82. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2017, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 108c Abs. 1 wird die Wortfolge „in Höhe von jeweils 12%“ durch die Wortfolge „in Höhe von jeweils 14%“ ersetzt.In Paragraph 108 c, Absatz eins, wird die Wortfolge „in Höhe von jeweils 12%“ durch die Wortfolge „in Höhe von jeweils 14%“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 124b wird nach Z 322 folgende Ziffer angefügt:In Paragraph 124 b, wird nach Ziffer 322, folgende Ziffer angefügt:
§ 108c Abs. 1 ist anzuwendenParagraph 108 c, Absatz eins, ist anzuwenden
für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen sowie für
ein abweichendes Wirtschaftsjahr 2017/2018. Dabei ist die Bemessungsgrundlage linear den Kalendermonaten des Jahres 2017 und 2018 zuzuordnen. Auf den Anteil der Bemessungsgrundlage, der auf das Kalenderjahr 2018 entfällt, ist der Prämiensatz von 14% anzuwenden.“
Van der Bellen
Kern