BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 27. Dezember 2018

Teil römisch drei

209. Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten, die bei der Bereitstellung der traditionellen Eigenmittel für den Haushalt der Europäischen Union einbehalten werden

209. Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten, die bei der Bereitstellung der traditionellen Eigenmittel für den Haushalt der Europäischen Union einbehalten werden

[Übereinkommen in deutscher Sprachfassung siehe Anlagen]

[Übereinkommen in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]

Die Notifikation gemäß Artikel 7, Absatz 2, des Übereinkommens wurde am 10. Juni 2015 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Nach Mitteilung des Generalsekretärs tritt das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 7, Absatz 3, mit 16. Jänner 2019 in Kraft.

Gemäß einer Erklärung Dänemarks findet das gegenständliche Übereinkommen keine Anwendung auf die Färöer-Inseln und Grönland.

Das Übereinkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. C 92 vom 21.04.2009 S. 1, veröffentlicht.

Kurz