Jahrgang 2018 |
Ausgegeben am 17. Mai 2018 |
Teil römisch zwei |
103. Verordnung: | Änderung der Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung |
Auf Grund des Paragraph 11, Absatz 7, des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2018,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über den Sicherheitsakademiebeirat (Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Die Promulgationsklausel lautet:
„Auf Grund des Paragraph 11, Absatz 7, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2018,, wird verordnet:“
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Der Bundesminister für Inneres hat einen Vertreter des Bundesministeriums für Inneres mit dem Vorsitz des Beirats zu betrauen.“
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz eins, wird im ersten Satz das Wort „fünf“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Text des Paragraph 10, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2 angefügt:
Novellierungsanordnung 5, Paragraph 11, samt Überschrift lautet:
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
Novellierungsanordnung 6, Paragraph 12, samt Überschrift lautet:
Die Funktionsperiode gemäß Paragraph 3, Absatz eins, für Mitglieder des Beirats, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2018, bestellt wurden, endet mit 31. Mai 2018.“
Kickl