BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 1. Oktober 2018

Teil III

149. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls

149. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Annahmeurkunden zum Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 193 aus 2014,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 57 aus 2016,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde:

Andorra1

25. August 2016

Bahamas1

26. April 2018

Bahrain1

3. Mai 2018

Barbados1

4. Juli 2016

Brasilien1

1. Juni 2016

Chile1

7. Juli 2016

Cookinseln1

29. Mai 2017

Grenada1

31. Mai 2018

Guatemala1

9. Juni 2017

Israel1

31. August 2016

Kuwait1

17. August 2018

Libanon1

12. Mai 2017

Liechtenstein1

22. August 2016

Malaysia1

3. Jänner 2017

Marshallinseln1

22. Dezember 2016

Monaco1

14. Dezember 2016

Nauru1

28. Juni 2016

Niue1

6. Juni 2016

Pakistan1

14. Dezember 2016

Panama1

16. März 2017

Peru1

28. Mai 2018

Samoa1

31. August 2016

Schweiz1

26. September 2016

Senegal1

25. August 2016

St. Kitts und Nevis1

25. August 2016

St. Lucia1

21. November 2016

St. Vincent und die Grenadinen1

31. August 2016

Türkei1

26. März 2018

Uganda1

26. Mai 2016

Uruguay1

31. August 2016

Vanuatu1

23. August 2018

Vereinigte Arabische Emirate1

21. Mai 2018

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Erklärungen gemäß Artikel 29, des Übereinkommens abgegeben:

Bahrain:

Das Königreich Bahrain erklärt, dass das Übereinkommen für sämtliche Teile des Hoheitsgebietes des Königreichs Bahrain gilt, einschließlich des Hoheitsgebietes des Königreichs, des Meeresuntergrunds, der daran angrenzenden Hoheitsgewässer, seines Meeresgrunds, und über die das Königreich in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte und Gerichtsbarkeit ausübt.

Libanon:

Gemäß Artikel 29, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Libanesische Republik hiermit, dass das Gebiet, auf welches dieses Übereinkommen Anwendung findet, das Hoheitsgebiet der Libanesischen Republik einschließlich seiner Hoheitsgewässer sowie dem Festlandsockel und der ausschließlichen Wirtschaftszone darstellt, über welche Libanon, gemäß seinen nationalen und internationalen Rechtsvorschriften, Hoheitsrechte und Gerichtsbarkeit ausübt, für den Zweck der Erforschung und Ausschöpfung der natürlichen und biologischen Ressourcen sowie Bodenschätze, die im Meereswasser, im Meeresboden und im Untergrund dieser Gewässer existieren.

Türkei:

Die Republik Türkei erklärt gemäß Artikel 29, Absatz eins, des Übereinkommens, dass hinsichtlich der Türkei das Übereinkommen auf das Hoheitsgebiet der Republik Türkei anzuwenden ist, einschließlich des Küstenmeers und des darüberliegenden Luftraums, sowie der Meeresgebiete über die sie gemäß Völkerrecht Hoheitsrechte oder Jurisdiktion zum Zweck der Erkundung, Ausbeutung und Erhaltung der natürlichen Ressourcen ausübt.

Uruguay:

Gemäß Artikel 29, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Republik Östlich des Uruguay, dass für Uruguay das Übereinkommen auf das Hoheitsgebiet von Uruguay anwendbar ist, einschließlich der Gewässer sowie der Gebiete im Luftraum, über die der Staat im Einklang mit nationalem und internationalem Recht Hoheitsrechte und seine Gerichtsbarkeit ausübt.

Vereinigte Arabische Emirate:

Die Vereinigten Arabischen Emirate erklären hiermit, dass mit dem Ausdruck „Vereinigte Arabische Emirate“ das Hoheitsgebiet der Vereinigten Arabischen Emirate, das sich unter seiner Hoheitsgewalt befindet, gemeint ist, sowie das Gebiet außerhalb der Hoheitsgewässer, des Luftraums und der Unterwassergebiete über die die Vereinigten Arabischen Emirate Hoheitsgewalt und Gerichtsbarkeit hinsichtlich jeder Tätigkeit, die in ihren Hoheitsgewässern, Meeresboden und Meeresuntergrund zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung von Bodenschätzen aufgrund ihres Rechts und des internationalen Rechts vorgenommen wird, ausüben.

Ferner hat das Vereinigte Königreich mit einer am 16. Mai 2017 beim Generalsekretär des Europarats eingelangten Mitteilung erklärt, dass es seine folgenden Überseegebiete und der Krone unterstehenden Hoheitsgebiete betraut hat, für ihr eigenes Hoheitsgebiet bestimmte Maßnahmen im Rahmen des Übereinkommens zu ergreifen, insbesondere auch Vereinbarungen mit anderen Vertragsparteien des Übereinkommens über den automatischen Informationsaustausch gemäß Artikel 6, des Übereinkommens zu schließen:

Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Gibraltar, Guernsey, Insel Man, Jersey, Caymaninseln, Montserrat, Turks- und Caicosinseln.

Bermuda1 hat am 16. Mai 2017 durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem Generalsekretär der OECD als Verwahrer des Übereinkommens die anlässlich der Ausdehnung der Anwendbarkeit des Übereinkommens auf Bermuda durch das Vereinigte Königreich angebrachten Vorbehalte nach Artikel 30, Absatz eins, Litera a,, Artikel 30, Absatz eins, Litera c, sowie Artikel 30, Absatz eins, Litera f, zurückgenommen.

China1 hat die Ausdehnung der Anwendbarkeit des Übereinkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung nach Maßgabe der abgegebenen Vorbehalte gemäß Artikel 30, sowie Erklärungen gemäß Artikel 4, Absatz 3 und Artikel 9, Absatz 3, auf folgende Sonderverwaltungsregionen mit Wirkung vom 1. September 2018 erklärt:

- Erklärung vom 18. Mai 2018 betreffend Macao;

- Erklärung vom 29. Mai 2018 betreffend Hongkong.

Frankreich1 hat am 27. August 2018 die Ausdehnung der Anwendbarkeit des Übereinkommens in seiner geänderten Fassung auf Neukaledonien nach Maßgabe einer Erklärung unter Bezugnahme auf Artikel 2, des Übereinkommens mit Wirkung vom 1. Dezember 2018 erklärt.

Überdies hat Frankreich im Lichte verschiedener territorialer Reformen am 27. August 2018 den Umfang des Ausdrucks „Übersee-Departements der Französischen Republik“ in seiner am 25. Mai 2005 anlässlich der Hinterlegung der Genehmigungsurkunde abgegebenen Erklärung zu Artikel 29, Absatz eins,, welche wie folgt lautet: „Frankreich beabsichtigt in Übereinstimmung mit Artikel 29, Absatz eins,, sich die Anwendung dieses Übereinkommens in den europäischen und überseeischen Departements der Französischen Republik, einschließlich des Küstenmeeres und, darüber hinaus, des Gebietes über das die Französische Republik gemäß Völkerrecht Hoheitsrechte zum Zweck der Erkundung und Ausbeutung der natürlichen Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds und der darüber befindlichen Gewässer ausübt, vorzubehalten.“ dahingehend erläutert, dass das Übereinkommen weiterhin auf die Körperschaften gemäß Artikel 73, der Verfassung, nämlich Französisch-Guyana, Guadeloupe, Martinique, Réunion und Mayotte, anwendbar ist.

Kurz

1  Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten, Angaben zu den Anlagen A, B und C zu diesem Übereinkommen sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208].