BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 17. Juli 2017

Teil römisch eins

93. Bundesgesetz:

Referenzwerte-Vollzugsgesetz – RW-VG sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Verbraucherkreditgesetzes und des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 1662 Ausschussbericht 1726 Sitzung 190,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9844 Sitzung 870,, )

93. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden (Referenzwerte-Vollzugsgesetz – RW-VG) erlassen wird und mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Verbraucherkreditgesetz und das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden (Referenzwerte-Vollzugsgesetz – RW-VG)

Inhaltsverzeichnis

Paragraph eins,

Zweck dieses Gesetzes

Paragraph 2,

Zuständige Behörde

Paragraph 3,

Aufsicht

Paragraph 4,

Strafbestimmungen

Paragraph 5,

Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen

Paragraph 6,

Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

Paragraph 7,

Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse und Verhängung von Sanktionen

Paragraph 8,

Veröffentlichung von Entscheidungen

Paragraph 9,

Meldung von Verstößen

Paragraph 10,

Zusammenarbeit mit Drittländern

Paragraph 11,

Meldung an die ESMA

Paragraph 12,

Kosten

Paragraph 13,

Sprachliche Gleichstellung

Paragraph 14,

Vollziehung

Paragraph 15,

Verweise

Paragraph 16,

Inkrafttreten

Zweck dieses Gesetzes

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 171 vom 29.06.2016 Seite 1., in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 306 vom 15.11.2016, Seite 43.

Zuständige Behörde

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Artikel 40, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/1011. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 40, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/1011 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/1011 zu überwachen.
  2. Absatz 2,Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/1011 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010,) beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1011 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.

Aufsicht

Paragraph 3,

Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/1011 durch beaufsichtigte Unternehmen gemäß Artikel 3, Nr. 17 der Verordnung (EU) 2016/1011 jederzeit berechtigt:

  1. Ziffer eins
    Zugang zu sämtlichen Unterlagen und Daten in jeder Form zu haben und Kopien von ihnen zu erhalten oder anzufertigen;
  2. Ziffer 2
    von jeder Person, die an der Bereitstellung eines Referenzwertes beteiligt ist und dazu beiträgt, einschließlich der Dienstleister, an die Aufgaben, Dienstleistungen oder Tätigkeiten gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) 2016/1011 ausgelagert wurden, sowie von deren Auftraggebern Auskünfte zu verlangen oder anzufordern und erforderlichenfalls zum Erhalt von Informationen eine solche Person vorzuladen und zu befragen;
  3. Ziffer 3
    in Bezug auf Rohstoff-Referenzwerte von Kontributoren Informationen über verbundene Spotmärkte und Transaktionsmeldungen in genormten Formdaten anzufordern und direkt auf die Systeme der Händler zuzugreifen;
  4. Ziffer 4
    an anderen Orten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen Prüfungen und Ermittlungen vor Ort durch eigene Prüfer, durch Personen, die im Wege der Amtshilfe für die FMA tätig werden, oder durch sonstige Sachverständige durchzuführen;
  5. Ziffer 5
    durch eigene Prüfer, Abschlussprüfer oder sonstige Sachverständige vor Ort Prüfungen durchzuführen;
  6. Ziffer 6
    bestehende Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder elektronischen Mitteilungen oder Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz von beaufsichtigten Unternehmen anzufordern;
  7. Ziffer 7
    Vermögenswerte einzufrieren oder zu beschlagnahmen, sofern dies zur Sicherung des Verfalls erforderlich scheint, wobei Paragraph 5, Absatz 2, anzuwenden ist;
  8. Ziffer 8
    die Einstellung von Handlungen zu verlangen, die gemäß der Auffassung der FMA gegen die Verordnung (EU) 2016/1011 verstoßen;
  9. Ziffer 9
    ein vorübergehendes Berufsverbot zu verhängen;
  10. Ziffer 10
    alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Öffentlichkeit ordnungsgemäß über die Bereitstellung eines Referenzwertes informiert wird, unter anderem durch die Richtigstellung vergangener Beiträge zum Referenzwert oder zu den Referenzwert-Werten, einschließlich der Verpflichtung des jeweiligen Administrators oder einer Person, die den Referenzwert veröffentlicht oder verbreitet hat, oder beiden, eine Berichtigung zu veröffentlichen.

Strafbestimmungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Wer ohne die nach Artikel 34, der Verordnung (EU) 2016/1011 erforderliche Zulassung oder Registrierung als Administrator tätig ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA
    1. Ziffer eins
      im Falle einer natürlichen Person mit Geldstrafe bis zu 500 000 Euro,
    2. Ziffer 2
      im Falle einer juristischen Person mit Geldstrafe bis zu 1 Million Euro oder bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes, je nachdem welcher Wert höher ist oder
    in beiden Fällen bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) eines Administrators gemäß Artikel 3, Absatz eins, Nr. 6 der Verordnung (EU) 2016/1011
    1. Ziffer eins
      gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und Kontrolle gemäß den Artikel 4 bis 10 der Verordnung (EU) 2016/1011,
    2. Ziffer 2
      gegen die Anforderungen in Bezug auf die Eingabedaten gemäß Artikel 11, Absatz eins, Buchstabe a bis c sowie e, Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1011,
    3. Ziffer 3
      gegen die Anforderungen in Bezug auf die Eingabedaten gemäß Artikel 11, Absatz eins, Buchstabe d oder Absatz 4, der Verordnung (EU) 2016/1011,
    4. Ziffer 4
      gegen die Anforderungen in Bezug auf die Methodik und Transparenz der Methodik gemäß Artikel 12 und 13 der Verordnung (EU) 2016/1011,
    5. Ziffer 5
      gegen die Anforderungen in Bezug auf die Meldung von Verstößen gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) 2016/1011,
    6. Ziffer 6
      gegen den Verhaltenskodex gemäß Artikel 15, der Verordnung (EU) 2016/1011,
    7. Ziffer 7
      gegen die Anforderungen in Bezug auf einen kritischen Referenzwert gemäß Artikel 21 und 23 der Verordnung (EU) 2016/1011,
    8. Ziffer 8
      gegen die Anforderungen in Bezug auf einen signifikanten Referenzwert gemäß Artikel 24 und 25 der Verordnung (EU) 2016/1011,
    9. Ziffer 9
      gegen die Anforderungen in Bezug auf einen nicht signifikanten Referenzwert gemäß Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/1011,
    10. Ziffer 10
      gegen die Anforderungen in Bezug auf die Transparenz und den Verbraucherschutz gemäß Artikel 27 und 28 der Verordnung (EU) 2016/1011 oder
    11. Ziffer 11
      gegen die Anforderungen und die Meldepflicht gemäß Artikel 34, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/1011
    verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Ziffer 3, mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro und hinsichtlich der Ziffer eins, 2 und 4 bis 11 mit Geldstrafe bis zu 500 000 Euro oder in beiden Fällen bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines beaufsichtigten Kontributors gemäß Artikel 3, Absatz eins, Nr. 10 der Verordnung (EU) 2016/1011
    1. Ziffer eins
      gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und Kontrolle gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) 2016/1011 oder
    2. Ziffer 2
      gegen die Anforderungen in Bezug auf einen kritischen Referenzwert gemäß Artikel 23, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2016/1011
    verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 500 000 Euro oder bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines beaufsichtigten Unternehmens gemäß Artikel 3, Absatz eins, Nr. 17 der Verordnung (EU) 2016/1011 gegen die Anforderungen in Bezug auf die Verwendung eines Referenzwertes gemäß Artikel 28, Absatz 2, oder Artikel 29, der Verordnung (EU) 2016/1011 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 500 000 Euro oder bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Zur Verfolgung der in Absatz eins, genannten Verwaltungsübertretung kann die FMA unbeschadet der Anwendung des Paragraph 2, Absatz 3, die in Paragraph 22 b, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (FMABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, angeführten Befugnisse ausüben.
  6. Absatz 6,Die von der FMA gemäß Absatz eins bis 4 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die FMA kann bei einer der in Paragraph 4, Absatz eins bis 4 genannten Verwaltungsübertretungen unbeschadet sonstiger Befugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen:
    1. Ziffer eins
      Die Anordnung, wonach der für den Verstoß verantwortliche Administrator oder das für den Verstoß verantwortliche beaufsichtigte Unternehmen die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
    2. Ziffer 2
      die Anordnung, wonach infolge des Verstoßes erzielte Gewinne oder vermiedene Verluste für verfallen erklärt werden, sofern sich diese beziffern lassen;
    3. Ziffer 3
      eine öffentliche Warnung betreffend den für den Verstoß verantwortlichen Administrator oder das verantwortliche beaufsichtigte Unternehmen und die Art des Verstoßes;
    4. Ziffer 4
      den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung oder Registrierung eines Administrators;
    5. Ziffer 5
      ein vorübergehendes Verbot für natürliche Personen, die bei einem Administrator oder beaufsichtigten Kontributor Führungsaufgaben wahrnehmen und für einen Verstoß verantwortlich sind.
  2. Absatz 2,Lässt sich der Umfang eines erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln oder berechnen, so hat die FMA diesen zu schätzen.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz eins, Ziffer 2, verfallenen Vermögenswerte fließen dem Bund zu.

Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder eine Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person innehaben,
    1. Ziffer eins
      gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und Kontrolle gemäß den Artikel 4 bis 10 der Verordnung (EU) 2016/1011,
    2. Ziffer 2
      gegen die Anforderungen in Bezug auf die Eingabedaten gemäß Artikel 11, Absatz eins, Buchstabe a bis c sowie e, Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1011,
    3. Ziffer 3
      gegen die Anforderungen in Bezug auf die Eingabedaten gemäß Artikel 11, Absatz eins, Buchstabe d oder Absatz 4, der Verordnung (EU) 2016/1011,
    4. Ziffer 4
      gegen die Anforderungen in Bezug auf die Methodik und Transparenz der Methodik gemäß Artikel 12 und 13 der Verordnung (EU) 2016/1011,
    5. Ziffer 5
      gegen die Anforderungen in Bezug auf die Meldung von Verstößen gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) 2016/1011,
    6. Ziffer 6
      gegen den Verhaltenskodex gemäß Artikel 15, der Verordnung (EU) 2016/1011,
    7. Ziffer 7
      gegen die Anforderungen in Bezug auf die Unternehmensführung und Kontrolle gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) 2016/1011,
    8. Ziffer 8
      gegen die Anforderungen in Bezug auf einen kritischen Referenzwert gemäß Artikel 21 und 23 der Verordnung (EU) 2016/1011,
    9. Ziffer 9
      gegen die Anforderungen in Bezug auf einen signifikanten Referenzwert gemäß Artikel 24 und 25 der Verordnung (EU) 2016/1011,
    10. Ziffer 10
      gegen die Anforderungen in Bezug auf einen nicht signifikanten Referenzwert gemäß Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/1011,
    11. Ziffer 11
      gegen die Anforderungen in Bezug auf die Transparenz und den Verbraucherschutz gemäß Artikel 27 und 28 der Verordnung (EU) 2016/1011,
    12. Ziffer 12
      gegen die Anforderungen in Bezug auf die Verwendung eines Referenzwertes gemäß Artikel 29, der Verordnung (EU) 2016/1011 oder
    13. Ziffer 13
      gegen die Anforderungen und die Meldepflicht gemäß Artikel 34, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/1011
    verstoßen haben.
  2. Absatz 2,Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in Absatz eins, genannten Bestimmungen auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
  3. Absatz 3,Die Geldstrafe beträgt
    1. Ziffer eins
      bei einem Verstoß gegen die in Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 bis 13 genannten Bestimmungen bis zu 1 Million Euro oder bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes, je nachdem welcher Wert höher ist, und
    2. Ziffer 2
      bei einem Verstoß gegen die in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Bestimmungen bis zu 250 000 Euro oder bis zu 2 vH des jährlichen Gesamtumsatzes, je nachdem welcher Wert höher ist oder
    in beiden Fällen bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt.
  4. Absatz 4,Der jährliche Gesamtumsatz gemäß Absatz 3, bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder ein Tochterunternehmen einer Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, Amtsblatt Nummer L 182 vom 29.06.2013 Seite 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, Amtsblatt Nummer L 334 vom 21.11.2014 Seite 86 aufzustellen hat, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsbestimmungen, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom zuständigen Organ der Muttergesellschaft an der Spitze festgestellt wurde. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
  5. Absatz 5,Die von der FMA gemäß Absatz eins und 3 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse und Verhängung von Sanktionen

Paragraph 7,

Die FMA hat unbeschadet der sonstigen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2016/1011 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Strafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigten:

  1. Ziffer eins
    Die Schwere und Dauer des Verstoßes;
  2. Ziffer 2
    die Gefahr, die von einem nicht gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1011 ermittelten Referenzwert für die finanzielle Stabilität und die Realwirtschaft ausgehen kann;
  3. Ziffer 3
    den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
  4. Ziffer 4
    die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich insbesondere aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
  5. Ziffer 5
    die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;
  6. Ziffer 6
    die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der FMA, unbeschadet des Erfordernisses, die von dieser Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste einzuziehen;
  7. Ziffer 7
    frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und
  8. Ziffer 8
    nach dem Verstoß getroffene Maßnahmen der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Verhinderung einer Wiederholung des Verstoßes.

Veröffentlichung von Entscheidungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich des Absatz 3, hat die FMA jede Geldstrafe oder verwaltungsrechtliche Maßnahme in Bezug auf einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/1011 einschließlich der Identität der sanktionierten beziehungsweise von der Aufsichtsmaßnahme betroffenen natürlichen oder juristischen Person und den Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Geldstrafe oder Aufsichtsmaßnahme informiert wurde, auf ihrer offiziellen Website zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden.
  3. Absatz 3,Ist die FMA der Ansicht, dass die Bekanntmachung der Identität einer von der Entscheidung betroffenen juristischen Personen oder der personenbezogenen Daten einer natürlichen Personen einer einzelfallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit dieser Daten zufolge unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung laufende Ermittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährden, so handelt sie wie folgt:
    1. Ziffer eins
      Sie hat die Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder verwaltungsrechtliche Maßnahme verhängt wird, erst bekannt zu machen, wenn die Gründe für die Nichtbekanntmachung weggefallen sind;
    2. Ziffer 2
      sie hat die Entscheidung in anonymer Fassung zu veröffentlichen, wenn diese anonyme Fassung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet;
    3. Ziffer 3
      sie hat die Entscheidung nicht bekannt zu machen, wenn sie der Auffassung ist, dass eine Veröffentlichung gemäß Ziffer eins, oder 2 nicht ausreichend ist, um sicherzustellen, dass
      1. Litera a
        die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird, oder
      2. Litera b
        bei Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, bei einer Bekanntmachung solcher Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
  4. Absatz 4,Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, vor, ist jedoch davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA von der Vornahme einer anonymen Veröffentlichung absehen und die Sanktion nach Wegfall der Gründe gemäß Absatz 3, Ziffer 2, auch gemäß Absatz eins, bekannt geben.
  5. Absatz 5,Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, Ziffer 2, in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.
  6. Absatz 6,Wird ein Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Absatz eins, zugrunde liegende Entscheidung erhoben, so ist dies sowie das Ergebnis dieses Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird einem solchen Rechtsmittel in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies ebenso bekannt zu machen. Wird einem Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Absatz eins, oder 3 zugrunde liegende Entscheidung stattgegeben, kann die Veröffentlichung auf Antrag des Betroffenen von der offiziellen Website der FMA entfernt werden.
  7. Absatz 7,Ist eine Veröffentlichung gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, Ziffer 2, nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Absatz 5 und 6 zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, so ist sie für fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.

Meldung von Verstößen

Paragraph 9,

Arbeitnehmer von Administratoren, die gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) 2016/1011 Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder eines auf Grund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakts im Rahmen eines betriebsinternen Verfahrens melden, dürfen deswegen weder

  1. Ziffer eins
    benachteiligt, insbesondere nicht beim Entgelt, beim beruflichen Aufstieg, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, bei der Versetzung oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder
  2. Ziffer 2
    nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden,
es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich unwahr abgegeben worden. Dem Arbeitgeber oder einem Dritten steht ein Schadenersatzanspruch nur bei einer offenbar unrichtigen Meldung, die der Arbeitnehmer mit Schädigungsvorsatz erstattet hat, zu. Die Berechtigung zur Abgabe von Meldungen darf vertraglich nicht eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.

Zusammenarbeit mit Drittländern

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Zusammenarbeit und Weiterleitung aller Informationen ist innerhalb desselben Rahmens und zu denselben Zwecken wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 44, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/1011 auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, zulässig, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) 2016/1011 entsprechen, erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Die Zusammenarbeit mit Behörden von Drittländern ist im selben Umfang wie dem in Artikel 39, der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Umfang möglich.

Meldung an die ESMA

Paragraph 11,

Die FMA hat der ESMA jährlich eine zusammenfassende Information über alle gemäß den Paragraphen 4 bis 6 verhängten Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen, mit Ausnahme von Maßnahmen mit Ermittlungscharakter, zu übermitteln.

Kosten

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2016/1011 sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, FMABG) und sind von den im Inland registrierten oder zugelassenen Administratoren zu erstatten. Die FMA hat zu diesem Zweck neben den in Paragraph 90, Absatz eins, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, vorgesehenen Subrechnungskreisen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht einen zusätzlichen Subrechnungskreis für Administratoren zu bilden.
  2. Absatz 2,Die auf Kostenpflichtige gemäß Absatz eins, entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Die Bemessungsgrundlage;
    2. Ziffer 2
      die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.
    Bei der Erlassung der Verordnung ist auf Art und Anzahl der von einem Kostenpflichtigen bereitgestellten Referenzwerte Bedacht zu nehmen. Die Kostenpflichtigen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.

Sprachliche Gleichstellung

Paragraph 13,

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Vollziehung

Paragraph 14,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Verweise

Paragraph 15,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

Paragraph 16,

Paragraph 2, dieses Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

Artikel 2
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 2, Absatz 3, wird folgende Ziffer 15, angefügt:

  1. Ziffer 15
    im Referenzwerte-Vollzugsgesetz – RW-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2017,,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 22 b, Absatz eins und Paragraph 22 d, Absatz eins, wird nach dem Verweis „§ 47 PKG“ jeweils der Verweis „ , Paragraph 4, Absatz eins, RW-VG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 34, angefügt:

  1. Absatz 34,Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2017, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, Paragraph 22 b, Absatz eins und Paragraph 22 d, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Verbraucherkreditgesetzes

Das Verbraucherkreditgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Wird in dem Kreditvertrag auf einen Referenzwert im Sinn des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 171 vom 29.06.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 306 vom 15.11.2016, Seite 43, Bezug genommen, so hat der Kreditgeber dem Verbraucher in einem eigenen Dokument, das dem Informationsformular nach Anhang römisch zwei beigefügt werden kann, den Namen des Referenzwerts und seines Administrators sowie dessen mögliche Auswirkungen auf den Verbraucher mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Paragraph 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2017, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes

Das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird die Wortfolge „in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 47 vom 20.02.2015 Seite 34“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 47 vom 20.02.2015 Seite 34 und der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 246 vom 23.09.2015 Seite 11“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7, wird nach der Ziffer 5, folgende Ziffer 5 a, eingefügt:

  1. Ziffer 5 a
    falls Verträge verfügbar sind, in denen auf einen Referenzwert im Sinn des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 171 vom 29.06.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 306 vom 15.11.2016, Seite 43, Bezug genommen wird, die Namen der Referenzwerte und ihrer Administratoren sowie die möglichen Auswirkungen auf den Verbraucher;“

Novellierungsanordnung 3, In Anhang römisch zwei, Teil B, Abschnitt 4 Zinssatz und andere Kosten wird in Absatz 2, im vorletzten Satz die Wortfolge „gemäß Artikel 17 Absatz 4“ durch die Wortfolge „gemäß Artikel 17 Absatz 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 31, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph eins,, Paragraph 7 und Anhang römisch zwei in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2017, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Van der Bellen

Kern