Jahrgang 2018 |
Ausgegeben am 13. Juli 2018 |
Teil römisch drei |
117. Kundmachung: | Kündigung, in Bezug auf Curaçao, des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Besteuerung von Zinserträgen und die vorläufige Anwendung dieses Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande für die Niederländischen Antillen |
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, wird kundgemacht:
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels vom 1. Juni und 27. August 2004 über die Besteuerung von Zinserträgen und die vorläufige Anwendung dieses Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande für die Niederländischen Antillen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2017,) wurde in Bezug auf Curaçao gemäß seinem Artikel 13, von den Niederlanden mit Note vom 14. Juni 2018 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. Jänner 2019 außer Kraft.
Im Hinblick auf Sint Maarten findet das gegenständliche Abkommen jedoch weiterhin Anwendung.
Kurz