BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 18. Mai 2018

Teil römisch zwei

104. Verordnung:

Datenschutz-Anpassungsverordnung – Inneres

104. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, die Meldegesetz-Durchführungsverordnung, die Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013, die Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung, die Verordnung über die Zustellung des Ein – Tages – Expresspasses, die Sicherheitsgebühren-Verordnung und die Ausbildungsverordnung Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung geändert werden (Datenschutz-Anpassungsverordnung – Inneres)

Inhaltsverzeichnis

"Art".

Gegenstand / Bezeichnung

1

Änderung der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

2

Änderung der Meldegesetz-Durchführungsverordnung

3

Änderung der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

4

Änderung der Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung

5

Änderung der Verordnung über die Zustellung des Ein – Tages – Expresspasses

6

Änderung der Sicherheitsgebühren-Verordnung

7

Änderung der Ausbildungsverordnung Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung

Artikel 1
Änderung der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Auf Grund des ersten, zweiten, vierten und elften Abschnittes des Waffengesetzes 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird verordnet:

Die Zweite Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Waffengesetzes (2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung – 2. WaffV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 1998,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz 2, wird im Einleitungsteil das Zitat „§ 15 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000“ durch das Zitat „§ 6 des Datenschutzgesetzes (DSG)“ sowie in Ziffer 2, das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8, Absatz 4, wird das Zitat „§ 15 DSG 2000“ durch das Zitat „§ 6 DSG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8, Absatz 6 und 7 lautet:

  1. Absatz 6,Der Gewerbetreibende trägt – sofern dies nach der Art seiner Mitwirkung bei der Vollziehung des WaffG in Frage kommt – für die technischen und organisatorischen Voraussetzungen Vorsorge, dass die Waffenbehörden sämtliche Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungspflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) innerhalb der gesetzlichen Fristen jederzeit erfüllen können.
  2. Absatz 7,Der Gewerbetreibende darf Auftragsverarbeiter nur mit Billigung des Bundesministers für Inneres heranziehen und hat deshalb den Bundesminister für Inneres von der beabsichtigten Heranziehung eines Auftragsverarbeiters so rechtzeitig zu verständigen, dass dieser dies allenfalls untersagen kann.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 8, Absatz 8, wird das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ sowie die Wortfolge „zur Verfügung stellen“ durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 8, Absatz 9 und Paragraph 10, Absatz 3, wird jeweils das Wort „Dritte“ durch die Wortfolge „dritte Personen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 9, wird das Wort „Datenschutzkommission“ durch das Wort „Datenschutzbehörde“ sowie das Wort „Betreibers“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Inneres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 10, Absatz 4, wird das Wort „Betreibers“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Inneres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In der Überschrift zu Paragraph 11 und in Paragraph 11, wird jeweils das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ sowie in Paragraph 11, das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 8, Absatz 2, 4, 6 bis 9, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 11, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung der Meldegesetz-Durchführungsverordnung

Auf Grund des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres für die Durchführung des Meldegesetzes (Meldegesetz-Durchführungsverordnung – MeldeV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2002,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, entfällt die Ziffer eins,; die Ziffer 2 bis 5 erhalten die Zahlenbezeichnungen „1.“, „2.“, „3.“ und „4.“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, wird in der nunmehrigen Ziffer eins, die Wendung „unter Ziffer 3 und 4 Genannte“ durch die Wendung „unter Ziffer 2 und 3 Genannte“ sowie in der nunmehrigen Ziffer 3, die Wendung „unter Ziffer 3, genannte Körperschaften des öffentlichen Rechts“ durch die Wendung „unter Ziffer 2, genannte Körperschaften des öffentlichen Rechts“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, wird das Zitat „§ 15 Datenschutzgesetz 2000“ durch das Zitat „§ 6 Datenschutzgesetz (DSG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift zu Paragraph 3, lautet:

„Zuständiger für Datensicherheitsmaßnahmen“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz eins, wird das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ sowie das Wort „Verantwortlichen“ durch das Wort „Zuständigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, Absatz 2, wird das Wort „Verantwortlicher“ durch das Wort „Zuständige“ sowie das Wort „Dienstleister“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 4, Absatz eins, wird das Wort „Verantwortlicher“ durch das Wort „Zuständiger“ sowie jeweils das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 4, Absatz 2, wird das Wort „Verantwortliche“ durch die Wendung „für die Datensicherheitsmaßnahmen Zuständige gemäß Paragraph 3, sowie das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 5, Absatz eins, wird das Wort „Verantwortliche“ durch das Wort „Zuständige“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 5, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 5, erhält Absatz 3, die Absatzbezeichnung „(2)“.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 6, lautet:

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Ein Antrag gemäß Paragraph 16 a, Absatz 5, MeldeG ist im Wege des gemäß Paragraph 3, benannten Zuständigen an den Bundesminister für Inneres zu richten.
  2. Absatz 2,Ein Antrag gemäß Absatz eins, hat überdies den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle in die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Bundesministers für Inneres für die Einräumung einer Abfrageberechtigung eingewilligt hat, die dieser allgemein zugänglich bereitstellt.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 6 a, wird der Klammerausdruck „(Paragraph eins, Ziffer 4,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph eins, Ziffer 3,)“ sowie der Klammerausdruck „(Paragraph 14, E-GovG)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 14, E-Government-Gesetz – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 7, Absatz eins, wird im Einleitungsteil das Wort „Verantwortlichen“ durch die Wendung „Zuständigen gemäß Paragraph 3, sowie in Ziffer 2, das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 7, Absatz 2, wird das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 8, Absatz 3, wird das Wort „Datenschutzkommission“ durch das Wort „Datenschutzbehörde“ sowie das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 8, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 8, erhält Absatz 5, die Absatzbezeichnung „(4)“.

Novellierungsanordnung 19, Im nunmehrigen Paragraph 8, Absatz 4, wird die Wendung „Die Absatz 3 und 4 finden“ durch die Wendung „Abs. 3 findet“ sowie das Wort „Verantwortlicher“ durch die Wendung „Zuständiger gemäß Paragraph 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 9, Absatz eins, wird jeweils das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ sowie das Wort „Dienstleisters“ durch das Wort „Auftragsverarbeiters“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 9, Absatz 4, wird das Wort „Betreibers“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Inneres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In der Überschrift zu Paragraph 10, sowie in Paragraph 10, wird jeweils das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ sowie in Paragraph 10, das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Die Überschrift zu Paragraph 11, lautet:

„Auftragsverarbeiter“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 11, wird das Wort „Abfrageberechigte“ durch das Wort „Abfrageberechtigte“ sowie das Wort „Dienstleisters“ durch das Wort „Auftragsverarbeiters“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In der Überschrift zu Paragraph 12, wird das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 12, wird im Einleitungsteil das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ sowie in Ziffer 2, das Wort „Dienstleisters“ durch das Wort „Auftragsverarbeiters“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 13, wird jeweils das Wort „Verwendungsvorgänge“ durch das Wort „Verarbeitungsvorgänge“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 14, Absatz eins, wird das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 14, Absatz 2, wird das Wort „Dienstleisters“ durch das Wort „Auftragsverarbeiters“, das Wort „Dienstleistung“ durch das Wort „Auftragsverarbeitung“ sowie das Wort „Auftraggeber“ durch die Wortfolge „sonstige Abfrageberechtigte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 15, Absatz eins bis 3 a, 5 und 6 wird jeweils das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 16, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 17, Absatz eins bis 3 wird jeweils das Wort „Datenanwendung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 17, wird in Absatz 2, Ziffer 3, das Wort „Lieferung“ sowie in Absatz 3 und 4 jeweils das Wort „Bereitstellung“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 18, wird in Absatz 2 und 3 jeweils das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ sowie in Absatz 3, die Wortfolge „zur Verfügung zu stellen“ durch die Wortfolge „zu übermitteln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 19, Absatz 4, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 19, Absatz 5, wird das Wort „Dritte“ durch die Wortfolge „dritte Personen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3, samt Überschrift, Paragraphen 4 bis 6 a, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz 3 und 4, Paragraph 9, Absatz eins und 4, Paragraph 10, samt Überschrift, Paragraph 11, samt Überschrift, Paragraph 12, samt Überschrift, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz eins und 2, Paragraph 15, Absatz eins bis 3 a, 5 und 6, Paragraph 17,, Paragraph 18, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 19, Absatz 4 und 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 16, samt Überschrift außer Kraft.“

Artikel 3
Änderung der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

Auf Grund des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Personenstandsgesetzes 2013 (Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 – PStG-DV 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2013,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu Paragraph 16 und Paragraph 17 :

„§ 16.

Zuständiger für Datensicherheitsmaßnahmen

Paragraph 17,

Auftragsverarbeiter“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu Paragraph 25 und Paragraph 26 :

„§ 25.

Mitteilungen an den Bundesminister für Inneres

Paragraph 26,

Kontrolle durch den Bundesminister für Inneres“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 6, wird nach dem Wort „Geburt“ die Wortfolge „von den Betroffenen von sich aus“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 14, entfällt der Verweis „nach Paragraph 42, Absatz 3, PStG 2013“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 15, Absatz 2, entfällt die Ziffer eins,; die Ziffer 2 und 3 erhalten die Zahlenbezeichnungen „1.“ und „2.“.

Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift zu Paragraph 16, lautet:

„Zuständiger für Datensicherheitsmaßnahmen“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 16, Absatz eins, wird das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ sowie das Wort „Verantwortlichen“ durch das Wort „Zuständigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 16, Absatz 2, wird das Wort „Verantwortlicher“ durch das Wort „Zuständige“ sowie das Wort „Dienstleister“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Die Überschrift zu Paragraph 17, lautet:

„Auftragsverarbeiter“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 17, wird das Wort „Dienstleisters“ durch das Wort „Auftragsverarbeiters“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 18, Absatz eins, wird das Wort „Verantwortliche“ durch das Wort „Zuständige“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 19, Absatz eins, wird das Wort „Verantwortlicher“ durch das Wort „Zuständiger“ sowie jeweils das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 19, Absatz 2, wird das Wort „Verantwortliche“ durch die Wendung „für Datensicherheitsmaßnahmen Zuständige gemäß Paragraph 16, sowie das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 20, wird das Zitat „§ 15 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000“ durch das Zitat „§ 6 des Datenschutzgesetzes (DSG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 21, lautet:

Paragraph 21,

Ein Verlangen auf Einräumung einer Abfrageberechtigung ist im Wege des gemäß Paragraph 16, benannten Zuständigen an den Bundesminister für Inneres zu richten. Dieses Verlangen hat den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle in die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Bundesministers für Inneres für die Einräumung einer Abfrageberechtigung einwilligt.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 22, Absatz eins, wird im Einleitungsteil das Wort „Verantwortlichen“ durch die Wendung „Zuständigen gemäß Paragraph 16, sowie in Ziffer 2, das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 22, Absatz 2, sowie in Paragraph 23, Absatz 3, wird jeweils das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 24, Absatz eins, wird jeweils das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ sowie das Wort „Dienstleisters“ durch das Wort „Auftragsverarbeiters“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 24, Absatz 4, wird das Wort „Betreibers“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Inneres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In der Überschrift zu Paragraph 25, wird das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 25, wird im Einleitungsteil das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ sowie in Ziffer 2, das Wort „Dienstleisters“ durch das Wort „Auftragsverarbeiters“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In der Überschrift zu Paragraph 26, wird das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 26, wird das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ sowie das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 27, wird jeweils das Wort „Verwendungsvorgänge“ durch das Wort „Verarbeitungsvorgänge“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 33, Absatz eins, lautet der Einleitungsteil:

„Soweit eine Person nach dem 1. November 2013 verstorben ist oder der Sterbefall gesichert nacherfasst wurde, und sie durch Namen oder ein zusätzliches Merkmal, wie etwa das Geburtsdatum, eindeutig bestimmt werden kann, ist über das Datum und den Ort des Todes Auskunft zu erteilen:“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 33, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Personen nach Absatz eins, Ziffer 4, haben einen Antrag im Wege des gemäß Paragraph 16, benannten Zuständigen an den Bundesminister für Inneres zu richten. Dieser Antrag hat den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle in die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Bundesministers für Inneres für die Einräumung einer Abfrageberechtigung einwilligt. Darüber hinaus ist nachzuweisen, dass der Antragsteller zur Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten berechtigt ist.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 33, Absatz 5, wird die Wortfolge „keine noch nicht vollständig nacherfassten Datensätze“ durch die Wortfolge „nur vollständig nacherfasste Datensätze“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 34, Absatz 2, wird das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“, das Wort „Dienstleisters“ durch das Wort „Auftragsverarbeiters“, das Wort „Dienstleistung“ durch das Wort „Auftragsverarbeitung“ sowie das Wort „Auftraggeber“ durch das Wort „Verantwortliche“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Dem Paragraph 38, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 2, Absatz 6,, Paragraph 14,, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 16, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 17, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraphen 19 bis 21, Paragraph 22, Absatz eins und 2, Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz eins und 4, Paragraph 25, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 26, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 27,, Paragraph 33, Absatz eins, 2 und 5 sowie Paragraph 34, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung der Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung

Auf Grund des Vereinsgesetzes 2002 (VerG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Vereinsgesetzes (Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung – VerGV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2005,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Promulgationsklausel lautet:

„Auf Grund des Vereinsgesetzes 2002 (VerG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird verordnet:“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Mit Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs können zur Erleichterung der zur Wahrnehmung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen regelmäßigen Abfragen besondere Sicherheits- und Zugriffsvoraussetzungen vereinbart werden, die den durch die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) und die folgenden Bestimmungen festgelegten Sicherheitsstandard nicht unterschreiten dürfen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, lautet:

Paragraph 4,

Ein Antrag oder Verlangen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VerG ist im Wege des namhaft gemachten Zuständigen für Datensicherheitsmaßnahmen (Paragraph 5,) schriftlich an den Bundesminister für Inneres zu richten und hat überdies den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende oder verlangende Stelle in die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Bundesministers für Inneres für die Einräumung einer Abfrageberechtigung eingewilligt hat, die dieser allgemein zugänglich bereitstellt.“

Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift zu Paragraph 5, lautet:

„Zuständiger für Datensicherheitsmaßnahmen“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 5, Absatz eins, wird das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“, das Wort „Verantwortlichen“ durch das Wort „Zuständigen“ sowie das Wort „Datenanwendung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 5, Absatz 2, wird das Wort „Verantwortliche“ durch das Wort „Zuständige“ sowie das Wort „Dienstleister“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 6, wird das Wort „Verantwortliche“ durch das Wort „Zuständige“ sowie das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In der Überschrift zu Paragraph 8, wird das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 8, wird im Einleitungsteil das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ sowie in Ziffer eins, das Wort „Dienstleisters“ durch das Wort „Auftragsverarbeiters“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 9, Absatz eins, wird im Einleitungsteil das Wort „Verantwortlichen“ durch die Wendung „Zuständigen gemäß Paragraph 5, sowie in Ziffer 2, das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 10, wird das Zitat „§ 15 Datenschutzgesetz 2000“ durch das Zitat „§ 6 Datenschutzgesetz (DSG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 11, Absatz eins, wird das Wort „Verantwortliche“ durch das Wort „Zuständige“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 11, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 11, erhält Absatz 3, die Absatzbezeichnung „(2)“.

Novellierungsanordnung 17, Im nunmehrigen Paragraph 11, Absatz 2, wird die Wendung „- mindestens drei Jahre“ durch die Wendung „– mindestens drei Jahre“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 12, Absatz 3, wird das Wort „Datenschutzkommission“ durch das Wort „Datenschutzbehörde“ sowie das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 12, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 13, Absatz eins, wird jeweils das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ sowie das Wort „Dienstleisters“ durch das Wort „Auftragsverarbeiters“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 13, Absatz 4, wird das Wort „Betreibers“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Inneres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In der Überschrift zu Paragraph 14, sowie in Paragraph 14, wird das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ sowie in Paragraph 14, das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Die Überschrift zu Paragraph 15, lautet:

„Auftragsverarbeiter“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 15, wird das Wort „Dienstleisters“ durch das Wort „Auftragsverarbeiters“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 16, wird das Wort „Datenanwendung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ sowie jeweils das Wort „Verwendungsvorgänge“ durch das Wort „Verarbeitungsvorgänge“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 17, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 27, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Promulgationsklausel, Paragraph eins,, Paragraph 4,, Paragraph 5, samt Überschrift, Paragraph 6,, Paragraph 8, samt Überschrift, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10,, Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz eins und 4, Paragraph 14, samt Überschrift, Paragraph 15, samt Überschrift sowie Paragraph 16, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 3, samt Überschrift, Paragraph 12, Absatz 4, sowie Paragraph 17, samt Überschrift außer Kraft.“

Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Zustellung des Ein – Tages – Expresspasses

Auf Grund des Paragraph 17, Absatz 2, des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Zustellung des Ein – Tages – Expresspasses, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Text erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 1.“.

Novellierungsanordnung 2, Der nunmehrige Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

Der Auftragsverarbeiter gemäß Paragraph 3, Absatz 6, des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird mit 15. März 2010 gemäß Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Satz ermächtigt, auf Verlangen des Antragsstellers mit der Zustellung des Ein-Tages-Expresspasses einen besonderen Zustelldienst zu beauftragen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph 2, eingefügt:

Paragraph 2,

Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung der Sicherheitsgebühren-Verordnung

Auf Grund der Paragraphen 5 a, Absatz 3, Ziffer eins, 55 b, Absatz 5 und 92 a des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung von Gebühren und Kostenersätzen für Leistungen der Sicherheitsexekutive nach dem Sicherheitspolizeigesetz (Sicherheitsgebühren-Verordnung – SGV), Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1996,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 155 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Promulgationsklausel lautet:

„Auf Grund der Paragraphen 5 a, Absatz 3, Ziffer eins, 55 b, Absatz 5 und 92 a des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird verordnet:“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 2, wird die Wortfolge „26 Euro je Minute“ durch die Wortfolge „53 Euro je Minute“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, wird in Absatz eins, die Wortfolge „zur Sicherung von Eigentum oder Vermögen“ entfernt und die Wortfolge „daß eine Gefahr“ durch die Wortfolge „dass zum Zeitpunkt der Alarmauslösung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen, Eigentum oder Vermögen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, wird in Absatz 2, die Wortfolge „Eigentum oder Vermögen“ durch die Wortfolge „Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder Vermögen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, eingefügt:

Paragraph 4 a,

Der Ersatz jener Aufwendungen des Bundes, die durch das vorsätzliche Auslösen einer falschen Notmeldung oder das zumindest grob fahrlässige (Paragraph 6, Absatz 3, StGB) Aussetzen einer Gefahr für Leben oder Gesundheit verursacht wurden, beträgt für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 5 SPG) einschließlich des Sachaufwandes 34 Euro je angefangene Stunde. Die Gebühr für den Einsatz eines Luftfahrzeuges einschließlich des Personalaufwandes beträgt einheitlich 53 Euro je Minute.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Die Promulgationsklausel sowie die Paragraphen eins, Absatz 2, 4 und 4 a in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 6, außer Kraft.“

Artikel 7
Änderung der Ausbildungsverordnung Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 3, des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes (PStSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die spezielle Ausbildung für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (Ausbildungsverordnung Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung – AusbV-VT), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Anlage wird in der Tabelle die Wendung „Datenschutzgesetz 2000, Verwaltungsvorschriften des BMI über den Datenschutz, Auskunftsrecht gemäß Paragraph 26, DSG 2000, Grundsätze und Zulässigkeit der Datenverwendung unter besonderer Berücksichtigung der Datenanwendungen des BMI“ durch die Wendung „Datenschutzgesetz, Verwaltungsvorschriften des BMI über den Datenschutz, Rechte der Betroffenen gemäß Paragraphen 42, ff DSG, Grundsätze und Zulässigkeit der Datenverarbeitung unter besonderer Berücksichtigung der Datenverarbeitungen des BMI“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Kickl