Jahrgang 2018 |
Ausgegeben am 1. Oktober 2018 |
Teil römisch drei |
145. Kundmachung: | Geltungsbereich des Strafrechtsübereinkommens über Korruption |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Armenien1 am 1. Dezember 2017 den anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Artikel 26, Absatz eins, des Strafrechtsübereinkommens über Korruption Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2014,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 202 aus 2017,) in Übereinstimmung mit Artikel 38, für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. Mai 2018, erneuert.
Weiters hat die Schweiz1 am 12. März 2018 die gemäß Artikel 36, des Übereinkommens abgegebene Erklärung und ihre gemäß Artikel 37, Absatz eins, erklärten Vorbehalte in Übereinstimmung mit Artikel 38, des Übereinkommens für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. Juli 2018, erneuert.
Kurz
1 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173].