Jahrgang 2018 |
Ausgegeben am 27. Dezember 2018 |
Teil römisch drei |
211. Kundmachung: | Geltungsbereich des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Ukraine am 13. November 2018 ihre Ratifikationsurkunde zum Dritten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2015,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 74 aus 2018,) hinterlegt und anlässlich dessen die nachstehenden Erklärungen abgegeben:
„Gemäß Artikel 4, Absatz 5, des Dritten Zusatzprotokolls erklärt die Ukraine, dass die Zustimmung einer Person zur Auslieferung im vereinfachten Verfahren und gegebenenfalls der Verzicht einer Person auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität widerrufen werden können, bevor sie von einem Untersuchungsrichter genehmigt wurden.
Gemäß Artikel 5, Litera b, des Dritten Zusatzprotokolls erklärt die Ukraine, dass Artikel 14, des Übereinkommens nicht angewendet wird, wenn die seitens der Ukraine ausgelieferte Person der Auslieferung zugestimmt und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet hat.“
Kurz