101. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Alkoholvortestgeräteverordnung geändert wird
Auf Grund des § 5a Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:Auf Grund des Paragraph 5 a, Absatz 3, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die zur Atemalkoholüberprüfung geeigneten Geräte und die zu deren Handhabung zu ermächtigenden Organe der Straßenaufsicht (Alkoholvortestgeräteverordnung), BGBl. II Nr. 404/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 238/2013, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die zur Atemalkoholüberprüfung geeigneten Geräte und die zu deren Handhabung zu ermächtigenden Organe der Straßenaufsicht (Alkoholvortestgeräteverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 404 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Als Geräte, die geeignet sind, die Atemluft von Personen auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen (§ 5 Abs. 2a StVO), werden folgende Geräte bestimmt:Als Geräte, die geeignet sind, die Atemluft von Personen auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen (Paragraph 5, Absatz 2 a, StVO), werden folgende Geräte bestimmt:
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Gerätebezeichnungen:
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AlcoQuant6020
AlcoQuant6020plus
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AlcoTrueP
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Hersteller
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EnviteC – Wismar GmbH
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Bluepoint MEDICAL
GmbH & Co. KG“
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2.Novellierungsanordnung 2, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Überprüfung der Atemluft auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol darf gemäß § 5 Abs. 2a StVO 1960 vonDie Überprüfung der Atemluft auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol darf gemäß Paragraph 5, Absatz 2 a, StVO 1960 von
Organen des amtsärztlichen Dienstes und besonders geschulten Organen der Bundespolizei;
sonstigen ermächtigten und besonders geschulten Organen der Straßenaufsicht,
vorgenommen werden.
(2)Absatz 2,Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Die Organe gemäß Abs. 1 Z 2 sind verpflichtet, diese Urkunde auf Verlangen jener Person, deren Atemluft überprüft werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.“Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Die Organe gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind verpflichtet, diese Urkunde auf Verlangen jener Person, deren Atemluft überprüft werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:
§ 1 Abs. 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Kickl