86. Bundesgesetz, mit dem das Integrationsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Integrationsgesetzes
Das Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, wird wie folgt geändert:Das Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 9 Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz eins, 2 und 3 wird jeweils das Zitat „§ 8 Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8“ durch das Zitat „§ 8 Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 9 Abs. 4 wird in Z 3 das Wort „oder“ durch einen Beistrich, in Z 4 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt sowie folgende Z 5 angefügt:In Paragraph 9, Absatz 4, wird in Ziffer 3, das Wort „oder“ durch einen Beistrich, in Ziffer 4, der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt sowie folgende Ziffer 5, angefügt:
als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.“als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 27 wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 27, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 9 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2017 tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.“Paragraph 9, Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2017, tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.“
Van der Bellen
Kern