Jahrgang 2018 |
Ausgegeben am 27. Dezember 2018 |
Teil römisch drei |
212. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 193 aus 2014,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 149 aus 2018,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde: |
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Antigua und Barbuda1 |
16. Oktober 2018 |
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Jamaika1 |
29. November 2018 |
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Katar1 |
17. September 2018 |
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Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Katar die nachstehende Erklärung zur territorialen Umsetzbarkeit des Übereinkommens abgegeben:
„Gemäß Artikel 29, Absatz eins, des Übereinkommens sind mit dem Hoheitsgebiet des Staates Katar, in geographischer Hinsicht, Land, Binnengewässer und Küstenmeer einschließlich des Meeresbodens und des Meeresuntergrundes, des darüber liegenden Luftraums und der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels gemeint, über die der Staat Katar Hoheitsrechte und Gerichtsbarkeit in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den Gesetzen und Vorschriften des Staates Katar ausübt.“
Kurz
1 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten, Angaben zu den Anlagen A, B und C zu diesem Übereinkommen sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208].