BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 14. Juli 2017

Teil römisch eins

85. Bundesgesetz:

IFI-Beitragsgesetz 2017

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 1672 Ausschussbericht 1730 Sitzung 190,, )

85. Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2017)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Paragraph eins,

Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen:

  1. Ziffer eins
    Vierzehnte Wiederauffüllung des Afrikanischen , Entwicklungsfonds (ADF-römisch vierzehn)
    116 000 000 EUR
  2. Ziffer 2
    Außerordentliche Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (Multilaterale Entschuldungsinitiative – MDRI)
    9 271 999,43 SZR
  3. Ziffer 3
    Achtzehnte Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA-18)
    383 810 000 EUR
  4. Ziffer 4
    Außerordentliche Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (Multilaterale Entschuldungsinitiative – MDRI)
    24 750 000,00 SZR

Paragraph 2,

Der Bund leistet zum bei der Internationalen Entwicklungsorganisation eingerichteten Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (Debt Relief Trust Fund – ehemaliger HIPC-Trust Fund) einen Beitrag in Höhe von 17 170 000 EUR.

Paragraph 3,

Der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in Paragraph eins und Paragraph 2, genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

Paragraph 4,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Van der Bellen

Kern