Jahrgang 2018 |
Ausgegeben am 4. September 2018 |
Teil römisch drei |
139. Kundmachung: | Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten |
Die Türkei hat gegenüber dem Generalsekretär des Europarats gemäß Artikel 15, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 204 aus 2017,) betreffend die temporäre Außerkraftsetzung bestimmter in der Konvention vorgesehener Verpflichtungen im Notstandsfall mitgeteilt1, dass der Notstandsfall mit 19. Juli 2018 geendet hat. Gemäß Artikel 15, Absatz 3, findet die Konvention somit wieder volle Anwendung.
Kurz
1 Der Wortlaut dieser Mitteilung ist in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 005].