BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 17. Juli 2017

Teil I

94. Bundesgesetz:

Änderung der Gewerbeordnung 1994

(NR: GP XXV RV 1475 AB 1752 S. 190. BR: 9825 AB 9865 S. 870.)

[CELEX-Nr.: 32009L0031]

94. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens 2 Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Flächen sich in der Region befinden.“

Novellierungsanordnung 1a, Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren; wird die landwirtschaftliche Einstellpferdehaltung gemäß Absatz 3, Ziffer 4, als Urproduktion und nicht als Nebengewerbe ausgeübt, ist lediglich das Einstellen von anderen Reittieren als Einstellpferden im Nebengewerbe möglich.“

Novellierungsanordnung 1b, Dem Paragraph 2, Absatz 13, wird folgender Satz angefügt:

„Dasselbe gilt auch für Arbeitsverhältnisse zu jenen Arbeitgebern, die diese Tätigkeiten auf Grund eines sonstigen Rechts gemäß Paragraph 32, Absatz eins a, in einem eigenen Betrieb oder einer organisatorisch und fachlich abgegrenzten Betriebsabteilung (Paragraph 9, Absatz 2, ArbVG) ausüben, sofern ansonsten für diese Arbeitsverhältnisse keine Norm der kollektiven Rechtsgestaltung gelten würde.“

Novellierungsanordnung 1c, Paragraph 5, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Freie Gewerbe sind Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, die nicht als reglementierte Gewerbe (Paragraph 94,) oder Teilgewerbe (Paragraph 31,) ausdrücklich angeführt sind. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für freie Gewerbe kein Befähigungsnachweis zu erbringen.“

Novellierungsanordnung 2, Die Paragraphen 20 bis 23 samt Überschriften lauten:

„Meister- und Befähigungsprüfungen

Paragraph 20,

  1. Absatz einsZiel von Meister- und Befähigungsprüfungen ist der Nachweis von Lernergebnissen, mit denen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz nachgewiesen werden, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen. Prüfungsordnungen für Meisterprüfungen müssen jedenfalls fortgeschrittene berufliche Kenntnisse unter Einsatz eines kritischen Verständnisses von Theorien und Grundsätzen und fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Faches sowie Innovationsfähigkeit erkennen lassen und zur Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in einem spezialisierten Arbeitsbereich nötig sind, und Kompetenz zur Leitung komplexer beruflicher Projekte, zur Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen sowie zur Übernahme von Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen abbilden. Meisterprüfungen und diesen Qualifikationsanforderungen entsprechende Befähigungsprüfungen sind hinsichtlich Inhalt und Umfang so zu gestalten, dass eine Bewertung zur Anerkennung nachgewiesener Lernergebnisse bei facheinschlägigen Studiengängen und Lehrgängen von Hochschulen gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, des NQR-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,, vorgenommen werden kann.
  2. Absatz 2Personen, die zu einer Meister- oder Befähigungsprüfung antreten, müssen eigenberechtigt sein.

Meisterprüfungen

Paragraph 21,

  1. Absatz einsMeisterprüfungen bilden einen Zugangsweg zum Handwerk. Sie müssen mindestens dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 20, Absatz eins, entsprechen.
  2. Absatz 2Die Meisterprüfungen bestehen entsprechend der jeweiligen Prüfungsordnung (Paragraph 24,) aus den Modulen 1 bis 5.
    1. Ziffer eins
      Das Modul 1 ist eine projektorientierte fachliche praktische Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A hat der Prüfungskandidat die berufsnotwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz auf Lehrabschlussprüfungsniveau nachzuweisen. Im Teil B sind die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz nachzuweisen. Dazu zählen insbesondere Planung, Organisation und meisterliche Ausführung.
    2. Ziffer 2
      Das Modul 2 ist eine fachliche mündliche Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A hat der Prüfungskandidat anhand einer berufstypischen Aufgabenstellung seine Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz auf Lehrabschlussprüfungsniveau nachzuweisen. Im Teil B sind die Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz in Management, Qualitätsmanagement sowie allenfalls im Sicherheitsmanagement unter Beweis zu stellen.
    3. Ziffer 3
      Das Modul 3 ist eine mindestens fünfstündige fachtheoretische schriftliche Prüfung. Der Prüfungskandidat hat dabei die dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 20, Absatz eins, entsprechenden fachlichen, planerischen, rechnerischen und kalkulatorischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz unter Beweis zu stellen.
    4. Ziffer 4
      Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß den Paragraphen 29 a, ff des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung, oder in der Absolvierung des Ausbilderkurses gemäß Paragraph 29 g, BAG.
    5. Ziffer 5
      Das Modul 5 ist die Unternehmerprüfung.
    Bestandene fachbezogene Lehrabschlussprüfungen ersetzen den Teil A des Moduls 1 und den Teil A des Moduls 2. Das Modul 5 entfällt, sofern der Prüfungswerber durch Zeugnisse eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen nachweist.
  3. Absatz 3Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, sich mit Bezug auf das die Meisterprüfung betreffende Handwerk als „Meister“ bzw. „Meisterin“ zu bezeichnen.
  4. Absatz 4Unternehmen dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte die Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ oder sonstige auf die Meisterprüfung hinweisende Begriffe verwenden, wenn der Inhaber oder der gewerberechtliche Geschäftsführer die Meisterprüfung positiv absolviert hat. Weiters dürfen diese Unternehmen im geschäftlichen Verkehr ein den betreffenden Betrieb als „Meisterbetrieb“ kennzeichnendes Gütesiegel verwenden, das durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit Verordnung festzulegen ist.

Befähigungsprüfungen

Paragraph 22,

  1. Absatz einsBefähigungsprüfungen sind entsprechend der für die Meisterprüfungen vorgegebenen Struktur zu gestalten und müssen mindestens den Qualifikationsanforderungen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, entsprechen.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, können Prüfungsordnungen für Befähigungsprüfungen eine andere inhaltliche Struktur bzw. andere Qualifikationsanforderungen aufweisen, wenn dies im Hinblick auf die Qualifikationserfordernisse zur Berufsausübung sachlich gerechtfertigt ist. In den Prüfungsordnungen sollen die Beschreibungen der nachzuweisenden Lernergebnisse auf die Deskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens gemäß dem Anhang 1 des NQR-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,, Bezug nehmen.
  3. Absatz 3Personen, die eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, ihrer Berufsbezeichnung die Bezeichnung „staatlich geprüfter“ bzw. „staatlich geprüfte“ voranzustellen. Unternehmen, deren Inhaber oder deren gewerberechtlicher Geschäftsführer eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte den Begriff „staatlich geprüft“, verwenden. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann ein dem Paragraph 21, Absatz 4, entsprechendes Gütesiegel zur Verwendung durch Unternehmen, deren Inhaber oder gewerberechtliche Geschäftsführer eine Befähigungsprüfung absolviert haben, mit Verordnung festlegen.

Zusatzprüfungen

Paragraph 23,

Personen, die eine Meister- oder Befähigungsprüfung absolviert haben oder über einen positiven Bescheid über eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, verfügen, können hinsichtlich einer fachlich nahestehenden Meister- oder Befähigungsprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. In dieser sind die zur Erlangung einer fachlich nahestehenden Meister- oder Befähigungsprüfung charakteristischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz zu überprüfen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 23, werden folgende Paragraphen 24 und 25 samt Überschriften eingefügt:

„Verfahren zur Erstellung, Erlassung und Kundmachung der Prüfungsordnungen

Paragraph 24,

  1. Absatz einsDie zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich hat die in der jeweiligen Meister- oder Befähigungsprüfung bzw. in der jeweiligen Zusatzprüfung zu überprüfenden Lernergebnisse unter Berücksichtigung der für die Berufsausübung charakteristischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz durch Verordnung festzulegen (Prüfungsordnungen). Dabei sind auch allfällige Anrechnungen anderer fachbezogener Prüfungen oder Ausbildungen festzulegen. Sind mehrere Fachorganisationen zuständig, so erlässt die Wirtschaftskammer Österreich die Verordnung.
  2. Absatz 2Die Bundesarbeitskammer sowie im Bereich der beruflichen Bildung engagierte Institutionen sind vor Erlassung einer Prüfungsordnung zu hören. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat eine unverbindliche zentrale Liste der zu befassenden Institutionen zu führen.
  3. Absatz 3Verordnungen gemäß Absatz eins, bedürfen vor ihrer Kundmachung der Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
  4. Absatz 4Die Prüfungsordnungen sind durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kundzumachen.

Unternehmerprüfung

Paragraph 25,

  1. Absatz einsBei der Unternehmerprüfung hat der Prüfungskandidat die für die selbständige Gewerbeausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse nachzuweisen.
  2. Absatz 2Die Unternehmerprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung die Prüfungsordnung zu erlassen; hierbei ist festzulegen, welche nachzuweisenden Lernergebnisse Gegenstand der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sind.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung Ausbildungen und Prüfungen, mit der für die Führung eines Unternehmens erforderliche Lernergebnisse in vergleichbarem Umfang nachgewiesen werden, mit der Unternehmerprüfung gleichhalten. Die Gleichhaltung einer im Ausland erworbenen gleichwertigen Qualifikation erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit Bescheid.
  4. Absatz 4Personen, die zur Unternehmerprüfung antreten, müssen eigenberechtigt sein.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    alle Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe vorzunehmen, die dazu dienen, die Produkte, die sie erzeugen oder vertreiben, sowie Dienstleistungen, die sie erbringen, absatzfähig zu machen;“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 12, lautet:

  1. Ziffer 12
    Teilgewerbe (Paragraph 31, Absatz 2, ff) und die in Paragraph 162, Absatz eins, genannten freien Gewerbe auszuüben, soweit diese in fachlichem Zusammenhang mit der hauptberuflich ausgeübten gewerblichen Tätigkeit stehen;“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 32, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aGewerbetreibenden steht auch das Erbringen von Leistungen anderer Gewerbe zu, wenn diese Leistungen die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Dabei dürfen die ergänzenden Leistungen insgesamt bis zu 30 vH des im Wirtschaftsjahr vom Gewerbetreibenden erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenze dürfen auch ergänzende Leistungen reglementierter Gewerbe erbracht werden, wenn sie im Fall von Zielschuldverhältnissen bis zur Abnahme durch den Auftraggeber oder im Fall von Dauerschuldverhältnissen bis zur Kündigung der ergänzten eigenen Leistungen beauftragt werden und sie außerdem bis zu 15 vH der gesamten Leistung ausmachen.“

Novellierungsanordnung 6a, Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Bei Ausübung der Rechte gemäß Absatz eins und Absatz eins a, müssen der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben.“

Novellierungsanordnung 6b, Paragraph 38, samt Überschrift lautet:

„Wesen der Rechte zur Ausübung von Gewerben

Paragraph 38,

  1. Absatz einsDas Recht, gewerbsmäßig Tätigkeiten auszuüben (Gewerbelizenz), und das Recht, ein Gewerbe auszuüben (Gewerbeberechtigung), sind persönliche Rechte, die nicht übertragen werden können; sie können durch Dritte nur insoweit ausgeübt werden, als in diesem Bundesgesetz bestimmt ist.
  2. Absatz 2Die Gewerbelizenz wird mit der Anmeldung eines Gewerbes durch einen Gewerbetreibenden, der zum Zeitpunkt dieser Anmeldung über keine Gewerbeberechtigung verfügt hat, begründet und umfasst sämtliche Gewerbe einschließlich der in diesem Bundesgesetz diesen Gewerben eingeräumten Nebenrechte, deren Ausübung dem Gewerbetreibenden nach Maßgabe des Absatz 3, zusteht.
  3. Absatz 3Die Gewerbelizenz wird durch die Anmeldung weiterer Gewerbe erweitert. Sofern die Gewerbelizenz um ein freies Gewerbe erweitert werden soll, ist das freie Gewerbe gemäß Paragraph 345, bei der Behörde anzuzeigen; für diese Anzeige gelten die Vorschriften des Paragraph 339, Absatz 2 und 3 sinngemäß.
  4. Absatz 4Die Gewerbelizenz wird eingeschränkt durch Beendigung von Gewerben gemäß Paragraph 85, Die Gewerbelizenz endet, wenn das letzte Gewerbe, das sie umfasst hat, endet.
  5. Absatz 5Als Gewerbetreibender im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Gewerbeinhaber einschließlich des Fortbetriebsberechtigten zu verstehen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Ausdruck „§ 366 Absatz eins, Ziffer eins “, durch den Ausdruck „§ 366 Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 10 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 87, Absatz eins, wird dem Schlussteil folgender Satz angefügt:

„Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne der Ziffer 3, liegt auch dann nicht vor, wenn eine Eintragung eines Unternehmens in die Liste gemäß Paragraph 8, Absatz 10, Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, aufgrund des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4, SBBG vorliegt.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 94, Ziffer eins,, Ziffer 17,, Ziffer 44,, Ziffer 57 und Ziffer 60, entfallen.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 94, Ziffer 12, lautet:

  1. Ziffer 12
    verbundenes Handwerk: Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeugung; verbundenes Handwerk: Kürschner, Säckler (Lederbekleidungserzeugung)“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 94, Ziffer 53, lautet:

  1. Ziffer 53
    Orthopädieschuhmacher (Handwerk); Schuhmacher (Handwerk); verbundenes Handwerk: Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer, Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 97, entfällt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten und die Bauaufsicht durchzuführen,“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    soweit Gäste beherbergt werden, das Anbieten und die Veranstaltung von Pauschalreisen sowie das Anbieten und die vertragliche Zusage von verbundenen Reiseleistungen, jeweils bestehend aus der Unterbringung im eigenen Betrieb und dem Anbieten folgender sonstiger touristischer Leistungen: Ski- und Liftkarten, Verleih von Sportausrüstung, Sport- und Wanderführungen, Eintrittskarten für Veranstaltungen und Freizeiteinrichtungen, Wellnessbehandlungen, Veranstaltung von Tagesausflügen.“

Novellierungsanordnung 14a, In Paragraph 111, Absatz 4, wird nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    die Ausübung von Tätigkeiten der Massage (Paragraph 94, Ziffer 48,) an den Beherbergungsgästen im Rahmen der Beherbergung, wenn die Leistung durch facheinschlägig ausgebildete Fachkräfte, die zumindest auf dem Niveau der Massage-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 20 aus 2017,, ausgebildet sind, erbracht wird,“

Novellierungsanordnung 14b, In Paragraph 134, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „die Ausarbeitung von Projekten,“ der Ausdruck „die Leitung von Projekten,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14c, Paragraph 136, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung insbesondere auch berechtigt zur
    1. Ziffer eins
      Beratung in Angelegenheiten der Unternehmensgründung, Unternehmensschließung und der Betriebsübergabe;
    2. Ziffer 2
      Sanierungs- und Insolvenzberatung;
    3. Ziffer 3
      berufsmäßigen Vertretung des Auftraggebers gegenüber Dritten, wie insbesondere Kunden und Lieferanten, sowie vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.“

Novellierungsanordnung 14d, Paragraph 149, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Der Holzbau-Meister (Paragraph 94, Ziffer 82,) ist jedoch berechtigt, Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, selbstständig sowohl zu planen und zu berechnen als auch zu leiten und die Bauaufsicht durchzuführen und nach Maßgabe des Paragraph 99, Absatz 2,, der sinngemäß anzuwenden ist, auszuführen.“

Novellierungsanordnung 14e, In Paragraph 150, werden nach dem Absatz 2, folgende Absatz 2 a bis 2c eingefügt:

  1. Absatz 2 aEiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Baumeister (Paragraph 94, Ziffer 5,) bedarf es für
    1. Ziffer eins
      das Aufräumen von Baustellen, bestehend im Zusammentragen und eigenverantwortlichen Trennen von Bauschutt und -abfällen entsprechend der Wiederverwertbarkeit einschließlich des Bereitstellens zum Abtransport sowie im Reinigen von Baumaschinen und Bauwerkzeugen durch Beseitigen von Rückständen mittels einfacher mechanischer Methoden, wie Abkratzen, Abspachteln und dergleichen und nachfolgendem Abspritzen mit Wasser, unter Verwendung ausschließlich eigener Arbeitsgeräte,
    2. Ziffer 2
      die statisch nicht belangreiche Demontage und Entfernung von dauerhaft mit dem Mauerwerk verbundenen Gegenständen wie etwa Fliesen, Türstöcken, Fensterstöcken, Fußböden sowie von Gipskartonwänden sowie von fest verschraubten Gegenständen, wie etwa Sanitäranlagen, zur Vorbereitung des Abrisses des Gebäudes,
    3. Ziffer 3
      das Verschließen von Bauwerksfugen.
    In Fällen, in denen sich diese Tätigkeiten auf die Ausführung von Bauarbeiten gemäß Paragraph 149, Absatz eins, beziehen, sind auch Holzbau-Meister (Paragraph 94, Ziffer 82,) zur Ausübung dieser Tätigkeiten berechtigt.
  2. Absatz 2 bEiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Stuckateure und Trockenausbauer (Paragraph 94, Ziffer 67,) bedarf es für das Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten.
  3. Absatz 2 cEiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Paragraph 94, Ziffer 79,) bedarf es unbeschadet der den Dachdeckern gemäß Absatz 3, zustehenden Rechte für das Bauwerksabdichten (Abdichter gegen Feuchtigkeit, Druckwasser und Zugluft, Schwarzdecker).“

Novellierungsanordnung 14f, In Paragraph 150, Absatz 17, werden sämtliche Klammerausdrücke jeweils durch den Klammerausdruck „(Paragraph 94, Ziffer 53,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14g, Nach Paragraph 151, wird folgender Paragraph 151 a, eingefügt:

Arbeitsvermittlung

Paragraph 151 a,

  1. Absatz einsArbeitsvermittlung ist die Zusammenführung von Arbeitsuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen oder von Arbeitsuchenden mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,.
  2. Absatz 2Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung erfordert
    1. Ziffer eins
      bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit einer EWR-Vertragspartei und ihren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat,
    2. Ziffer 2
      bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften
      1. Litera a
        ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung in einem EWR-Vertragsstaat und
      2. Litera b
        die Staatsangehörigkeit einer EWR-Vertragspartei der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat.
  3. Absatz 3Arbeitsvermittlung ist auch die Vermittlung von Arbeitssuchenden oder Au-pair-Kräften von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.
  4. Absatz 4Die Ausübung der Tätigkeit der Arbeitsvermittlung ist nur unter Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, in der jeweils geltenden Fassung, zulässig.
  5. Absatz 5Personen, die am 30. Juni 2002 gemäß Paragraph 18, oder Paragraph 49, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 1999, zur Durchführung der Künstlervermittlung berechtigt waren, dürfen die Künstlervermittlung jedenfalls weiterhin in jenem Umfang weiter ausüben, zu dem sie am Tag vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017, berechtigt waren.“

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 161, wird folgender Paragraph 162, eingefügt:

Paragraph 162,

  1. Absatz einsKein reglementiertes Gewerbe und kein Teilgewerbe sind:
    1. Ziffer eins
      Änderungsschneiderei;
    2. Ziffer 2
      Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen;
    3. Ziffer 3
      Autoverglasung;
    4. Ziffer 4
      Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge;
    5. Ziffer 5
      Entkalken von Heißwasserbereitern;
    6. Ziffer 6
      Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten;
    7. Ziffer 7
      Erzeugung von Speiseeis;
    8. Ziffer 8
      Fahrradtechnik;
    9. Ziffer 9
      Friedhofsgärtnerei;
    10. Ziffer 10
      Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen;
    11. Ziffer 11
      Huf- und Klauenbeschlag;
    12. Ziffer 12
      Instandsetzen von Schuhen;
    13. Ziffer 13
      Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio);
    14. Ziffer 14
      Nähmaschinentechnik;
    15. Ziffer 15
      Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen;
    16. Ziffer 16
      Schleifen von Schneidewaren;
    17. Ziffer 17
      Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern;
    18. Ziffer 18
      Wäschebügeln;
    19. Ziffer 19
      Zusammenbau von Möbelsätzen.
  2. Absatz 2Zur Ausübung von in Absatz eins, genannten freien Gewerben ist jeweils jedenfalls auch berechtigt, wer über die folgenden Gewerbeberechtigungen mit oder ohne Einschränkungen verfügt:
    1. Ziffer eins
      Damenkleidermacher; Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeugung (verbundenes Handwerk) zur Ausübung der Änderungsschneiderei;
    2. Ziffer 2
      Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk) zur Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen, zum Huf- und Klauenbeschlag, zum Schleifen von Schneidewaren und zur Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern;
    3. Ziffer 3
      Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk) zur Autoverglasung und zum Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge;
    4. Ziffer 4
      Gas- und Sanitärtechnik zum Entkalken von Heißwasserbereitern;
    5. Ziffer 5
      Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Handwerk) zur Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten und zur Erzeugung von Speiseeis;
    6. Ziffer 6
      Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik; Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung; Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk) zur Fahrradtechnik und zur Nähmaschinentechnik;
    7. Ziffer 7
      Gärtner; Florist (verbundenes Handwerk) zur Friedhofsgärtnerei;
    8. Ziffer 8
      Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer; Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner (verbundenes Handwerk) zur Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen;
    9. Ziffer 9
      Schuhmacher (Handwerk) zum Instandsetzen von Schuhen;
    10. Ziffer 10
      Kosmetik (Schönheitspflege) zum Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio);
    11. Ziffer 11
      Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler) (Handwerk) zur Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen und zum Wäschebügeln;
    12. Ziffer 12
      Tischler; Modellbauer; Bootsbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk) zum Zusammenbau von Möbelsätzen.“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 333, wird folgender Paragraph 333 a, eingefügt:

Paragraph 333 a,

Schriften und Zeugnisse, die auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erstellt und ausgestellt werden, sowie Eingaben, die auf das Erstellen und das Ausstellen von Schriften auf Grundlage dieses Bundesgesetzes gerichtet sind, sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.“

Novellierungsanordnung 16a, In Paragraph 336, Absatz eins, wird der Ausdruck „§§ 366 Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 3a, 367 Ziffer 35,, 50 und 51, 366b und 367a“ durch den Ausdruck „§§ 366 Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 3a, 10, 367 Ziffer 8,, 35, 50 und 51, 366b und 367a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 337, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die in diesem Bundesgesetz in den Paragraphen 24, Absatz eins,, 119 Absatz 5,, 136a Absatz 6,, 136c, 350, 351, 352, 352a Absatz 2 und 352b festgelegten Aufgaben von Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sowie bei diesen eingerichteten Stellen sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft. Die jeweils genannten Selbstverwaltungskörper und Stellen sind bei der Besorgung dieser Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gebunden.“

Novellierungsanordnung 17a, In Paragraph 338, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 366 Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 3“ durch den Ausdruck „§ 366 Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 10 und Paragraph 367, Ziffer 8 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 339, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Die Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege können mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise, wie im Wege der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft, eingebracht werden.“

Novellierungsanordnung 19, Die Paragraphen 350 bis 352b samt Überschriften lauten:

„Organisation und Verfahren bei Prüfungen

Paragraph 350,

Zur Durchführung der Meister- und Befähigungsprüfungen und der Unternehmerprüfung sind im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft Meisterprüfungsstellen eingerichtet. Diese werden durch einen Leiter vertreten. Dieser muss mit den bezüglichen Rechtsvorschriften vertraut sein und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz verfügen. Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat die Funktion des Leiters der Meisterprüfungsstelle öffentlich in geeigneter Weise auszuschreiben. Die Bestellung erfolgt durch das satzungsgebende Organ der Landeskammer.

Zusammensetzung und Bestellung der Prüfungskommissionen

Paragraph 351,

  1. Absatz einsDie Meisterprüfungsstelle hat zur Durchführung der Prüfungen der Module 1 bis 3 der Meister- oder Befähigungsprüfungen sowie der Unternehmerprüfung bzw. im Fall einer gemäß Paragraph 22, Absatz 2, abweichenden inhaltlichen Struktur der Prüfungsordnung der den Modulen 1 bis 3 entsprechenden Prüfungsgegenstände die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen zu bilden. Diese bestehen aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
  2. Absatz 2Der Kommission hat höchstens ein weiterer Beisitzer anzugehören, wenn dessen Mitwirkung im Hinblick auf das zu prüfende Fachgebiet der Meister- oder Befähigungsprüfung in der Prüfungsordnung angeordnet wird. Soweit dies in der jeweiligen Prüfungsordnung angeordnet wird, haben den Kommissionen für das Gewerbe der Baumeister, das Gewerbe der Holzbau-Meister sowie für das Gewerbe der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) jeweils höchstens zwei weitere Beisitzer anzugehören.
  3. Absatz 3Die Vorsitzenden sind vom Landeshauptmann mit Bescheid auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie müssen mit den für die Durchführung der Prüfung relevanten Rechtsvorschriften vertraut sein, über prüfungsdidaktische Kompetenz verfügen und zum Zeitpunkt ihrer Bestellung eine aktive Berufstätigkeit ausüben. Weiters ist bei der Bestellung des Vorsitzenden darauf zu achten, dass dieser im Gewerbe, auf das sich die jeweilige Prüfung bezieht, nicht selbständig tätig ist, keine interessenpolitische Funktion ausübt und in keinem Beschäftigungsverhältnis zu einer entsprechenden Interessenvertretung steht. Die Funktion des Vorsitzenden ist regelmäßig öffentlich in geeigneter Weise auszuschreiben. Das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren ist vom Leiter der Meisterprüfungsstelle durchzuführen. Die Meisterprüfungsstelle hat eine öffentlich einsehbare Liste über sämtliche Vorsitzende (Vorname, Familienname, Nachname) aufzulegen.
  4. Absatz 4Die Beisitzer sind von der Meisterprüfungsstelle mit Bescheid auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie müssen über eine der zu prüfenden Meister- oder Befähigungsprüfung entsprechende fachbezogene Qualifikation verfügen, im entsprechenden Beruf praktisch tätig sein und über mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in verantwortlicher Stellung verfügen. Die Meisterprüfungsstelle hat eine öffentlich einsehbare Liste über sämtliche Beisitzer (Vorname, Familienname, Nachname) aufzulegen.
  5. Absatz 5Die Meisterprüfungsstellen haben darauf hinzuwirken, dass Prüfer in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen und die betrauten Personen nach Möglichkeit abwechselnd eingesetzt werden. Die Meisterprüfungsstelle kann bei Verhinderung eines Vorsitzenden gemäß Absatz 3, oder Beisitzers gemäß Absatz 4, eine andere Person, die über die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen verfügt, ad hoc mit der Übernahme der jeweiligen Prüftätigkeit betrauen. Personen mit Interesse an der Prüftätigkeit können bei der Meisterprüfungsstelle einen Antrag auf Eintragung in die Liste der Beisitzer stellen; diesem Ansuchen ist stattzugeben, wenn die betreffende Person über die Voraussetzungen gemäß Absatz 4, verfügt. Auf Verlangen ist über die Nicht-Eintragung mit Bescheid zu entscheiden.
  6. Absatz 6Die Prüfer haben ihre Tätigkeit im öffentlichen Interesse unparteiisch auszuüben. Sie haben sich als befangen zu erklären, wenn sie in einem Naheverhältnis zum Prüfungskandidaten, zB aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses oder bei Beschäftigung im selben Unternehmen, stehen bzw. in den vergangenen zwei Jahren standen. Der Vorsitzende hat die Beisitzer vor Beginn der Prüfung über allfällige Ausschließungsgründe zu befragen. Die Prüfer haben dem Leiter der Meisterprüfungsstelle die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihres Amtes schriftlich oder mündlich zu versprechen. Wenn dieses Versprechen bereits einmal abgelegt wurde, genügt es, wenn an dieses Versprechen erinnert wird. Über den Ausschluss von Mitgliedern der Prüfungskommission entscheidet der Leiter der Meisterprüfungsstelle.
  7. Absatz 7Von der Bildung einer Prüfungskommission kann abgesehen werden, wenn in einem Bundesland keine ausreichende Zahl von Prüfungskandidaten im betreffenden Beruf zu erwarten ist oder wenn die für die Prüfung benötigte Infrastruktur nicht zur Verfügung steht.
  8. Absatz 8Der Landeshauptmann kann zur Überwachung des ordnungsgemäßen Vorganges bei der Prüfung einen Vertreter zur Prüfung entsenden.

Anmeldung zur Prüfung und Prüfungsverfahren

Paragraph 352,

  1. Absatz einsDie Meisterprüfungsstellen haben zur Durchführung der Prüfungen unter Berücksichtigung der Zahl der zu erwartenden Prüfungskandidaten regelmäßig Termine festzusetzen und für deren entsprechende Verlautbarung zu sorgen. Zwischen den Prüfungsterminen soll in der Regel ein Zeitraum von höchstens sechs Monaten liegen; jedenfalls ist ein Termin einmal im Jahr anzuberaumen.
  2. Absatz 2Die Anmeldung zur Prüfung hat spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Termin (Absatz eins,) bei der Meisterprüfungsstelle zu erfolgen. Die Wahl der Meisterprüfungsstelle steht den Prüfungskandidaten frei.
  3. Absatz 3Prüfungskandidaten sind von der Meisterprüfungsstelle rechtzeitig zur Prüfung einzuladen. Sind die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt, hat die Meisterprüfungsstelle mit Bescheid die Zulassung zu verweigern.
  4. Absatz 4Der mündliche Teil der Prüfung ist öffentlich, sofern der Prüfungskandidat dagegen keinen Einspruch erhebt und die räumlichen Verhältnisse es zulassen. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorsitzende. Der mündliche Teil der Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungsordnungen können eine davon abweichende Regelung treffen, sofern dies aufgrund des Umfangs der Prüfung sachlich gerechtfertigt ist und die Unmittelbarkeit der Beurteilung durch die Mitglieder der Prüfungskommission, zB durch Abgrenzung nach einzelnen Prüfungsgegenständen, gewährleistet ist. Das Ergebnis des mündlichen Teils der Prüfung ist dem Prüfungskandidaten durch den Vorsitzenden vor der gesamten Prüfungskommission bekannt zu geben.
  5. Absatz 5Das Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung ist durch die Meisterprüfungsstelle schriftlich bekannt zu geben. Dem Prüfungskandidaten ist auf sein Ersuchen innerhalb eines Jahres nach der Prüfung in der Meisterprüfungsstelle Einsicht in die Beurteilung seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten zu gewähren.
  6. Absatz 6Über den Verlauf der Prüfung und die Beratung der Prüfungskommission ist eine Niederschrift anzufertigen, die von allen Prüfern zu unterzeichnen ist.
  7. Absatz 7Eine Prüfung ist positiv absolviert, wenn in allen Modulen bzw. im Fall einer gemäß Paragraph 22, Absatz 2, abweichenden inhaltlichen Struktur der Prüfungsordnung in allen vorgeschriebenen Prüfungsgegenständen die für die selbständige Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz gemäß dem vorgeschriebenen Qualifikationsniveau nachgewiesen wurden. Die Absolvierung mit Auszeichnung setzt eine exzellente Beherrschung der fachlich-praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie Problemlösungs- und Innovationsfähigkeit auch in unvorhersehbaren Arbeitskontexten voraus. Das Ergebnis bestimmt sich nach der Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  8. Absatz 8Die Meisterprüfungsstelle hat für jedes positiv absolvierte Modul einer Prüfung eine Bestätigung auszustellen. Wurden sämtliche Module bzw. alle vorgeschriebenen Prüfungsgegenstände positiv absolviert, ist ein Meisterprüfungszeugnis oder Befähigungsprüfungszeugnis auszustellen. Sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, hat die Meisterprüfungsstelle über Verlangen des Prüfungskandidaten einen Bescheid zu erlassen.
  9. Absatz 9Hat der Prüfungskandidat die Prüfung lediglich teilweise bestanden, kann die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der bei der Prüfung festgestellten Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz festlegen, welcher Prüfungsgegenstand bei der Prüfung nicht zu wiederholen ist. Über Verlangen des Prüfungskandidaten hat die Meisterprüfungsstelle darüber einen Bescheid zu erlassen.
  10. Absatz 10Bei der Durchführung der Prüfungen haben die Prüfungskandidaten ein Recht auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn eine Behinderung nachgewiesen wird, die die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung dadurch erfüllt werden können.
  11. Absatz 11Prüfungen oder einzelne Module, deren Ergebnis durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder auf andere Weise erschlichen worden ist oder deren Aufgabenstellung oder Abwicklung nachweisbar schwere Mängel aufweist, können vom Landeshauptmann mit Bescheid für ungültig erklärt werden.
  12. Absatz 12Gegen Bescheide der Meisterprüfungsstelle steht dem Prüfungskandidaten das Recht auf Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.
  13. Absatz 13Alle Schriften, Zeugnisse und Amtshandlungen in Prüfungsangelegenheiten sind von den Gebühren gemäß dem Gebührengesetz 1957 und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Paragraph 352 a,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat zum Zweck einer bundeseinheitlichen und transparenten Durchführung durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
    1. Ziffer eins
      die Anberaumung der Prüfungstermine,
    2. Ziffer 2
      die Anmeldung zur Prüfung,
    3. Ziffer 3
      das Prüfungsverfahren,
    4. Ziffer 4
      die auszustellenden Zeugnisse,
    5. Ziffer 5
      die Prüfungsgebühr,
    6. Ziffer 6
      die aus den Prüfungsgebühren zu bezahlende Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission und
    7. Ziffer 7
      die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr.
  2. Absatz 2Die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich kann in den Prüfungsordnungen unter Berücksichtigung der zu prüfenden Sachgebiete und von Art und Umfang der zu absolvierenden praktischen Arbeiten nähere Bestimmungen erlassen über
    1. Ziffer eins
      die Zahl zusätzlicher Beisitzer,
    2. Ziffer 2
      die an diese Beisitzer zu stellenden Anforderungen,
    3. Ziffer 3
      die Kostentragung für einen allfälligen praktischen Teil der Prüfung und
    4. Ziffer 4
      im Fall des lediglich teilweisen Bestehens der Prüfung zu wiederholende Prüfungsteile.
  3. Absatz 3Die Prüfungsgebühren gemäß Absatz eins, Ziffer 5, sind so zu bemessen, dass der Personal- und Sachaufwand der Meisterprüfungsstelle und eine angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission gedeckt sind. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Prüfungskandidaten kann durch Reduktion der Prüfungsgebühren Bedacht genommen werden.

Datenverarbeitung

Paragraph 352 b,

Die Meisterprüfungsstellen sind zur Verarbeitung der nachstehenden Daten sowie zu deren Übermittlung an die jeweiligen Oberbehörden ermächtigt, soweit deren Verwendung Voraussetzung zur Durchführung der Verwaltungsverfahren sowie zur Erstellung von Statistiken über die abgelegten Prüfungen ist:

  1. Ziffer eins
    Name (Vorname, Familienname, Nachname),
  2. Ziffer 2
    bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Bildung und Forschung“ (bPK-BF) gemäß Teil 1 der Anlage zu Paragraph 3, Absatz eins, E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung - E-Gov-BerAbgrV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2004,, in der jeweils geltenden Fassung,
  3. Ziffer 3
    Geburtsdatum,
  4. Ziffer 4
    Sozialversicherungsnummer,
  5. Ziffer 5
    Geschlecht,
  6. Ziffer 6
    Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
  7. Ziffer 7
    Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
  8. Ziffer 8
    Telefonnummer, E-Mail-Adresse,
  9. Ziffer 9
    Beruf,
  10. Ziffer 10
    Ergebnis der Prüfung.“

Novellierungsanordnung 20, Nach Paragraph 365 b, wird folgender Paragraph 365 c, samt Überschrift eingefügt:

„Auszüge aus dem GISA

Paragraph 365 c,

Die Behörde hat auf Ersuchen eines Auskunftswerbers jene Auskünfte, welche sie nach Maßgabe des Paragraph 365 e, zu erteilen hat, in folgender Weise durch Erstellen eines mit einer Amtssignatur zu versehenden elektronischen Auszuges aus dem GISA zu erteilen:

  1. Ziffer eins
    Auszug einer Gewerbelizenz aus dem GISA, welche folgende Informationen enthält, die zum Zeitpunkt des Erstellens des Auszuges aufrecht gültig sind:
    1. Litera a
      Name des Gewerbeinhabers,
    2. Litera b
      Firmenbuchnummer oder ZVR-Zahl, sofern der Gewerbeinhaber ein im Firmenbuch oder Zentralen Vereinsregister konstituierter Rechtsträger ist,
    3. Litera c
      Bezeichnung der Gewerbe, welche von der Gewerbelizenz umfasst sind, einschließlich jeweils
      1. Sub-Litera, c, a
        der zum Gewerbe gehörenden GISA Zahl,
      2. Sub-Litera, c, b
        des Standortes des Gewerbes,
      3. Sub-Litera, c, c
        des Datums, zu dem das Gewerbe entstanden ist;
  2. Ziffer 2
    Auszug einer Gewerbeberechtigung aus dem GISA, welche jene Informationen enthält, über die gemäß Paragraph 365 e, Absatz eins, erster Satz an jedermann Auskunft zu erteilen ist, und die zum Zeitpunkt der Erstellung des Auszuges aufrecht gültig sind;
  3. Ziffer 3
    Auszug einer Gewerbeberechtigung aus dem GISA, welche jene Informationen enthält, über die gemäß Paragraph 365 e, Absatz eins, erster Satz an jedermann Auskunft zu erteilen ist, wobei Informationen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Auszuges nicht mehr aufrecht gültig sind, als historische Information deutlich als historisch hervorzuheben sind;
  4. Ziffer 4
    Auszug einer Gewerbeberechtigung aus dem GISA, welche über die in Ziffer eins, genannten Informationen auch Informationen gemäß Paragraph 365 e, Absatz eins, zweiter Satz enthält, für deren Erteilung der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft zu machen hat, und die zum Zeitpunkt der Erstellung des Auszuges aufrecht gültig sind;
  5. Ziffer 5
    Auszug eines Gewerbeberechtigung aus dem GISA, welche über die in Ziffer eins, genannten Informationen auch Informationen gemäß Paragraph 365 e, Absatz eins, zweiter Satz enthält, für deren Erteilung der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft zu machen hat, wobei Informationen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Auszuges nicht mehr aufrecht gültig sind, als historische Information deutlich als historisch hervorzuheben sind.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 365 e, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die im Paragraph 365 a, Absatz eins und im Paragraph 365 b, Absatz eins, genannten Daten des GISA sind einschließlich der Daten des „Versicherungs- und Kreditvermittlerregisters“ durch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Internet zur Abfrage unentgeltlich bereitzustellen. Zusätzlich wird über die Daten nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch auf telefonische oder schriftliche oder automationsunterstützte oder jede andere Art der Anfrage hin unentgeltlich Auskunft erteilt.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 365 e, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, und nicht Ziffer 10, oder Paragraph 367, Ziffer 8, anzuwenden sind;“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 366, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 9, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird der Ziffer 9, folgende Ziffer 10, angefügt:

  1. Ziffer 10
    wiederholt ein freies Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Berechtigung zur Ausübung des von der Gewerbelizenz umfassten Gewerbes erlangt zu haben;“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 367 e, r, h, ä, l, t, die Ziffer 2 a, die Bezeichnung „3“; Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    entgegen Paragraph 21, Absatz 4, die Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ oder Worte ähnlichen Inhalts oder ein den betreffenden Betrieb als „Meisterbetrieb“ kennzeichnendes Gütesiegel unbefugt verwendet oder bei der Verwendung des Gütesiegels der Verordnung gemäß Paragraph 21, Absatz 4, zuwiderhandelt;“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 367, wird folgende Ziffer 4, vor der Ziffer 5, eingereiht:

  1. Ziffer 4
    entgegen Paragraph 22, Absatz 3, die Worte „staatlich geprüft“ bzw. „staatlich geprüfte“ oder Worte ähnlichen Inhalts oder ein das betreffende als „staatlich geprüft“ kennzeichnendes Gütesiegel unbefugt verwendet oder bei Verwendung des Gütesiegels der Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, zuwiderhandelt;“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 367, wird nach der Ziffer 7, folgende Ziffer 8, eingefügt:

  1. Ziffer 8
    ein freies Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Berechtigung zur Ausübung des von der Gewerbelizenz umfassten Gewerbes erlangt zu haben und nicht Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 10, anzuwenden ist;“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 367, Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 10
    in den Fällen der Paragraphen 107, Absatz 6,, 125 Absatz 5,, 132 Absatz 2 und 147 Absatz eins, ein Gewerbe trotz Untersagung in einer weiteren Betriebsstätte oder im neuen Standort ausübt;“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 367, Ziffer 15,, 17, 18 und 54 wird jeweils der Ausdruck „§ 366 Absatz eins, Ziffer eins “, durch den Ausdruck „§ 366 Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 10, oder Paragraph 367, Ziffer 8 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 376, wird nach der Ziffer 26, folgende Ziffer 27, eingefügt:

  1. Ziffer 27
    Gewerbetreibende, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Paragraph 150, Absatz 2 a bis Absatz 2 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017, zur Ausübung der Gewerbe
    1. Litera a
      Aufräumen von Baustellen, bestehend im Zusammentragen und eigenverantwortlichem Trennen von Bauschutt und -abfällen entsprechend der Wiederverwertbarkeit einschließlich des Bereitstellens zum Abtransport sowie im Reinigen von Baumaschinen und Bauwerkzeugen durch Beseitigen von Rückständen mittels einfacher mechanischer Methoden, wie Abkratzen, Abspachteln und dergleichen und nachfolgendem Abspritzen mit Wasser, unter Verwendung ausschließlich eigener Arbeitsgeräte oder
    2. Litera b
      Bauwerksabdichter (Abdichter gegen Feuchtigkeit, Druckwasser und Zugluft, Schwarzdecker) oder
    3. Litera c
      Statisch nicht belangreiche Demontage und Entfernung von dauerhaft mit dem Mauerwerk verbundenen Gegenständen wie etwa Fliesen, Türstöcken, Fensterstöcken, Fußböden sowie von Gipskartonwänden sowie von fest verschraubten Gegenständen, wie etwa Sanitäranlagen, zur Vorbereitung des Abrisses des Gebäudes oder
    4. Litera d
      Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten oder
    5. Litera e
      Verschließen von Bauwerksfugen
    berechtigt sind und diese Gewerbe mindestens sechs Monate ausgeübt haben, dürfen diese Tätigkeiten aufgrund der bisherigen Rechtslage weiterhin ausüben. Die in Litera a, genannte Berechtigung schließt die Grund- oder Bauschlussreinigung nicht ein und die in Litera c, genannte Berechtigung darf nur mit der Maßgabe ausgeübt werden, dass vor Ausführung der Tätigkeiten eine Begutachtung und Beurteilung durch einen befugten Baumeister oder Baugewerbetreibenden, eingeschränkt auf Erdbau, zur Vorbereitung des Abrisses des Gebäudes durch befugte Baumeister oder Baugewerbetreibende, eingeschränkt auf Erdbau, erfolgt ist und außerdem vor der Ausführung von den dazu befugten Gewerbetreibenden sämtliche Öl-, Dampf-, Strom-, Gas- und Wasserleitungen und Rohre ordnungsgemäß nach den jeweils geltenden Vorschriften und Richtlinien von den Versorgungsnetzen getrennt und für den Abbruch vorbereitet wurden, sowie entsprechende schriftliche Bestätigungen ausgestellt wurden, die während der Ausführung am Ausführungsort und danach für die Dauer eines Jahres ab Beendigung der Ausführung am Standort zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereit zu halten sind.“

Novellierungsanordnung 31, Nach Paragraph 371 a, wird folgender Paragraph 371 b, eingefügt:

Paragraph 371 b,

Stellt die Behörde fest, dass die Tätigkeiten im Bereich freier Gewerbe das von der Gewerbelizenz umfasste Ausmaß angezeigter Gewerbe samt der dem Gewerbetreibenden zustehenden Nebenrechte überschreiten, so hat die Behörde den Gewerbetreibenden schriftlich unter Angabe des festgestellten Sachverhalts aufzufordern, innerhalb einer Frist von drei Wochen die erforderliche Anzeige zu erstatten. Die schriftliche Aufforderung gilt als Verfolgungshandlung gemäß Paragraph 32, Absatz 2 und 3 VStG. Wird der schriftlichen Aufforderung innerhalb der von der Behörde festgelegten oder erstreckten Frist entsprochen, dann ist die weitere Verfolgung einer Person wegen der festgestellten überschreitenden Ausübungen, betreffend welche der den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechende Zustand hergestellt worden ist, unzulässig.“

Novellierungsanordnung 32, Im Paragraph 373 a, Absatz 5, Ziffer 2, Litera a, wird das Zitat „53“ durch das Zitat „53 hinsichtlich der Orthopädieschuhmacher“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 373 a, Absatz 5, Ziffer 2, Litera b, entfällt das Zitat „17“.

Novellierungsanordnung 34, Dem Paragraph 376, werden folgende Ziffer 62 bis 68 angefügt:

  1. Ziffer 62
    Die 1. Teilgewerbe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 1998,, tritt mit folgenden Maßgaben außer Kraft:
    1. Litera a
      Ab dem in Paragraph 382, Absatz 85, bestimmten Zeitpunkt ist durch die in Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 9, 1. Teilgewerbe-Verordnung genannten Belege die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau, als erfüllt anzusehen.
    2. Litera b
      Ab dem in Paragraph 382, Absatz 85, bestimmten Zeitpunkt ist durch die in Paragraph 5, der 1. Teilgewerbe-Verordnung genannten Belege die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Betonbohren und -schneiden, als erfüllt anzusehen.
  2. Ziffer 63
    Gemäß Paragraph 21, Absatz 4 und Paragraph 22, Absatz eins, erlassene Meisterprüfungsordnungen und Befähigungsprüfungsordnungen, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017, in Kraft sind, gelten solange als gemäß Paragraph 24, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017, erlassene Verordnungen weiter, bis entsprechende Verordnungen gemäß Paragraph 24, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017, in Kraft getreten sind.
  3. Ziffer 64
    Die Allgemeine Prüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2004,, gilt als auf Grundlage des Paragraph 352 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017, erlassene Verordnung, bis eine Änderung oder Neuregelung auf Grund dieser Bestimmung erfolgt.
  4. Ziffer 65
    Die Gütesiegelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2009,, gilt als auf Grundlage des Paragraph 21, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017, erlassene Verordnung, bis eine Änderung oder Neuregelung auf Grund dieser Bestimmung erfolgt.
  5. Ziffer 66
    Die Unternehmerprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2004,, gilt als auf Grundlage des Paragraph 25, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017, erlassene Verordnung, bis eine Änderung oder Neuregelung auf Grund dieser Bestimmung erfolgt.
  6. Ziffer 67
    Prüfungskommissionen, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017, auf Grund der GewO 1994 bestellt sind, können bis zum Auslaufen ihrer Bestellungsperiode oder bis zur Beendigung ihrer Bestellung aus anderen Gründen als des Auslaufens ihrer Bestellungsperiode, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2021, weiterhin für die Prüftätigkeit, für die sie bestellt wurden, herangezogen werden.
  7. Ziffer 68
    Die nachstehenden Rechtsvorschriften treten außer Kraft:
    1. Litera a
      Arbeitsvermittlungs-Verordnung, BGBl. römisch II Nr. 26/2003;
    2. Litera b
      Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Arbeitsvermittlung (Arbeitsvermittlungs-Befähigungsprüfungsordnung);
    3. Litera c
      Kosmetikartikelerzeuger-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2014,.“

Novellierungsanordnung 35, Dem Paragraph 379, werden folgende Absatz 7, bis 9 angefügt:

  1. Absatz 7Im Zeitpunkt des gemäß Paragraph 382, Absatz 85, bestimmten Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017, anhängige Verfahren betreffend die Anmeldung von in Paragraph 94, Ziffer eins,, 12, 17, 44, 53, 57, und 60 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2016, genannten Gewerben und betreffend die Anmeldung von in Paragraph 162, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017, genannten Gewerben sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
  2. Absatz 8Im Zeitpunkt des gemäß Paragraph 382, Absatz 85, bestimmten Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017, bestehende Berechtigungen zur Ausübung des Teilgewerbes Erdbau gelten ab dem gemäß Paragraph 382, Absatz 85, bestimmten Zeitpunkt als Berechtigungen zur Ausübung des reglementierten Gewerbes Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau.
  3. Absatz 9Im Zeitpunkt des gemäß Paragraph 382, Absatz 85, bestimmten Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017, bestehende Berechtigungen zur Ausübung des Teilgewerbes Betonbohren und -schneiden gelten ab dem gemäß Paragraph 382, Absatz 85, bestimmten Zeitpunkt als Berechtigungen zur Ausübung des reglementierten Gewerbes Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Betonbohren und -schneiden.“

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 381, Absatz 5, wird der Verweis auf „84e“ durch den Verweis auf „§ 84n“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Der bisherige Text des Paragraph 382, Absatz 81, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2016, erhält die Absatzbezeichnung „(82)“; dem Paragraph 382, werden folgende Absatz 84 bis 88 angefügt:

  1. Absatz 84Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3 und 4, Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6,, Paragraph 2, Absatz 13,, Paragraph 32, Absatz eins,, 1a und 2, Paragraph 87, Absatz eins, Schlussteil, Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 3 und 3a, Paragraph 134, Absatz eins,, Paragraph 136, Absatz 3,, Paragraph 149, Absatz 4,, Paragraph 339, Absatz 4,, Paragraph 367, Ziffer 10,, sowie Paragraph 381, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. Absatz 85Paragraph 94, Ziffer 12 und Ziffer 53,, Paragraph 150, Absatz 2 a bis 2c, Paragraph 150, Absatz 17,, Paragraph 151 a,, Paragraph 162,, Paragraph 373 a, Absatz 5, Ziffer 2, Litera a und Litera b,, Paragraph 376, Ziffer 27 und 62 sowie Paragraph 379, Absatz 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017, treten drei Monate nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 94, Ziffer eins,, Ziffer 17,, Ziffer 44,, Ziffer 57,, Ziffer 60 und Paragraph 97, außer Kraft.
  3. Absatz 86Paragraph 333 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt mit der Maßgabe in Kraft, dass betreffend die Ausstellung von Auszügen aus dem Gewerbeinformationssystem Austria die Befreiung von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes frühestens ab 1. Mai 2018 anzuwenden ist.
  4. Absatz 87Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 38,, Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 336, Absatz eins,, Paragraph 338, Absatz eins,, Paragraph 365 c,, Paragraph 365 e, Absatz 4,, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 9 und Ziffer 10,, Paragraph 367, Ziffer 8,, Ziffer 15,, Ziffer 17,, Ziffer 18 und Ziffer 54 und Paragraph 371 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, jedoch frühestens am 1. Mai 2018, in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 365 e, Absatz 5, außer Kraft.
  5. Absatz 88Die Paragraphen 20 bis 25, Paragraph 337, Absatz 2,, die Paragraphen 350 bis 352b, Paragraph 367, Ziffer 3, und 4 sowie Paragraph 376, Ziffer 63, bis 67 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, jedoch frühestens am 1. Jänner 2018 in Kraft.“

Van der Bellen

Kern