Jahrgang 2017 |
Ausgegeben am 17. Juli 2017 |
Teil römisch eins |
88. Bundesgesetz: | SvK-Verzichtsgesetz |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 1659 Ausschussbericht 1727 Sitzung 190,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9845 Sitzung 870,, ) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, auf Forderungen des Bundes gegenüber dem Fonds „Sondervermögen Kärnten“, eingerichtet mit Kärntner Landesgesetz vom 4. Mai 2016, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2016,, nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 2 bis zu einem Betrag von insgesamt 1.710.000.000 EUR (in Worten: eine Milliarde siebenhundertzehn Millionen Euro) zu verzichten.
Der Verzicht ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass der Bund vom Land Kärnten als Abschlagszahlung zur Bereinigung der Forderungen aus der Liquidation des Fonds „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“ zumindest einen Betrag in Höhe von 67.000.000 EUR (in Worten: siebenundsechzig Millionen Euro) seiner dem Land und dem Fonds bekannt gegebenen Forderungen erhält.
Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz – GGG, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Davon umfasst sind auch Gebühren in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, die Angelegenheiten des Vollzugs dieses Bundesgesetzes zum Gegenstand haben.
Insoweit in diesem Bundesgesetz abgabenrechtliche Tatsachen in Bezug auf die durch das Gesetz betroffenen Rechtsträger offenbart werden, ist Paragraph 48 a, Absatz eins bis 3 der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, nicht anzuwenden und ist ein zwingendes öffentliches Interesse gemäß Paragraph 48 a, Absatz 4, Litera b, BAO gegeben.
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
Van der Bellen
Kern