Jahrgang 2018 |
Ausgegeben am 11. Juni 2018 |
Teil III |
93. Mehrseitiges Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung | |
(NR: GP XXV RV 1670 AB 1732 S. 190. BR: AB 9848 S. 870.) | |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
[Übereinkommen in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]
[Übereinkommen in englischer Sprachfassung, siehe Anlagen]
[Übereinkommen in französischer Sprachfassung, siehe Anlagen]
[Vorbehalte und Notifikationen der Republik Österreich in englischer Sprache, siehe Anlagen]
[Vorbehalte und Notifikationen der Republik Österreich in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. September 2017 beim Generalsekretär der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) als Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt; das Mehrseitige Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 34, Absatz eins, mit 1. Juli 2018 in Kraft.
Das Mehrseitige Übereinkommen wurde neben Österreich von folgenden Staaten und Hoheitsgebieten ratifiziert: Isle of Man1, Jersey1, Polen1 und Slowenien1.
Kurz
1 Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar.