Jahrgang 2018 |
Ausgegeben am 16. August 2018 |
Teil römisch drei |
127. Kundmachung: | Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Costa Rica am 12. Juli 2018 seinen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera a, (ii) erklärten Vorbehalt1 in Bezug auf Artikel 12, des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1973,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 102 aus 2017,) zurückgezogen.
Kurz
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 94/2016.