BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 22. November 2018

Teil römisch drei

195. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr

195. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zu dem in Wien am 8. November 1968 abgeschlossenen Übereinkommen über den Straßenverkehr Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 152 aus 2016,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Cabo Verde

12. Juni 2018

Irak

1. Februar 2017

Nigeria

18. Oktober 2018

Vereinigtes Königreich1 (unter Ausschluss der Anwendbarkeit auf die Kronbesitzungen und Überseegebiete vorbehaltlich einer Erklärung nach Artikel 46, Absatz eins,)

28. März 2018

Gemäß Artikel 45, Absatz 4, des Übereinkommens haben nachstehende Staaten folgende Unterscheidungszeichen notifiziert:

Cabo Verde

CV

Vereinigtes Königreich

GB

Ferner hat das Vereinigte Königreich „UK“ als Unterscheidungszeichen gemäß Artikel 35, Absatz eins, Litera c, Z i des Übereinkommens bekanntgegeben.

Kurz

1  Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XI.B.19].