BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 4. Juli 2018

Teil römisch drei

105. Kundmachung:

Änderungen und Berichtigungen der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

 

[CELEX-Nr.: 32018L0217]

105. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderungen und Berichtigungen der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, wird kundgemacht:

Laut Depositarmitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 9. Oktober 2017, C.N.626.2017.TREATIES-XI.B.14, sind zu den Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2017,) gemäß Artikel 14, Absatz 3, des Übereinkommens nachstehende Änderungen und Berichtigungen angenommen worden und mit 3. Jänner 2018 in Kraft getreten:

[Änderungen und Berichtigungen der Anlagen A und B in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Änderungen und Berichtigungen der Anlagen A und B in französischer Sprache (authentischer Wortlaut) siehe Anlagen]

In der deutschen Fassung sind auch Berichtigungen aufgeführt, die nur die Übersetzung betreffen.

Mit dieser Kundmachung wird die Richtlinie 2018/217/EU zur vierten Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, Amtsblatt Nummer L 42 vom 15.2.2018 Seite 52, hinsichtlich des Anhangs römisch eins umgesetzt.

Kurz