BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 17. Juli 2017

Teil römisch eins

86. Bundesgesetz:

Änderung des Integrationsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Ausschussbericht 1682 Sitzung 188,, Bundesrat:, 9818 Ausschussbericht 9862 Sitzung 870,, )

86. Bundesgesetz, mit dem das Integrationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Integrationsgesetzes

Das Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 9, Absatz eins, 2 und 3 wird jeweils das Zitat „§ 8 Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8“ durch das Zitat „§ 8 Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, Absatz 4, wird in Ziffer 3, das Wort „oder“ durch einen Beistrich, in Ziffer 4, der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt sowie folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 27, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 9, Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2017, tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.“

Van der Bellen

Kern