BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 4. Dezember 2018

Teil römisch drei

205. Kundmachung:

Geltungsbereich des Vierten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

205. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Vierten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Ukraine am 13. November 2018 ihre Ratifikationsurkunde zum Vierten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2016,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2017,) hinterlegt und anlässlich dessen die nachstehenden Vorbehalte erklärt und die folgende Erklärung abgegeben:

„Gemäß Artikel 21, Absatz 5, des Übereinkommens, wie durch Artikel 5, des Vierten Zusatzprotokolls abgeändert, bewilligt die Ukraine die Durchlieferung von auszuliefernden Personen durch ihr Staatsgebiet unter denselben Bedingungen wie jenen, unter denen die Auslieferung bewilligt wird.

Gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Vierten Zusatzprotokolls erklärt die Ukraine, dass für die Zwecke von Artikel 12 und Artikel 14, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens, wie durch das vorliegende Protokoll abgeändert, sich die Ukraine das Recht vorbehält, das ursprüngliche Ersuchen sowie beglaubigte Abschriften der begleitenden Unterlagen anzufordern.

Gemäß Artikel 2, Absatz eins, des Vierten Zusatzprotokolls erklärt die Ukraine, dass die zuständigen Behörden, die gemäß Artikel 12, Absatz eins, des Übereinkommens, wie durch das Protokoll abgeändert, zu bezeichnen sind, das Justizministerium der Ukraine (im Fall der Auslieferung einer Person während gerichtlicher Verfahren oder der Strafvollstreckung) und die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (im Fall der Auslieferung einer Person während der Voruntersuchung) sind.“

Österreich hat gegen die Erklärung1 der Türkei zu Zypern am 11. Juli 2017 eine Einwendung2 erhoben.

Kurz

1  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 174/2016 durch Verweis auf die Website des Europarats und einsehbar unter http://conventions.coe.int/ [SEV Nr. 212].

2  Die Einwendung ist in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 212].