Jahrgang 2018 |
Ausgegeben am 4. September 2018 |
Teil III |
139. Kundmachung: | Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten |
Die Türkei hat gegenüber dem Generalsekretär des Europarats gemäß Art. 15 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. Nr. 210/1958 idgF, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 204/2017) betreffend die temporäre Außerkraftsetzung bestimmter in der Konvention vorgesehener Verpflichtungen im Notstandsfall mitgeteilt1, dass der Notstandsfall mit 19. Juli 2018 geendet hat. Gemäß Art. 15 Abs. 3 findet die Konvention somit wieder volle Anwendung.
Kurz
1 Der Wortlaut dieser Mitteilung ist in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 005].