Jahrgang 2018 |
Ausgegeben am 25. Oktober 2018 |
Teil römisch drei |
176. Kundmachung: | Geltungsbereich des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996) |
Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat Indien am 25. September 2018 seine Beitrittsurkunde zum WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996) Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2010,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2018,) hinterlegt und dabei nachstehende Erklärungen abgegeben:
- Gemäß Artikel 3, Absatz 3, des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger sowie unter Bezugnahme auf Artikel 5, Absatz 3, des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen) vom 26. Oktober 1961 erklärt die Regierung der Republik Indien, dass das in Artikel 5, Absatz eins, Litera b, des Rom-Abkommens vorgesehene Kriterium der Festlegung nicht angewendet wird, wenn Herstellern von Tonträgern Inländerbehandlung gewährt wird; und
- gemäß Artikel 15, Absatz 3, des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger erklärt die Republik Indien, dass Artikel 15, Absatz eins, des Vertrags betreffend eine einzige angemessene Vergütung für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller in Indien nicht angewendet wird.
Kurz