82. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2017, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 108c Abs. 1 wird die Wortfolge „in Höhe von jeweils 12%“ durch die Wortfolge „in Höhe von jeweils 14%“ ersetzt.In Paragraph 108 c, Absatz eins, wird die Wortfolge „in Höhe von jeweils 12%“ durch die Wortfolge „in Höhe von jeweils 14%“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 124b wird nach Z 322 folgende Ziffer angefügt:In Paragraph 124 b, wird nach Ziffer 322, folgende Ziffer angefügt:
§ 108c Abs. 1 ist anzuwendenParagraph 108 c, Absatz eins, ist anzuwenden
für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen sowie für
ein abweichendes Wirtschaftsjahr 2017/2018. Dabei ist die Bemessungsgrundlage linear den Kalendermonaten des Jahres 2017 und 2018 zuzuordnen. Auf den Anteil der Bemessungsgrundlage, der auf das Kalenderjahr 2018 entfällt, ist der Prämiensatz von 14% anzuwenden.“ein abweichendes Wirtschaftsjahr 2017 aus 2018,. Dabei ist die Bemessungsgrundlage linear den Kalendermonaten des Jahres 2017 und 2018 zuzuordnen. Auf den Anteil der Bemessungsgrundlage, der auf das Kalenderjahr 2018 entfällt, ist der Prämiensatz von 14% anzuwenden.“
Van der Bellen
Kern