Jahrgang 2018 |
Ausgegeben am 6. Februar 2018 |
Teil römisch drei |
12. Kundmachung: | Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M306 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung von Lithiumzellen und -batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden (UN 3090 – 3091 – 3480 – 3481) |
Die Multilaterale Vereinbarung M306 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung von Lithiumzellen und -batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden (UN 3090 – 3091 – 3480 – 3481), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2017,, wurde von folgenden weiteren ADR-Vertragsparteien unterzeichnet:
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ADR-Vertragsparteien: |
Datum der Unterzeichnung: |
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Frankreich |
14. Dezember 2017 |
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Schweiz |
29. Dezember 2017 |
Kurz