BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 13. Juli 2018

Teil römisch drei

112. Kundmachung:

Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M306 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung von Lithiumzellen und -batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden (UN 3090 – 3091 – 3480 – 3481)

112. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M306 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung von Lithiumzellen und -batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden (UN 3090 – 3091 – 3480 – 3481)

Die Multilaterale Vereinbarung M306 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung von Lithiumzellen und -batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden (UN 3090 – 3091 – 3480 – 3481) Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2017,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2018,) wurde von Portugal am 7. Februar 2018 unterzeichnet.

Kurz