. Ziffer 4
      wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben weder finanziell noch in anderer Weise benachteiligt wird und
    5. Ziffer 5
      sich die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Weiterbildung aneignen kann.
  3. Absatz 3,Bei Entscheidungen des Straßenbahnunternehmens, die die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Straßenbahn, des Betriebes von Fahrzeugen auf einer Straßenbahn und des Verkehrs auf Straßenbahnen beeinflussen können, ist der Betriebsleiter anzuhören. Dies gilt insbesondere bei
    1. Ziffer eins
      Planung, Bau und Instandhaltung von Betriebsanlagen,
    2. Ziffer 2
      Planung, Beschaffung, Bau und Instandhaltung von Fahrzeugen,
    3. Ziffer 3
      Erstellung oder Änderung von Betriebsvorschriften, Dienstanweisungen und der Beförderungsbedingungen,
    4. Ziffer 4
      Abschluss von Verträgen über den Anschluss oder die Mitbenützung gemäß Paragraph 53 a, Eisenbahngesetz 1957,
    5. Ziffer 5
      Feststellung des Bedarfes an Betriebsbediensteten,
    6. Ziffer 6
      Auswahl, Verwendung und Beaufsichtigung der Betriebsbediensteten,
    7. Ziffer 7
      Erstellung von Aus- und Weiterbildungsplänen für die Betriebsbediensteten sowie Festlegung von notwendigen Weiterbildungsmaßnahmen für Betriebsbedienstete,
    8. Ziffer 8
      Untersuchungen von außergewöhnlichen Ereignissen und den sich daraus ergebenden Maßnahmen oder
    9. Ziffer 9
      Vereinbarungen über die Übertragung von Aufgaben, die die Verantwortung des Betriebsleiters berühren, auf Personen oder Stellen, die dem Straßenbahnunternehmen nicht angehören.
  4. Absatz 4,Wird einem Vorschlag des Betriebsleiters nicht entsprochen, so hat das Straßenbahnunternehmen dem Betriebsleiter die Gründe hiefür umfassend und unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Das Straßenbahnunternehmen hat die Tätigkeit der Behörde zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  6. Absatz 6,Das Straßenbahnunternehmen hat der Behörde das Ausscheiden des Betriebsleiters, eines Stellvertreters oder eines fachlich zuständigen Betriebsleiters sowie jede Änderung der für die Genehmigung der Bestellung erheblichen Umstände insbesondere im Hinblick auf deren Zuverlässigkeit und Eignung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  7. Absatz 7,Sollen Bauwerke oder andere Anlagen, die nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung gebaut und instandgehalten werden, von Straßenbahnen mitbenützt werden, hat das Straßenbahnunternehmen nachzuweisen, dass sie für den Betrieb der Straßenbahnen geeignet sind und ihre Instandhaltung gewährleistet ist.
  8. Absatz 8,Besteht die Gefahr, dass der sichere und ordnungsgemäße Betrieb durch Maßnahmen Dritter beeinträchtigt wird, hat das Straßenbahnunternehmen dafür zu sorgen, dass gegen eine solche Beeinträchtigung Vorkehrungen getroffen werden.

Betriebsleiter

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Betriebsleiter hat unbeschadet der Verantwortlichkeit des Straßenbahnunternehmens für die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs zu sorgen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Betriebsvorschriften und Dienstanweisungen zur Erfüllung der sich aus den Rechtsvorschriften und den behördlichen Anordnungen und Genehmigungen ergebenden Pflichten des Straßenbahnunternehmens laufend zu prüfen und gegebenenfalls eine Aktualisierung oder Ergänzung zu veranlassen;
    2. Ziffer 2
      allgemein den Bau, den Betrieb und den Verkehr von Straßenbahnen und Betriebsanlagen zu überwachen, vor allem hinsichtlich Einhaltung von
      1. Litera a
        Rechtsvorschriften,
      2. Litera b
        sich aus den behördlichen Anordnungen und Genehmigungen ergebenden Pflichten,
      3. Litera c
        Betriebsvorschriften und
      4. Litera d
        Dienstanweisungen;
    3. Ziffer 3
      Untersuchungen über außergewöhnliche Ereignisse erforderlichenfalls ergänzen zu lassen und zu prüfen, durch welche Maßnahmen gleichartige außergewöhnliche Ereignisse vermieden werden können.
  2. Absatz 2,Das Straßenbahnunternehmen hat sicher zu stellen, dass der Betriebsleiter der Behörde erforderliche Auskünfte erteilen kann.
  3. Absatz 3,Der Betriebsleiter hat das Straßenbahnunternehmen in Angelegenheiten, die für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs bedeutsam sein können, zu beraten und zu unterstützen. Insbesondere hat er das Recht, dem Straßenbahnunternehmen von sich aus schriftlich Vorschläge im Zusammenhang mit Entscheidungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, oder im Zusammenhang mit seinen sonstigen Aufgaben zu machen.
  4. Absatz 4,Umstände, durch die die Tätigkeit des Betriebsleiters beeinträchtigt wird, sind umgehend nachweislich den für die Vertretung des Straßenbahnunternehmens nach außen Berufenen schriftlich zu melden. Wird dieser Umstand nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt, hat der Betriebsleiter dies zusätzlich der Behörde schriftlich zu melden.
  5. Absatz 5,Der Betriebsleiter hat sich erreichbar zu halten und erforderlichenfalls den Dienst an einen Stellvertreter zu übergeben.
  6. Absatz 6,Stellvertreter dürfen als Betriebsleiter außer in unvorhergesehenen Fällen nur nach nachweislicher Dienstübergabe tätig werden. Der Stellvertreter des Betriebsleiters hat nach Dienstübernahme die gleichen Rechte und Pflichten wie der Betriebsleiter.

Betriebsaufsicht

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Betriebsleiter kann geeignete Betriebsbedienstete mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben oder der Besorgung bestimmter Geschäfte beauftragen. Die Beauftragung durch den Betriebsleiter hat durch schriftliche Dienstanweisung zu erfolgen, die Auftrag und Namen der beauftragten Betriebsbediensteten enthält.
  2. Absatz 2,Der Betriebsleiter sowie allfällige fachlich zuständige Betriebsleiter, Eisenbahnaufsichtsorgane und sonstige beauftragte Betriebsbedienstete bilden die Betriebsaufsicht.
  3. Absatz 3,Die beauftragten Betriebsbediensteten haben den Betriebsleiter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die Rechte und Pflichten des Betriebsleiters gelten für die beauftragten Betriebsbediensteten im Rahmen des Auftrags sinngemäß. Umstände, durch die die Tätigkeit beauftragter Betriebsbediensteter beeinträchtigt wird, haben diese umgehend dem Betriebsleiter zu melden.
  4. Absatz 4,Werden fachlich zuständige Betriebsleiter bestellt, so ist deren Zuständigkeitsbereich eindeutig abzugrenzen.

Anforderungen an den Betriebsleiter

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Eignung zum Betriebsleiter eines Straßenbahnunternehmens ist nachzuweisen durch
    1. Ziffer eins
      den erfolgreichen Abschluss eines Studiums an einer österreichischen oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Universität, an einer Fachhochschule oder einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt, das ein zur Erfüllung der Aufgaben erforderliches Grundlagenwissen vermittelt;
    2. Ziffer 2
      eine mindestens dreijährige Tätigkeit in einem inländischen Straßenbahnunternehmen in den für den Bau und Betrieb der Straßenbahn wesentlichen Fachbereichen; wird die entsprechende Vorbildung durch den erfolgreichen Abschluss einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt nachgewiesen, so ist eine siebenjährige Tätigkeit erforderlich;
    3. Ziffer 3
      den Abschluss der Ausbildung über die für den Bau und Betrieb von Straßenbahnen maßgebenden Vorschriften und Grundlagen:
      1. Litera a
        Eisenbahnbetrieb;
      2. Litera b
        Sicherungstechnik;
      3. Litera c
        Energieversorgung;
      4. Litera d
        Fahrzeugtechnik;
      5. Litera e
        Eisenbahnbautechnik;
      6. Litera f
        Rechtsvorschriften.
  2. Absatz 2,In die einschlägige praktische Verwendung nach Absatz eins, Ziffer 2, können auch Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit bei einem anderen Schienenbahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs oder bei einer Gebietskörperschaft im Ausmaß von höchstens zwei Jahren eingerechnet werden. Einem inländischen Straßenbahnunternehmen nach Absatz eins, Ziffer 2, sind solche mit einem Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und mit gleichwertigem Sicherheitsstandard gleichgehalten.
  3. Absatz 3,Die Eignung des Betriebsleiters ist nachzuweisen durch
    1. Ziffer eins
      einen Lebenslauf mit Lichtbild;
    2. Ziffer 2
      ein Zeugnis über den in Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Abschluss;
    3. Ziffer 3
      Bestätigungen von Eisenbahnunternehmen oder Gebietskörperschaften über
      1. Litera a
        die Dauer und Art der praktischen Verwendung nach Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie
      2. Litera b
        den Abschluss der Ausbildung nach Absatz eins, Ziffer 3,;
    4. Ziffer 4
      die in Paragraph 15 a, Ziffer 3, 4 und 7 EisbG angeführten Unterlagen;
    5. Ziffer 5
      einen Nachweis des Eisenbahnunternehmens, dass der Betriebsleiter wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt wird und frei von jedem kommerziellen, finanziellen und anderem Einfluss ist, der sein technisches Urteil beeinflussen könnte;
    6. Ziffer 6
      die Zustimmungserklärung der betroffenen Person zur Bestellung.
  4. Absatz 4,Für die Eignung zum Stellvertreter des Betriebsleiters gelten die Absatz eins bis 3 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 12, Absatz 4, wird das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 12, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Das Straßenbahnunternehmen hat eine Weiterbildung anzuordnen, bevor Änderungen an den betrieblichen Rahmenbedingungen eintreten oder soweit eine Weiterbildung zur Aufrechterhaltung der Qualifikation der Betriebsbediensteten erforderlich ist. Bei Maßnahmen infolge von Gefahr im Verzug ist die über die sofortige Information hinausgehende notwendige Weiterbildung bei der nächsten Schulung zu vertiefen.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 13, Absatz 4, wird die Wortfolge „Empfangs- und Wiedergabegeräte für Ton und Bild“ durch die Wortfolge „Geräte, die der Navigation, der Kommunikation oder der Aufzeichnung, der Wiedergabe oder dem Empfang von Tönen, Bildern oder Zeichen dienen,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 15, Absatz 2 und 5, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4,, Ziffer 2, Litera b,, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 3 und 5, Paragraph 30, Absatz 7 bis 9 und 12, Paragraph 33, Absatz 5, 8 und 10, Paragraph 34, Absatz 5,, Paragraph 35, Absatz 2,, Paragraph 36, Absatz eins, 4, 6 und 10, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz 2,, Paragraph 45, Absatz 2,, Paragraph 46, Absatz eins, 4 und 6, Paragraph 52, Absatz eins,, Paragraph 54, Absatz 12,, Paragraph 56, Absatz eins, sowie Paragraph 61, Absatz eins, wird das Wort „muß“ jeweils durch das Wort „muss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 15, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Haltestellen sind nach Möglichkeit in der Geraden zu situieren.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 17, entfallen die Absatz 5 bis 7; die Absatz 8 bis 12 erhalten die Bezeichnungen „(5)“ bis „(9)“.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 17, Absatz 5, (neu) und 9 (neu) wird das Wort „daß“ jeweils durch das Wort „dass“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 18, Absatz 3, wird das Wort „Einflußfaktoren“ durch das Wort „Einflussfaktoren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 19, Absatz 3, wird die Zahl „0,60“ durch „0,6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 19, Absatz 5, wird am Ende folgender Satz angefügt:

„Straßenfahrzeuge gelten nicht als Einschränkung des Sicherheitsraumes.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort „erfaßbaren“ jeweils durch das Wort „erfassbaren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 21, Absatz 2, letzter Satz wird das Wort „erfaßbare“ durch das Wort „erfassbare“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 22, Absatz 3, wird nach dem Wort „Fahrzeugführer“ die Wortfolge „sowie in Haltestellen von Streckenabschnitten, auf denen nicht auf Sicht gefahren wird“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 23, entfallen die Absatz 2 und 5, Die Absatz 3 und 4 erhalten die Bezeichnungen „(2)“ und „(3)“, die Absatz 6 bis 8 die Bezeichnung „(4)“ bis „(6)“.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 23, Absatz 2, (neu) wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 23, Absatz 3, (neu) lautet:

  1. Absatz 3,Schutzmaßnahmen gegen das Bestehenbleiben zu hoher Berührungsspannungen und Maßnahmen zur Verringerung der Streustromkorrosion dürfen sich nicht gegenseitig unwirksam machen. Dies gilt auch für Schutzmaßnahmen für Anlagen Dritter.“

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 23, Absatz 5, (neu) wird in Ziffer 2, Litera a, das Wort „Sicherheitsbeleuchtungen“ durch die Wortfolge „notstromversorgte Beleuchtung“ und das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 24, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Betriebsmäßig unter Spannung stehende Teile der Fahrleitungsanlage müssen mindestens einen teilweisen Schutz gegen direktes Berühren haben. Dies gilt entsprechend für den Bereich, den ein unter Spannung stehender Stromabnehmer erreichen kann.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 24, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Fahrdrähte dürfen höchstens so abgenutzt sein, dass sie die elektrischen und mechanischen Belastungen sicher aufnehmen können.“

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 26, Absatz 4 und Absatz 5, wird das Wort „Sicherheitsbeleuchtung“ jeweils durch die Wortfolge „netzunabhängige notstromversorgte Beleuchtung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 27, entfällt Absatz 3,

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 29, Absatz 2, wird das Wort „Aufschluß“ durch das Wort „Aufschluss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 29, Absatz 9, wird das Wort „Einflußbereich“ durch das Wort „Einflussbereich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 30, Absatz 3, wird die Zahl „2,50“ durch „2,5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 30, Absatz 4, wird nach dem Wort „Aufzüge“ die Wortfolge „oder Rampen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 40, An Paragraph 30, Absatz 7, wird am Ende der Satz „Die Querneigung des Bahnsteigs ist so auszuführen, dass sie mit mindestens 2 von Hundert zur Bahnsteigkante hin ansteigt.“ angefügt.

Novellierungsanordnung 41, Paragraphen 31 und 32 samt Überschriften werden durch nachstehende Bestimmung samt Überschrift ersetzt:

„Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige

Paragraph 31,

An den Zu- und Abgängen von Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen müssen freie Räume als Stauräume vorhanden sein.“

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 33, Absatz 8, wird das Wort „Umriß“ durch das Wort „Umriss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 34, Absatz 3, Litera b, wird das Wort „Rückblickspiegel“ durch das Wort „Rückseheinrichtungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4, wird das Wort „Kraftschluß“ jeweils durch das Wort „Kraftschluss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 4, wird das Wort „angepaßt“ durch das Wort „angepasst“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 36, Absatz 11, wird im ersten Satz der Klammerausdruck „(Notbremsung)“ durch „(Fahrgast-Notbremsung)“ ersetzt. Der zweite Satz lautet:

„Die Betätigung dieser Einrichtung darf in Tunneln außerhalb von Haltestellen nicht zum Halten führen (Notbremsüberbrückung) und muss dem Fahrzeugführer angezeigt werden.“

Novellierungsanordnung 47, Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer müssen Einrichtungen an den Fahrzeugen vorhanden sein, die Entgleisungen erkennen können und diese in einem solchen Fall unmittelbar selbständig zum Stillstand bringen.“

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 37, samt Überschrift lautet:

„Streumitteleinrichtungen

Paragraph 37,

Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen müssen wirksame Streumitteleinrichtungen besitzen. Sie müssen so eingerichtet sein, dass das Streumittel auf beiden Schienen jedenfalls vor die ersten gebremsten Räder fällt.“.

Novellierungsanordnung 49, Die Paragraphen 41 und 42 samt Überschriften werden durch die nachstehende Bestimmung ersetzt:

„Signaleinrichtungen

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Signaleinrichtungen müssen im betriebsbedingt notwendigen Umfang vorhanden und so gebaut sein, dass sie die Zugsignale und das Schutzsignal Sh 5 (Achtungssignal) nach der Anlage 2 eindeutig und gut erkennbar abgeben können. Ihre Wirksamkeit darf nicht von der Fahrleitungsspannung abhängig sein.
  2. Absatz 2,Bei straßenabhängigen Bahnen müssen die beiden unteren Leuchten des Zugsignals Ziffer eins, (Spitzensignal) nach der Anlage 2 Scheinwerfer sein. Sie müssen
    1. Ziffer eins
      den Gleisbereich ausreichend beleuchten können,
    2. Ziffer 2
      sich gleichzeitig und gleichmäßig abblenden lassen,
    3. Ziffer 3
      so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können.
  3. Absatz 3,Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen müssen Geber für das Zugsignal Ziffer 4, (Fahrtrichtungssignal) nach der Anlage 2 an beiden Längsseiten mindestens vorn und hinten vorhanden sein.
  4. Absatz 4,Für das Zugsignal Ziffer 5, (Warnblinksignal) nach der Anlage 2 gilt Absatz 3, entsprechend. Die Warnblinkleuchten eines Fahrzeugs müssen im gleichen Takt blinken.
  5. Absatz 5,Die Einschaltung der nichtabgeblendeten Scheinwerfer (Fernlicht) sowie die Funktion der Fahrtrichtungs- und der Warnblink-Signaleinrichtung müssen dem Fahrzeugführer sinnfällig angezeigt werden.
  6. Absatz 6,Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen müssen an der Rückseite zwei rote Rückstrahler haben.
  7. Absatz 7,Bei Dienstfahrzeugen ohne eigenen Antrieb sind Geber für Fahrtrichtungssignale und Warnblinksignale entbehrlich, wenn durch andere Maßnahmen für eine ausreichende Sicherung gesorgt ist.“

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 46, Absatz 4, wird die Wortfolge „ein Rückblickspiegel“ durch die Wortfolge „eine Rückseheinrichtung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 51, Die Paragraphen 48 bis 50 samt Überschriften werden durch nachstehende Bestimmungen ersetzt:

Informationseinrichtungen

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Personenfahrzeuge müssen Einrichtungen haben, die
    1. Ziffer eins
      an der Stirnseite des Zuges die Linienbezeichnung und den Endpunkt der Linie,
    2. Ziffer 2
      an der Einstiegseite die Linienbezeichnung, den Endpunkt der Linie und soweit erforderlich den Linienverlauf,
    3. Ziffer 3
      an der Rückseite des Zuges die Linienbezeichnung,
    4. Ziffer 4
      im Fahrgastraum den Streckenplan oder den Linienverlauf und soweit erforderlich die Linienbezeichnung
    anzeigen. Die Anzeigen müssen auch bei Dunkelheit erkennbar sein.
  2. Absatz 2,Einrichtungen nach Absatz eins, Ziffer 2, sind entbehrlich, wenn die entsprechenden Informationen in allen Haltestellen durch Zugzielanzeiger auf den Bahnsteigen gegeben werden.
  3. Absatz 3,Personenfahrzeuge müssen Einrichtungen haben
    1. Ziffer eins
      zur Ansage der nächsten Haltestelle und sonstiger betrieblicher Hinweise,
    2. Ziffer 2
      zur Abgabe und Bestätigung des Haltewunsches, sofern an einzelnen Haltestellen nur bei Bedarf gehalten wird.
  4. Absatz 4,Fahrzeuge müssen Einrichtungen für eine Sprechverbindung zwischen Fahrzeugführer und einer Betriebsstelle haben. Notfallinformationen müssen vorrangig durchgegeben werden können.
  5. Absatz 5,Personenfahrzeuge eines Zuges, die nicht mit Betriebsbediensteten besetzt sind, müssen Einrichtungen für eine Notfall-Sprechverbindung zwischen Fahrgästen und dem Fahrzeugführer haben. Absatz 4, letzter Satz gilt entsprechend.
  6. Absatz 6,Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer müssen Personenfahrzeuge Einrichtungen für eine Sprechverbindung zwischen Fahrgästen und einer Betriebsstelle haben. Absatz 4, letzter Satz gilt entsprechend.
  7. Absatz 7,Einrichtungen nach den Absatz eins und 3 sind entbehrlich, wenn Fahrgäste die Ziele der Züge bestimmen. Den Fahrgästen müssen die ihnen zugeordneten Züge deutlich erkennbar sein.

Beschriftung und Sinnbilder

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,An den Außenseiten der Fahrzeuge müssen vorhanden sein
    1. Ziffer eins
      auf den Längsseiten Name und Betriebssitz des Unternehmers oder dessen Geschäftszeichen oder Wappen sowie die Fahrzeugnummer,
    2. Ziffer 2
      bei Personenfahrzeugen Betätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste,
    3. Ziffer 3
      Zeichen an den Stellen, an denen Hebezeuge angesetzt werden dürfen,
    4. Ziffer 4
      bei Dienstfahrzeugen Angaben über das zulässige Ladegewicht.
  2. Absatz 2,Im Innern von Personenfahrzeugen müssen vorhanden sein
    1. Ziffer eins
      Betätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste,
    2. Ziffer 2
      Sinnbilder an den Sitzplätzen, die für ältere Personen, Menschen mit Behinderung, Schwangere, Kinder und Fahrgäste mit kleinen Kindern sowie sonstige in ihrer Mobilität eingeschränkte Personen vorzusehen sind,
    3. Ziffer 3
      Hinweise auf Einrichtungen und Ausrüstungen für Notfälle.
  3. Absatz 3,Beschriftungen und Sinnbilder müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein. Ihre Erkennbarkeit darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt sein.
  4. Absatz 4,Fensterscheiben müssen mit Ausnahme der Kennzeichnung der Glasscheiben nach Paragraph 33, Absatz 5, sowie notwendiger Hinweise für Fahrgäste so von Beschriftungen freigehalten werden, dass von Fahrgasträumen eine Durchsicht nach Außen vorhanden ist.“

Novellierungsanordnung 52, In Paragraph 54, Absatz 3, wird das Wort „Anlaß“ durch das Wort „Anlass“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 54, Absatz 7, wird das Wort „Schlußsignal“ durch das Wort „Schlusssignal“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 55, Absatz 2, entfällt die Wendung „die dem Straßenbahnunternehmen nicht angehören“

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 56, Absatz 4, wird das Wort „Läßt“ durch das Wort „Lässt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 57, Absatz 6, entfällt die Wortfolge „und Informationseinrichtungen“.

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 58, wird nach dem Wort „dürfen“ der Ausdruck „– ausgenommen bei Bergungsfahrten –“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 61, Absatz eins, wird das Wort „umfaßt“ durch das Wort „umfasst“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 59, Die Überschrift zum 8. Abschnitt lautet:

„Ausnahmen“

Novellierungsanordnung 60, Paragraph 62 und die Überschriften zu Paragraph 62 und Paragraph 63, entfallen. Paragraph 63, erhält die Bezeichnung „§ 62“.

Novellierungsanordnung 61, Der 9. und 10. Abschnitt erhalten die Abschnittbezeichnungen „10. Abschnitt“ und „11. Abschnitt“

Novellierungsanordnung 62, Nach Paragraph 62, (neu) wird nachstehender Abschnitt samt Überschrift eingefügt:

„9. Abschnitt
Oberleitungs-Omnibusse

Paragraph 63,

  1. Absatz eins,Als Oberleitungs-Omnibusse gelten ein- oder mehrgliedrige Fahrzeuge einschließlich deren Anhänger, bei denen grundsätzlich die Antriebsenergie von einer Oberleitung bezogen wird, auch wenn diese Fahrzeuge kurze Strecken ohne Antriebsenergie aus der Oberleitung zurücklegen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des 1. bis 3., 7., 8., 10. und 11. Abschnitts gelten sinngemäß auch für Oberleitungs-Omnibusse.
  3. Absatz 3,Für Betriebsanlagen von Oberleitungs-Omnibussen gelten Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz eins, 2, 3, Ziffer eins und Absatz 4,, Paragraph 22, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 23, Absatz eins bis 6, Paragraph 24, Absatz 2 bis 7 sowie Paragraph 30, Absatz eins, 2 und Absatz 5, Ziffer eins,
  4. Absatz 4,Für Oberleitungs-Omnibusse gelten Paragraph 40,, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 48 und Paragraph 49, Die Wirksamkeit von Warneinrichtungen darf nicht von der Fahrleitungsspannung abhängig sein. Die Stromabnehmer von Oberleitungs-Omnibussen müssen so beschaffen sein, dass ein Hängenbleiben in der Oberleitungsanlage bei Entgleisungen hintangehalten wird und entgleiste Stromabnehmer durch vorhandene Einrichtungen abgesenkt werden.
  5. Absatz 5,Für den Betrieb von Oberleitungs-Omnibussen gelten Paragraph 54, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 55,, Paragraph 57,, Paragraph 59 und Paragraph 60, Signale, die betrieblich keine Bedeutung haben sollen, sind zu beseitigen, zu verdecken oder sonst als nicht beachtlich zu kennzeichnen.“

Novellierungsanordnung 63, Paragraph 64, lautet:

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Anlagen und Fahrzeuge müssen nicht im Sinne der Bestimmungen Paragraph 4,, Paragraph 5 a,, Paragraph 15,, Paragraph 16, Absatz 8,, Paragraph 17, Absatz 3 bis 5, Paragraph 19,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 22, Absatz eins und 4, Paragraph 23, Absatz 4,, Paragraph 26, Absatz 3 bis 5, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz 3, 4 und 6, Paragraph 29, Absatz eins bis 9 und 11, Paragraph 30, Absatz 2 bis 4, 7 bis 9 und 11, Paragraph 31,, Paragraphen 33 bis 51, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b und Absatz 4, angepasst werden.
  2. Absatz 2,Paragraph 54, Absatz 2, ist nur bei jenen Signalen anzuwenden, deren Form, Farbe oder Klangart in Betriebsvorschriften nach Inkrafttreten dieser Verordnung geändert oder die neu in Betriebsvorschriften aufgenommen werden.
  3. Absatz 3,Von Vorsignalen gemäß Paragraph 54, Absatz 5, kann abgesehen werden, wenn bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Eisenbahnen nach Maßgabe der Betriebsvorschriften Signalwiederholer oder Signalnachahmer an geeigneter Stelle angeordnet sind.
  4. Absatz 4,Von Ankündigungssignalen im Sinne des Paragraph 54, Absatz 6, kann bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Anlagen an Haltestellen und Kreuzungen abgesehen werden, wenn die Annäherungsgeschwindigkeit auf 15 km/h beschränkt wird.
  5. Absatz 5,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2018, bestehenden Bahnsteige und bestehende nachrichtentechnische Anlagen müssen nicht an die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 7, letzter Satz bzw. Paragraph 22, Absatz 3, angepasst werden. Die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Oberleitungs-Omnibusse und deren Betriebsanlagen müssen nicht an die Bestimmungen dieser Verordnung angepasst werden.“

Novellierungsanordnung 64, Dem Paragraph 66, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2018, tritt drei Monate nach dem Tage ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Novellierungsanordnung 65, Der bisherige Text des Paragraph 67, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2018, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie EU 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L241 vom 17.09.2015 S 1 notifiziert (Notifikationsnummer 2017/0579/A).“

Novellierungsanordnung 66, In der Anlage 2 entfällt zum Signal mit der Bezeichnung „Ek 0“ in der Spalte „Bedeutung“ die Wortfolge „Weiterfahrt nur, wenn es die Verkehrslage erlaubt“.

Hofer