100. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Alkomatverordnung geändert wird
Auf Grund des § 5a Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:Auf Grund des Paragraph 5 a, Absatz 3, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die zur Atemalkoholuntersuchung geeigneten Geräte und die zu deren Handhabung ermächtigten Organe der Straßenaufsicht (Alkomatverordnung), BGBl. Nr. 789/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/1997, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die zur Atemalkoholuntersuchung geeigneten Geräte und die zu deren Handhabung ermächtigten Organe der Straßenaufsicht (Alkomatverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Untersuchung der Atemluft darf bei Verdacht auf Beeinträchtigung durch Alkohol gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 vonDie Untersuchung der Atemluft darf bei Verdacht auf Beeinträchtigung durch Alkohol gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 von
Organen des amtsärztlichen Dienstes und besonders geschulten Organen der Bundespolizei;
sonstigen ermächtigten und besonders geschulten Organen der Straßenaufsicht,
vorgenommen werden.
(2)Absatz 2,Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Die Organe gemäß Abs. 1 Z 2 sind verpflichtet, diese Urkunde auf Verlangen jener Person, deren Atemluft untersucht werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.“Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Die Organe gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind verpflichtet, diese Urkunde auf Verlangen jener Person, deren Atemluft untersucht werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:In Paragraph 5, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 100/2018 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Paragraph 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2018, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Kickl