BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 23. April 2018

Teil römisch drei

62. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten

62. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1988,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 195 aus 2013,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Mauritius1

17. Juni 2016

San Marino1

28. Mai 2015

Senegal

25. August 2016

Tunesien

18. Juli 2017

Türkei1

2. Mai 2016

Österreich hat gegen die Erklärung der Türkei zu Zypern am 11. April 2017 eine Einwendung1 erhoben.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats zufolge haben Albanien1 am 12. April 2017, Senegal1 am 14. Oktober 2016 und Tunesien1 am 24. Oktober 2017 eine Erklärung über die nach Artikel 13, Absatz 2, des Übereinkommens zu bezeichnenden Behörden abgegeben.

Ferner hat Moldau1 am 2. Jänner 2014 eine Erklärung gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera a, des Übereinkommens abgegeben.

Kurz

1  Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 108].