BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 27. Juni 2018

Teil römisch drei

101. Übereinkommen zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 26 Regierungsvorlage 7 Ausschussbericht 41 Sitzung 15,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9935 Sitzung 878,, )

101.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Übereinkommen zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten

[Übereinkommen in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]

[Übereinkommen in englischer Sprache, siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. Mai 2018 bei der Regierung von Ungarn hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 15, Absatz eins, für Österreich mit 28. August 2018 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:

“Declaration of the Republic of Austria

In accordance with recital 8 of the preamble, judicial review is interpreted by Austria as meaning judicial review granted by a tribunal within the meaning of Article 47 of the Charter of Fundamental Rights of the European Union.

(Übersetzung)

Erklärung der Republik Österreich

„Im Einklang mit Erwägungsgrund 8 der Präambel interpretiert Österreich „rechtliche Überprüfung“ als rechtliche Überprüfung durch ein Tribunal im Sinne von Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.“

Folgende weitere Staaten haben das Übereinkommen ratifiziert:

Bulgarien, Kroatien und Ungarn.

Ungarn hat anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens eine Erklärung abgegeben, wonach das Übereinkommen auf solche Delikte keine Anwendung findet, die in Ungarn als Straftaten eingestuft werden.

Kurz